Rechtsprechung
LG Osnabrück, 09.07.1990 - 9 O 145/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 3 Abs. 2
Zur Anwendung der Hamburger und Münchener Quotentabelle bei Kinderunfällen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Kurzinformation)
Typisierte Quoten bei Kinderunfällen
Papierfundstellen
- NJW-RR 1991, 544
- VersR 1992, 466
- Schaden-Praxis 1992, 169
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.02.1990 - VI ZR 128/89
Unfall mit 8jährigem Radfahrer - § 3 Abs. 1 StVO; §§ 7, 9 StVG, §§ 254, 828 Abs. …
Auszug aus LG Osnabrück, 09.07.1990 - 9 O 145/89
Wie der BGH in seinem Urteil vom 13.2.1990 (VersR 1990, 535 = DAR 90, 175) entschieden hat, kann ein normal entwickeltes Kind im Alter von acht Jahren die Gefährlichkeit des Tuns, die Straße mit einem Fahrrad ohne Beachtung des fließenden Kfz- Verkehrs zu überqueren, voraussehen und sich entsprechend verhalten.
- OLG Köln, 10.08.1994 - 11 U 69/94
Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Haltestelle anfahrenden Schulbusses …
Auf diese Situationen stellt im übrigen die von den Beklagten zitierte Entscheidung des LG Osnabrück (VersR 92, 466) ab, die deshalb für die vorliegende Fallgestaltung nicht ergiebig ist. - LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03
Verkehrsunfall, Radfahrer, Kind, Betriebsgefahr
Die Betriebsgefahr des - im Vergleich zum Fahrrad stabileren und schnelleren (hier zumindest 45 km/h) - Pkw ist bereits durch die Einleitung eines Überholvorganges erhöht, zudem dadurch, dass dies unmittelbar vor einer Kreuzung erfolgte und schließlich insbesondere durch den Umstand, dass der andere Verkehrsteilnehmer (die Beklagte) als Radfahrer (vgl. C, NZV 1994, 253 und 261) und als Kind erkennbar besonders schutzbedürftig war (vgl. das besondere Rücksichtnahmegebot gegenüber Kindern gem. § 3 Abs. 2a StVO; BGH, Urteil vom 25.9.1990 - VI ZR 19/90, NZV 1991, 23; OLG T VersR 1961, 931; OLG N NZV 1992, 234; LG P NJW-RR 1991, 544). - AG Borken, 26.11.2003 - 14 C 106/03
Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Zusammenstößen zwischen …
Der Vorfahrtberechtigte, der trotz Fortsetzen der Geradeausfahrt nach rechts blinkt und dadurch den Eindruck erweckt, er werde nach rechts abbiegen, trägt einen Mitverursachungsbeitrag, wenn es zur Kollision mit einem wartepflichtigen Kraftfahrzeug kommt, dessen Fahrer auf das rechte Blinklicht vertraut hat, soweit weitere Umstände vorliegen, die dieses Vertrauen rechtfertigen (OLG Köln, Schaden-Praxis 2002, 263; OLG Karlsruhe, DAR 2001, 128; LG Rostock, DAR 2001, 227; LG Limburg, ZfSch 1998, 203; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 1997, 4; OLG Dresden, VersR 1995, 234; LG Köln, Schaden-Praxis 1994, 403; OLG Köln, Schaden-Praxis 1992, 169; OLG Oldenburg, NVZ 1992, 454).