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   OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06   

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OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06 (https://dejure.org/2007,4733)
OLG München, Entscheidung vom 08.03.2007 - 34 Sch 28/06 (https://dejure.org/2007,4733)
OLG München, Entscheidung vom 08. März 2007 - 34 Sch 28/06 (https://dejure.org/2007,4733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 § 93 § 1053 § 1057 § 1062 Abs. 1 Nr. 4
    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über künftig fällig werdende Leistungen - unbedenkliche Vollstreckbarerklärung einer Kostenerstattungsanordnung zur Schiedsrichtervergütung bei einvernehmlicher Regelung und ausreichender Vorschussleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckbarerklärung bei z.T. noch nicht fälligen Ansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung gesellsschaftsrechtlicher Abfindungsansprüche im Rahmen eines Schiedsverfahrens; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antages auf Vollstreckbarerklärung vor Fälligkeit der Hauptsache; Umfang der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines Schiedsrichterhonorares

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2007, 164
  • BauR 2007, 1461
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 23.02.2007 - 34 Sch 31/06

    Unbedenkliche Vollstreckbarerklärung einer Kostenerstattungsanordnung zur

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Die Vollstreckbarerklärung einer auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen und bezifferten Kostenerstattungsanordnung des Schiedsgerichts ist unter dem Gesichtspunkt des Verbots, in eigener Sache zu entscheiden, jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar Gegenstand eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut sind und dieses durch Vorschussleistung vollständig abgedeckt ist (Ergänzung zum Beschluss vom 23.2.2007, 34 Sch 31/06).

    Zudem ist das Schiedsrichterhonorar durch die Vorschüsse vollständig abgedeckt (vgl. auch Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1057 Rn. 5; Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; ferner Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06).

  • OLG München, 29.01.2007 - 34 Sch 23/06

    Rechtswidrige Verurteilung der BGB -Gesellschafter statt der beklagten BGB

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Auch wenn sich das Schiedsverfahren zunächst offenbar gegen die aus den drei Antragsgegnern als Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete, welche neben ihren Gesellschaftern eine eigene (Teil-) Rechts- und Parteifähigkeit besitzt (BGHZ 146, 341; siehe auch Senat vom 22.1.2007, 34 Sch 023/06), der Schiedsspruch jedoch die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, ist dies hier unbedenklich, weil offensichtlich zum Zweck eines Vergleichs, der dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zugrunde liegt, ein Parteibeitritt stattfand.
  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 78/05

    Vollstreckbarerklärung eines nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Hinzu kommt, dass nur die umfassende Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen schützt (vgl. BGH WM 2006, 1121).
  • OLG München, 07.09.2005 - 34 Sch 23/05

    Einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme - Antrag auf

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Hat der Schuldner eine sofort fällige Teilschuld aus einem Schiedsspruch nicht erfüllt, kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ohne Kostenrisiko sogleich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Ganzen auch hinsichtlich solcher Positionen beantragen, die unter einer Befristung stehen (vgl. Senat vom 7.9.2005, 34 Sch 023/05).
  • LG Koblenz, 02.08.2004 - 2 T 540/04

    "Notwendigkeit" von Zwangsvollstreckungskosten

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Auch wenn nach dem Rechtsgedanken des § 788 ZPO dem Schuldner ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stehen muss - in der Rechtsprechung wird gewöhnlich von mindestens 14 Tagen ausgegangen (vgl. Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 788 Rn. 9b; BGH NJW-RR 2003, 1581; LG Koblenz Rpfleger 2005, 99) -, war dieser Zeitraum bei Antragstellung am 22.11.2006 längst verstrichen.
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 169/83

    Schiedsgerichtliche Tätigkeit in eigener Sache

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Zwar dürfen Schiedsrichter ihr Honorar nicht selbständig festsetzen, auch nicht mittelbar, weil dem das Verbot des Richters in eigener Sache entgegensteht (BGHZ 94, 92/95 f.; BGH MDR 1977, 383; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; vgl. auch Kröll SchiedsVZ 2006, 203/212; ausführlich Wolff SchiedsVZ 2006, 131).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Auch wenn sich das Schiedsverfahren zunächst offenbar gegen die aus den drei Antragsgegnern als Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete, welche neben ihren Gesellschaftern eine eigene (Teil-) Rechts- und Parteifähigkeit besitzt (BGHZ 146, 341; siehe auch Senat vom 22.1.2007, 34 Sch 023/06), der Schiedsspruch jedoch die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, ist dies hier unbedenklich, weil offensichtlich zum Zweck eines Vergleichs, der dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zugrunde liegt, ein Parteibeitritt stattfand.
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 146/03

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06
    Auch wenn nach dem Rechtsgedanken des § 788 ZPO dem Schuldner ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stehen muss - in der Rechtsprechung wird gewöhnlich von mindestens 14 Tagen ausgegangen (vgl. Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 788 Rn. 9b; BGH NJW-RR 2003, 1581; LG Koblenz Rpfleger 2005, 99) -, war dieser Zeitraum bei Antragstellung am 22.11.2006 längst verstrichen.
  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933; OLG München, SchiedsVZ 2007, 164, 165; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 3, Kap. 27 Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1060 Rn. 3).
  • BayObLG, 16.12.2020 - 101 Sch 126/20

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines

    Der Gläubiger braucht mit der Antragstellung nicht abzuwarten, ob der Schuldner bei Fälligkeit freiwillig erfüllt (allg. M.; vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, 10 Sch 2/10, SchiedsVZ 2010, 278 [juris Rn. 14]; OLG München, Beschluss vom 8. März 2007, 34 Sch 28/06, SchiedsVZ 2007, 164 [165, juris Rn. 13]; auch OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2009, 34 Sch 23/08, SchiedsVZ 2009, 343 [344, juris Rn. 10] - zu § 1061 ZPO; Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1060 Rn. 5; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 1060 Rn. 32; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl 2017, § 1060 Rn. 8; Wilske/Markert in BeckOK, ZPO, 38. Ed. Stand: 1. September 2020, § 1060 Rn. 4; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2008, Rn. 2409).

    Dies ist unbedenklich (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 [166, juris Rn. 18]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 1057 Rn. 5 mit § 1035 Rn. 27).

    Allerdings ist demjenigen, der nach dem Schiedsspruch zur Leistung verurteilt wurde, nach allgemeinen Grundsätzen ein angemessener Zeitraum zur Prüfung und freiwilligen Erfüllung zuzugestehen, dessen Länge nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 [165, juris Rn. 19]; enger: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009, 8 Sch 1/09, SchiedsVZ 2010, 56 [juris Rn. 3]; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 99, 338 [juris Rn. 11 f.] - zu § 788 ZPO; Wilske/Markert in BeckOK, ZPO, § 1060 Rn. 25.1).

    Zum einen hätte die Antragstellerin ohnehin eine Frist zur Prüfung der Kostenentscheidung und zur freiwilligen Erfüllung zubilligen müssen, wobei ein Zeitraum von bis zu zwei Wochen angesetzt wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2009, 11 Sch 1/09, BeckRS 2011, 7474; OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 [166, juris Rn. 19]); zum anderen hat sie selbst eine als angemessen zu wertende Zahlungsfrist bis 28. September 2020 gesetzt.

  • BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23

    Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

    bb) Hier ergibt sich aus der zwischen den Parteien vergleichsweise getroffenen Regelung, die dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zugrunde liegt, nicht, dass die Höhe des Honorars des Einzelschiedsrichters außer Streit steht und Einigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf die Behandlung des insoweit bereits entrichteten Vorschusses besteht (vgl. zu einer solchen Konstellation: BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 101 Sch 126/20, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 8. März 2007, 34 Sch 28/06, SchiedsVZ 2007, 164 [juris Rn. 18]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 1057 Rn. 5 mit § 1035 Rn. 26).
  • OLG München, 07.05.2008 - 34 Sch 26/07

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Aktivlegitimation des Antragstellers

    Soweit der Ergänzungsschiedsspruch Beträge enthält, die die Kosten des Schiedsgerichts umfassen (vgl. §§ 8, 9 des Schiedsrichtervertrags), ist dies in der gegebenen Konstellation - das Honorar hängt nicht von der bestrittenen Streitwerthöhe ab - unbedenklich (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4 und 5).
  • OLG München, 15.09.2016 - 34 Sch 19/16

    Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung bei Verurteilung durch Schiedsspruch

    Grundlage der zwangsweisen Durchsetzung der ausgeurteilten Verpflichtung kann jedoch nicht der Schiedsspruch sein, sondern nur die im Verfahren über dessen Vollstreckbarerklärung, einem Erkenntnisverfahren besonderer Art (Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 28/06 = SchiedsVZ 2007, 164/165; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 3), ergangene gerichtliche Entscheidung (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO).
  • OLG Naumburg, 08.06.2010 - 10 Sch 2/10

    Schiedsspruch: Rechtsnatur des Vollstreckbarerklärungsverfahrens; Anwendbarkeit

    Da es sich bei dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 ZPO um kein Vollstreckungsverfahren, sondern um ein besonderes Erkenntnisverfahren handelt, finden schon aus diesem Grunde die für die Vollstreckung geltenden Vorschriften der §§ 751 ff. ZPO, hier insbesondere § 756 ZPO, keine Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 - 166, zitiert nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060 ZPO, Rn 5; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26, Rn 3, Kap. 27, Rn 1).
  • OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Beachtlichkeit des

    Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob freiwillig erfüllt wird (Senat vom 8.3.2007, OLG-Report 2007, 493/494, Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Kap. 26 Rn. 2409 ff).
  • OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

    Die Parteien haben sich im Übrigen konkludent mit dem vom Schiedsrichter festgesetzten Streitwert einverstanden erklärt (siehe zu bb.), so dass ein Verstoß gegen den inländischen ordre public nicht begründet ist, auch wenn sich die Streitwertfestsetzung auf das Honorar des Schiedsrichters auswirkt (Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164/166 und st. Rspr.; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119).
  • OLG Köln, 18.09.2015 - 19 Sch 7/15

    Auslegung einer Erklärung, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines

    Mit der Zahlung ist schließlich auch das erledigende Ereignis eingetreten (vgl. zur Erledigungserklärung im Fall der Erfüllung der im Schiedsspruch ausgeurteilten Verpflichtung während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens OLG München, Beschluss vom 08.03.2007 - 34 Sch 028/06 -, zitiert nach juris).
  • OLG München, 21.08.2008 - 34 Sch 7/08
    Der Umstand, dass die vollstreckungsfähige Forderung erst zukünftig fällig sein wird, steht dem nicht entgegen (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = OLG-Report 2007, 493).
  • OLG München, 02.02.2009 - 34 Sch 3/09

    Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

  • OLG München, 29.08.2007 - 34 Sch 4/07
  • OLG München, 29.08.2007 - 34 Sch 12/07
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