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   OLG Köln, 23.04.2004 - 9 Sch 1/03   

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OLG Köln, 23.04.2004 - 9 Sch 1/03 (https://dejure.org/2004,21859)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.04.2004 - 9 Sch 1/03 (https://dejure.org/2004,21859)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. April 2004 - 9 Sch 1/03 (https://dejure.org/2004,21859)
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Volltextveröffentlichung

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 1025 Abs. 4 ZPO, § 1059 ZPO, § 1061 ZPO, § 1064 Abs. 1 ZPO, § 1064 Abs. 3 ZPO Art. IV UNÜ, Art. V Abs. 1 UNÜ, Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, Art. VII UNÜ
    Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen Formwirksamkeit, rügelose Einlassung Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; -Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - ordre public; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2005, 163
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1992 - III ZR 169/90

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2004 - 9 Sch 1/03
    Vielmehr muss das Gericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BGH, NJW 1992, 2299).

    Das gilt selbst bei einer fehlerhaften Beurteilung, solange sie nicht nur vorgeschoben ist, um etwa zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vortrag nicht befasst hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2299, 2300; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 44).

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 55/61

    Aufrechnung gegen ausländischen Schiedsspruch

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2004 - 9 Sch 1/03
    Eine Aufrechnung des Schuldners ohne die zeitliche Schranke des § 767 Abs. 2 ZPO ist allerdings zulässig, wenn sich das Schiedsgericht der Entscheidung über die aufgerechnete Forderung wegen Unzuständigkeit enthalten hat (BGHZ 38, 259; MDR, 1965, 374; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21).
  • BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Anwendung des

    Auszug aus OLG Köln, 23.04.2004 - 9 Sch 1/03
    Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - III ZB 68/02; BayObIGZ 2000, 233, 236; Thomas/Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 1061, Rn 3; Zöller-Geimer, ZPO, 24. Aufl., Anh. § 1061, Rn 3, 4 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 26 Sch 13/10

    Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen Parteivereinbarungen

    Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, dass von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, 3 Aufl., § 1059 Rz. 45; OLG Köln. SchiedsVZ 2005, 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f).
  • BGH, 30.09.2010 - III ZB 57/10

    Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs: Zulässigkeit der Aufrechnung im

    Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem die Zuständigkeit für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 2001, 1363 f; OLG Stuttgart OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362 f; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163, 165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 213; siehe auch OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2005, 214, 215 f und OLG Koblenz SchiedsVZ 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend MünchKommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rn. 16; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 88, § 1061 Rn. 21), Vielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f, und 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, juris Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreckbarerklärungsverfahren).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 Sch 1/19

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsspruchs Bestreiten einer

    Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können (OLG Köln, Beschl. v. 23.04.2004 - 9 Sch 1/03; Beschl. v. 19.11.2010 - 19 Sch 7/10, zitiert nach juris Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 1061 Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2014 - 26 Sch 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - Überprüfung von Aufhebungsgründen

    Die in einem Schiedsspruch getroffene Entscheidung kann aber auch dann ordre public-widrig sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public; vgl. Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1059 ZPO, Rn. 44 ff.; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, S. 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, S. 111 f.).
  • OLG München, 14.11.2011 - 34 Sch 10/11

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs:

    Die Antragsgegnerin sieht in dem Vorgehen des Schiedsgerichts einen Verstoß gegen vereinbartes Verfahrensrecht sowie Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ, in letzterer Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen internationalen ordre public, welcher tangiert ist, wenn von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abgewichen wird, dass die Entscheidung nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (z.B. BGH WM 2010, 1522; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163; zum früheren Schiedsrecht etwa BGH NJW 1978, 1114/1115).
  • OLG München, 20.04.2009 - 34 Sch 17/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Aufhebung des Schiedsspruchs wegen

    52 Soweit die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs einzelne Verstöße rügt, erlangen diese jedenfalls auch im Bereich des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) Bedeutung (vgl. BayObLG EWiR 2000, 199 m. Anm. Berger; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163/165; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40, 68).
  • OLG Köln, 06.07.2012 - 19 Sch 8/11

    Beweisantrag nicht nachgegangen: Rechtliches Gehör verletzt?

    Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können (OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2004 - 9 Sch 1/03; Senatsbeschluss vom 19.11.2010 - 19 Sch 7/10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 21; Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 1061 Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 31.07.2013 - 26 SchH 4/13

    Schiedsgericht: Antrag auf Vollziehbarerklärung einer durch das Schiedsgericht

    Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, 3 Aufl., § 1059 Rz. 45; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 26 Sch 29/12

    Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung inländischen Schiedsspruchs

    Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, dass von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, a.a.O., Rdnr. 44 ff. zu § 159 ZPO; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163 [OLG Köln 23.04.2004 - 9 Sch 01/03] ; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f [OLG München 18.11.2004 - 34 Sch 19/04] ).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 16/06

    Präklusion der Gründe zur Ablehnung eines Schiedsrichters

    Soweit der Antragsteller bestimmte Verstöße im Schiedsverfahren unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs rügt, erlangen diese jedenfalls auch im Bereich des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) Bedeutung (vgl. BayObLG EWiR 2000, 199; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163/165; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 68).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 SchH 16/06

    Ausschluss von Gründen zur Ablehnung des Schiedsrichters - Steuerberater der

  • OLG Frankfurt, 10.03.2016 - 26 Sch 7/15

    Schiedsgericht: vorprozessualer Verzicht auf Geltendmachung von Aufhebungsgründen

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 26 Sch 14/12

    Schiedsgericht: Verantwortlichkeit für Erstellung Auseinandersetzungsbilanz

  • OLG Frankfurt, 30.06.2011 - 26 Sch 4/11
  • OLG Rostock, 18.09.2007 - 1 Sch 4/06

    Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs; Vollstreckbarkeitserklärung

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