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   OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93   

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OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93 (https://dejure.org/1993,4590)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.06.1993 - 2 K 4/93 (https://dejure.org/1993,4590)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - 2 K 4/93 (https://dejure.org/1993,4590)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wahl; Wahlkreis; Landesliste; Nachzählung; Verfahrensfehler; Wahlprüfung; Demokratische Legitimation; Wiederholungswahl; Knappes Wahlergebnis; Wahlniederschrift; Öffentliche Urkunde

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 179
  • SchlHA 1993, 194
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 ff. = NVwZ 1992, 257 ff.) habe jeder Wahlbewerber nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit Anspruch darauf, daß die für ihn gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auch berücksichtigt und mit gleichem Gewicht gewertet werden wie die für andere Bewerber abgegebenen Stimmen.

    Das Bundesverfassungsgericht entnimmt jedoch in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1991 (- 2 BvR 562/91 -, BVerwGE 85, 148, 157) aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit, nach dem jedermann sein aktives und passives Wahlrecht formal in möglichst gleicher Weise soll ausüben können, den Anspruch des Wahlbewerbers, daß die für ihn gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auch für ihn berücksichtigt werden, und konstatiert, daß das Wahlprüfungsverfahren - allerdings beschränkt auf erhebliche Mängel - neben dem Schutz des objektiven Wahlrechts auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159 o.).

    Damit hat das LWahlG den von der Rechtsprechung entwickelten Erheblichkeitsgrundsatz in bezug auf die Mandatsverteilung übernommen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 21.12.1955 - 1 BvC 2/54 -, BVerfGE 4, 370, 372 f., Beschluß vom 24.11.1988 - 2 BvC 6/88 -, BVerfGE 79, 173 f., zuletzt BVerfG, Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159) mit der Folge, daß alle Wahlmängel nur nach ihrer Auswirkung auf das Wahlergebnis zu beurteilen sind.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Wahlfehler bei Bundestagswahlen nur dann korrigieren will, wenn sie auf die konkrete Mandatsverteilung im Parlament (Schreiber, aaO, § 49 Rdnr. 11, S. 553 a.E.) von Einfluß sind oder sein können (std. Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.09.1992 - 1 BvC 5/52 -, BVerfGE 1, 430, 431 f., Beschluß vom 21.12.1955 - 1 BvC 2/54 -, BVerfGE 4, 370, 372 f., zuletzt Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159), stellt § 46 Abs. 1 LWahlG (ebenso wie im übrigen § 47 Abs. 1 S. 1 LWahlG) dem System der Personenwahl verbunden mit der Verhältniswahl folgend in bezug auf die Mehrheitswahl (§ 2 LWahlG) auf das Wahlergebnis im Wahlkreis und überdies für die Verhältniswahl (§ 3 LWahlG) auf die Erheblichkeit in bezug auf die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten ab.

    Die erforderliche Nachzählung hat unter Berücksichtigung des geringsten notwendigen Eingriffs in dem Wahlbezirk stattzufinden, in dem die gerügten Verfahrensfehler bei der Stimmauszahlung festgestellt worden sind (BVerwG, Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 161).

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 6/88

    Umfang des Wahlprüfungsverfahrens

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93
    Damit hat das LWahlG den von der Rechtsprechung entwickelten Erheblichkeitsgrundsatz in bezug auf die Mandatsverteilung übernommen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 21.12.1955 - 1 BvC 2/54 -, BVerfGE 4, 370, 372 f., Beschluß vom 24.11.1988 - 2 BvC 6/88 -, BVerfGE 79, 173 f., zuletzt BVerfG, Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159) mit der Folge, daß alle Wahlmängel nur nach ihrer Auswirkung auf das Wahlergebnis zu beurteilen sind.

    Die Schlußfolgerung der Beschwerdeführer auf einen statistisch relevanten landesweiten Fehler bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ist schon deshalb unzulässig, weil sich aus einem individuellen Fehler, auch wenn er vorliegt, keine statistische Fehlerfolge ableiten läßt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.11.1988 - 2 BvC 6/88 -, BVerfGE 79, 173, 174).

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93
    Damit hat das LWahlG den von der Rechtsprechung entwickelten Erheblichkeitsgrundsatz in bezug auf die Mandatsverteilung übernommen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 21.12.1955 - 1 BvC 2/54 -, BVerfGE 4, 370, 372 f., Beschluß vom 24.11.1988 - 2 BvC 6/88 -, BVerfGE 79, 173 f., zuletzt BVerfG, Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159) mit der Folge, daß alle Wahlmängel nur nach ihrer Auswirkung auf das Wahlergebnis zu beurteilen sind.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Wahlfehler bei Bundestagswahlen nur dann korrigieren will, wenn sie auf die konkrete Mandatsverteilung im Parlament (Schreiber, aaO, § 49 Rdnr. 11, S. 553 a.E.) von Einfluß sind oder sein können (std. Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.09.1992 - 1 BvC 5/52 -, BVerfGE 1, 430, 431 f., Beschluß vom 21.12.1955 - 1 BvC 2/54 -, BVerfGE 4, 370, 372 f., zuletzt Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159), stellt § 46 Abs. 1 LWahlG (ebenso wie im übrigen § 47 Abs. 1 S. 1 LWahlG) dem System der Personenwahl verbunden mit der Verhältniswahl folgend in bezug auf die Mehrheitswahl (§ 2 LWahlG) auf das Wahlergebnis im Wahlkreis und überdies für die Verhältniswahl (§ 3 LWahlG) auf die Erheblichkeit in bezug auf die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten ab.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - VerfGH 10/90

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 20. September 1990

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93
    Das Bundesverfassungsgericht habe dies für möglich erachtet, habe hierzu aber keine endgültige Aussage zu machen brauchen, weil der Landtag in Nordrhein-Westfalen diese Ermächtigung für sich in Anspruch genommen, der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (siehe Urteil vom 19.03.1991 - VerfGH 10/90 -, NVwZ 1991, 227 ff.) sie aber als Konsequenz des Substantiierungsgebots verneint habe.
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52

    Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Wahlfehler bei Bundestagswahlen nur dann korrigieren will, wenn sie auf die konkrete Mandatsverteilung im Parlament (Schreiber, aaO, § 49 Rdnr. 11, S. 553 a.E.) von Einfluß sind oder sein können (std. Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.09.1992 - 1 BvC 5/52 -, BVerfGE 1, 430, 431 f., Beschluß vom 21.12.1955 - 1 BvC 2/54 -, BVerfGE 4, 370, 372 f., zuletzt Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159), stellt § 46 Abs. 1 LWahlG (ebenso wie im übrigen § 47 Abs. 1 S. 1 LWahlG) dem System der Personenwahl verbunden mit der Verhältniswahl folgend in bezug auf die Mehrheitswahl (§ 2 LWahlG) auf das Wahlergebnis im Wahlkreis und überdies für die Verhältniswahl (§ 3 LWahlG) auf die Erheblichkeit in bezug auf die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten ab.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 57.89

    Konkursvorrecht von Rundfunkanstalten - Gebührenforderungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93
    Das Bundesverfassungsgericht entnimmt jedoch in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1991 (- 2 BvR 562/91 -, BVerwGE 85, 148, 157) aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit, nach dem jedermann sein aktives und passives Wahlrecht formal in möglichst gleicher Weise soll ausüben können, den Anspruch des Wahlbewerbers, daß die für ihn gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auch für ihn berücksichtigt werden, und konstatiert, daß das Wahlprüfungsverfahren - allerdings beschränkt auf erhebliche Mängel - neben dem Schutz des objektiven Wahlrechts auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159 o.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.03.1993 - 2 K 1/93

    Wahlgeheimnis; Urnenwahl; Stimmzettelumschlag

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93
    Nach letzterer Vorschrift bleibt in einem Land, in dem, wie in Schleswig-Holstein, kein Verfassungsgericht, besteht, eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichtes unberührt (vgl. Urteile des Senats vom 30.03.1993 - 2 K 1 und 3/93 - s. auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 32 Rdnr. 8, 24; Starck-Stern (Hrsg.), Landesverfassungsgerichtsbarkeit II, 1. Aufl. 1983, S. 147).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Dieser Rechtsgedanke liegt den wahlprüfungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde (vgl. BVerfGE 89, 243 ) und ist in der wahlprüfungsrechtlichen Rechtsprechung der Länder allgemein anerkannt (vgl. OVG Schleswig, NVwZ 1994, S. 179; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, DVBl 2000, S. 627).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

    a) Ein festgestellter mandatsrelevanter Wahlfehler führt nicht sogleich zur Ungültigkeit der gesamten Wahl, sondern - soweit möglich - im Sinne des "Verbesserungsprinzips" zur Berichtigung, allerdings nur insoweit, wie der Wahlfehler (räumlich) wirksam geworden ist (ebenso: Schl.-Holst. OVG, Urteile vom 24. Juni 1993 - 2 K 4/93 -, SchlHA 1993, 194 ff. = NVwZ 1994, 179 ff., Juris Rn. 66; und vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 -, NordÖR 1998, 70 ff., Juris Rn. 39).
  • VGH Hessen, 29.11.2001 - 8 UE 3800/00

    Erheblichkeit eines Fehlers bei der Wahl

    Je tiefer und weiter die Wirkung eines wahlprüfungsrechtlichen Eingriffs in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung reicht, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O. S. 1051 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1993 - 2 K 4/93 - NVwZ 1994 S. 179 f., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 1997 - 1 S 1741/96 - ESVGH 47 S. 130 ).
  • VG Düsseldorf, 02.04.2009 - 8 K 1808/07

    Wahl zum Erbentag des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze muss nicht wiederholt

    Auch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Niederschriften, bei denen es sich um öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 ZPO handelt, vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1993 - 2 K 4/93 -, NVwZ 1994, 179, bieten hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
  • VG Düsseldorf, 02.04.2009 - 8 K 1807/07

    Wahl zum Erbentag des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze muss nicht wiederholt

    Auch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Niederschriften, bei denen es sich um öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 ZPO handelt, vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1993 - 2 K 4/93 -, NVwZ 1994, 179, bieten hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 19.11.2007 - W K 1819/07

    Ausschluss von der Wahl wegen Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, Emittlung

    Die Hinzuziehung von Hilfskräften im Rahmen der Stimmauszählung ist unzulässig (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., 2002, BWG § 37, Rn. 2: nur Hilfsfunktionen außerhalb der vorgeschriebenen Aufgabenverteilung dürfen wahrgenommen werden; OVG S.-H. Urt. v. 24.06.93, 2 K 4/93, Rn 64, juris, NVwZ 1994, 179f).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2005 - 4 L 125/05

    Wahl des Kreistages des Burgenlandkreises ungültig

    v. 07.01.1999 (LSA-GVBl., S. 3) - VwVfG LSA -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [135 ]), anerkannt werden (vgl. insoweit: SchlH OVG, Urt. v. 24.06.1993 - 2 K 4/93 -, NVwZ 1994, 179 ff).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1997 - 2 K 9/97
    Bei realistischer Betrachtungsweise besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Veranstaltungen das konkrete Wahlergebnis beeinflußt haben könnten (Urt. d. Senat v. 24.06.1993 - 2 K 4/93 UA S. 35).
  • VG Schleswig, 09.11.2020 - 6 A 267/18
    Ausgehend von dem im Wahlprüfungsrecht herrschenden "Prinzip der potentiellen Kausalität" wird ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dahingehend verlangt, dass die substantiiert dargelegte Rechtsverletzung bei realistischer Betrachtungsweise das konkrete Wahlergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1993 - 2 K 4/93 -, NVwZ 1994, 179 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 30.3.2007 - 6 A 128/06 -).
  • VG Schleswig, 28.05.2009 - 6 A 157/08

    Kommunalaufsichtbehörde als richtige Beklagte i.R.d. Entscheidung über die

    Ein solcher Einfluss ist erst dann anzunehmen, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Urteil des OVG Schleswig vom 24.06.1993, NVwZ 1994, Seite 179).
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