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   OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02   

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OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02 (https://dejure.org/2003,4614)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.04.2003 - 5 U 62/02 (https://dejure.org/2003,4614)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. April 2003 - 5 U 62/02 (https://dejure.org/2003,4614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Insolvenzschuldnern; Pfändung von Geschäftskonten; Bevorzugte Befriedigung eines Teils der Gesellschaftsgläubiger; Insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Restitutionsansprüche; Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

  • Judicialis

    BGB § 387; ; BGB § 393; ; BGB § 626; ; BGB §§ 823 ff.; ; GmbHG § 32 a; ; GmbHG § 32 b; ; GmbHG § 64 II; ; InsO § 53; ; InsO § 61; ; InsO § 95; ; InsO § 133 I; ; InsO § 143 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Verhältnis von Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 32a GmbHG, § 32b GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG, § 135 InsO
    GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenzforderung des Gläubigers, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 856
  • WM 2003, 2473
  • SchlHA 2003, 297
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Richten sich beide Ansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer, ist diesem auch gegenüber den Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung zugleich mit der Verurteilung zur Rückerstattung der der Masse entzogenen Werte die Verfolgung derjenigen Ansprüche vorzubehalten, die nach Rang und Höhe den durch seine Handlung begünstigten Insolvenzgläubigern im Insolvenzverfahren zugestanden hätten (im Anschluss an BGHZ 146, 264 ff. = ZIP 2001, 235 ff.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH ZIP 2001, 235), welcher auch der Senat folgt, und dient dazu, eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse zu vermeiden.

    Insbesondere aber wird zu berücksichtigen sein, dass im Anschluss an die bereits angesprochene Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH auch der auf § 64 Abs. 2 GmbHG gestützte Rückforderungsanspruch keine Schadensersatznorm, sondern einen "Ersatzanspruch eigener Art" darstellt, mit dem Ziel, im Interesse der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH ZIP 2000, 184, 185; BGH ZIP 2001, 235, 239).

    Wird jedoch bei § 64 Abs. 2 GmbHG zur Abwehr einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gesellschaft der Ausspruch eines derartigen Vorbehalts nicht nur zugelassen, sondern auch für notwendig erachtet (BGH ZIP 2001, 235, 239), so stellt sich zwangsläufig die Frage nach einer notwendigen Harmonisierung der Rechtsfolgen einer Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers einerseits nach § 64 Abs. 2 GmbHG und andererseits nach Insolvenzanfechtungsrecht.

  • BGH, 24.11.1959 - VIII ZR 220/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Zwar hat die Rechtsprechung bisher auf den konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 37 KO bzw. heute § 143 InsO die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht anwenden wollen (RGZ 100, 87, 90; BGH LM Nr. 1 zu § 30 KO; BGH WM 1960, 377, 379; BGH NJW 1986, 1496, 1498; BGH NJW 1995, 1093, 1095).

    Hintergrund war zum einen die Deutung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs als eines reinen Restitutionsanspruchs und nicht etwa Schadensersatzanspruches (so bereits RGZ 100, 87, 90) und zum anderen das Ziel einer möglichst raschen Auffüllung der Konkursmasse und damit einer raschen und gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger, welchem die praktischen Schwierigkeiten einer anderenfalls vorzunehmenden Saldierung von Vermögensabflüssen mit zugeflossenen Vorteilen entgegengestanden hätten (BGH LM Nr. 1 zu § 30 KO), schließlich aber auch die Möglichkeit, bei zugeflossenen Vorteilen bereits das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu verneinen (BGH WM 1960, 377, 379; vgl. auch hierzu Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Rn. 84 zu § 143 InsO).

  • RG, 01.10.1920 - VII 92/20

    Anfechtung durch Hypothekengläubiger; Vorteilsausgleich

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Zwar hat die Rechtsprechung bisher auf den konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 37 KO bzw. heute § 143 InsO die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht anwenden wollen (RGZ 100, 87, 90; BGH LM Nr. 1 zu § 30 KO; BGH WM 1960, 377, 379; BGH NJW 1986, 1496, 1498; BGH NJW 1995, 1093, 1095).

    Hintergrund war zum einen die Deutung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs als eines reinen Restitutionsanspruchs und nicht etwa Schadensersatzanspruches (so bereits RGZ 100, 87, 90) und zum anderen das Ziel einer möglichst raschen Auffüllung der Konkursmasse und damit einer raschen und gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger, welchem die praktischen Schwierigkeiten einer anderenfalls vorzunehmenden Saldierung von Vermögensabflüssen mit zugeflossenen Vorteilen entgegengestanden hätten (BGH LM Nr. 1 zu § 30 KO), schließlich aber auch die Möglichkeit, bei zugeflossenen Vorteilen bereits das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu verneinen (BGH WM 1960, 377, 379; vgl. auch hierzu Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Rn. 84 zu § 143 InsO).

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 18/94

    Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Zwar hat die Rechtsprechung bisher auf den konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 37 KO bzw. heute § 143 InsO die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht anwenden wollen (RGZ 100, 87, 90; BGH LM Nr. 1 zu § 30 KO; BGH WM 1960, 377, 379; BGH NJW 1986, 1496, 1498; BGH NJW 1995, 1093, 1095).
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Insbesondere aber wird zu berücksichtigen sein, dass im Anschluss an die bereits angesprochene Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH auch der auf § 64 Abs. 2 GmbHG gestützte Rückforderungsanspruch keine Schadensersatznorm, sondern einen "Ersatzanspruch eigener Art" darstellt, mit dem Ziel, im Interesse der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH ZIP 2000, 184, 185; BGH ZIP 2001, 235, 239).
  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 192/99

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Was eine konkurrierende deliktische Haftung anbelangt, stellt sich die aufgeworfene Problematik bereits schon deshalb nicht, weil Anhaltspunkte für eine gegenständlich über den das den Tatbestand der Absichtsanfechtung erfüllende Geschehen hinausgehende derartige Haftung letztlich nicht vorliegen, im Verhältnis zum allgemeinen Schadensersatzrecht insoweit aber die Anfechtungsvorschriften traditionell als abschließende Sonderregelungen angesehen werden (vgl. nur BGH NJW 2000, 3138, 3138 f.; BGH NJW 1995, 2846, 2849, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.01.1986 - IX ZR 79/85

    Ausübung des Wahlrechts durch den vor Konkurseröffnung eingesetzten Sequesters;

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Zwar hat die Rechtsprechung bisher auf den konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 37 KO bzw. heute § 143 InsO die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht anwenden wollen (RGZ 100, 87, 90; BGH LM Nr. 1 zu § 30 KO; BGH WM 1960, 377, 379; BGH NJW 1986, 1496, 1498; BGH NJW 1995, 1093, 1095).
  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Was eine konkurrierende deliktische Haftung anbelangt, stellt sich die aufgeworfene Problematik bereits schon deshalb nicht, weil Anhaltspunkte für eine gegenständlich über den das den Tatbestand der Absichtsanfechtung erfüllende Geschehen hinausgehende derartige Haftung letztlich nicht vorliegen, im Verhältnis zum allgemeinen Schadensersatzrecht insoweit aber die Anfechtungsvorschriften traditionell als abschließende Sonderregelungen angesehen werden (vgl. nur BGH NJW 2000, 3138, 3138 f.; BGH NJW 1995, 2846, 2849, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 277/94

    Rechte des Geschäftsführers gegenüber der Inanspruchnahme im Konkurs der

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Denn selbst wenn die Geltendmachung einer Insolvenzanfechtung zunächst nur eine andersgeartete rechtliche Begründung desselben prozessualen Anspruchs darstellt und im Verhältnis zum Beklagten als früherem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sich auch nicht das Problem des Verhältnisses seiner Haftung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zur insolvenzanfechtungsrechtlichen Inanspruchnahme von Gesellschaftsgläubigern stellt (vgl. dazu BGH ZIP 1996, 420 ff.), so ändert dies doch nichts an der Notwendigkeit, den zur Anspruchsbegründung vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt jeweils anhand der seinem Begehren günstigsten Anspruchsgrundlage zu beurteilen, mithin auch anhand von Anspruchsgrundlagen, die entsprechend seinem Begehren eine Verurteilung des Beklagten ohne gleichzeitigem Ausspruch eines Vorbehalts ermöglichen würden.
  • RG, 03.01.1936 - VII 39/35

    Unter welchen Voraussetzungen kann, wenn Gehalts-(Ruhegehalts-)Ansprüche

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02
    Abweichend wurde und wird die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung dann für möglich gehalten, wenn angesichts des Verlustes der zurückzuerstattenden Vermögensgegenstände der Rückgewährschuldner nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten Wertersatz zu leisten hat, heute gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 989 BGB (i.E. bereits RGZ 150, 42, 44 ff.; ebenso auch Kirchhof a. a. O.), soweit nicht der Schutzzweck der Norm die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung ausschließt (hierzu Jaeger/Henckel, 9. Aufl., Rn. 135 zu § 37 KO).
  • OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei Insolvenz einer GmbH & Co.

    Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH ZIP 2001, 235 ff.; OLG Schleswig, ZIP 2003, 856 ff.).

    Dies umso weniger, als mit dem vom BGH im Rahmen zulässiger Rechtsfortbildung entwickelten Instrument eines zugunsten des leistungspflichtigen Geschäftsführers auszusprechenden Vorbehalts ein Ausgleichsmodell zur Verfügung steht, welches in seiner Kombination bereicherungsrechtlicher Wertungen mit dem in § 255 BGB zum Ausdruck kommenden Gedanken einer abgestuften Inanspruchnahme praktikabel und verallgemeinerungsfähig ist (daher für Ausdehnung auf die mit § 64 Abs. 2 GmbHG konkurrierenden Ansprüche aus Insolvenzanfechtung bereits Senat, Urteil vom 10. April 2003 - 5 U 62/02 -, ZIP 2003, 856, 859 f).

  • OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 5 U 114/10

    Haftung des Pferdehalters: Mitverschulden bei Verletzung eines Jugendlichen durch

    50 % Mitverschulden hat das LG Itzehoe angenommen, als sich ein (wohl erwachsener) Reiter beim Absteigen im Schlagradius der Hinterhand des jungen Pferdes aufgehalten hat (U. v. 27.03.2003, 4 S 156/02, SchlHA 2003, 297).
  • LAG Berlin, 03.09.2004 - 6 Sa 1315/04

    Entgeltvereinbarung für den Insolvenzfall

    Ob einer solchen Verbindlichkeit wie einer für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Abfindung (dazu BAG, Urteil vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98 = AP KO § 61 Nr. 11 zu III 2 der Gründe; OLG Schleswig, Urteil vom 10.04.2003 - 5 U 62/02 - ZIP 2003, 856 zu II 3 der Gründe) auch der Charakter einer Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO abgesprochen werden müsste, wie die Beklagte gemeint hat, erscheint dagegen zweifelhaft.
  • OLG Frankfurt, 07.02.2006 - 14 U 17/05

    Haftungsbegründende Voraussetzungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG

    Der Erstattungsanspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG besteht neben etwaigen Ansprüchen aus Insolvenzrecht (vgl. BGH NJW 1996, 850; OLG Schleswig WM 2003, 2473 (Bd. I Bl. 125 d. A.).

    Um dies auszuschließen, ist in dem Geschäftsführer die Ausführung seiner Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter nach Erstattung des Klagebetrages an die Masse vorzubehalten (vgl. BGH NJW 2001, 1280; OLG Schleswig WM 2003, 2473).

  • OLG Stuttgart, 18.01.2006 - 4 U 189/05

    Gesellschafts- und Insolvenzrecht: Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters

    Die bevorzugte Befriedigung von Gläubigern gehört hierzu aber eindeutig nicht (OLG Schleswig, ZIP 2003, 856).
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