Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-306/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,677
EuGH, 11.07.1996 - C-306/94 (https://dejure.org/1996,677)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-306/94 (https://dejure.org/1996,677)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-306/94 (https://dejure.org/1996,677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Hilfsumsätze im Bereich der Finanzgeschäfte - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs.

  • EU-Kommission PDF

    Régie dauphinoise

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 19 Absatz 2
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Vorsteuerabzug; Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht; ...

  • EU-Kommission

    Régie dauphinoise

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erhebung eines Vorsteuerabzugs; Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug; Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer; Wahrung der Neutralität des Mehrwertsteuersystems

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug: Hilfsumsätze bei Finanzgeschäften

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 19 Abs. 2; ;... Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 19, Richtlinie 77/388/EWG Art 19
    Mehrwertsteuerabzug; Steuerbefreite Finanzgeschäfte

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3695
  • EuZW 1997, 220
  • BB 1996, 2556
  • BB 1996, 792
  • DB 1996, 1960
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-306/94
    17 Anders als der Bezug von Dividenden durch eine Holdinggesellschaft, der nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13) kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, fallen Zinsen, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung für Geldanlagen erhält, die es auf eigene Rechnung mit von den Miteigentümern oder Mietern erhaltenen Mitteln vornimmt, in diesen Bereich, da Zinszahlungen nicht auf dem blossen Eigentum eines Wirtschaftsguts beruhen, sondern das Entgelt für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen.
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    e) Deshalb kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine wirtschaftliche Tätigkeit auch nicht als "Hilfsumsatz" i.S. von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft werden, wenn sie die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens darstellt (EuGH-Urteil Régie dauphinoise vom 11. Juli 1996 C-306/94, EU:C:1996:290, HFR 1996, 772, Rz 22; NCC Construction Danmark, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85, Rz 30 und 31; s. auch EuGH-Urteil Nordania Finans und BG Factoring, EU:C:2008:144, HFR 2008, 530, Rz 22, 24 und 26, zu Investitionsgütern, die im Rahmen der laufenden Tätigkeit des Unternehmers --dort steuerpflichtig-- genutzt werden).

    Die Klägerin als geschäftsleitende Holding handelte als Unternehmerin, soweit sie Mittel, die sie mit der Kapitalerhöhung eingeworben hatte, auf die genannte Weise einsetzte (vgl. EuGH-Urteil Régie dauphinoise, EU:C:1996:290, HFR 1996, 772, Rz 17).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Sie könnten daher nicht als Hilfsumsätze im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie angesehen werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 22).

    47 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 der Sechsten Richtlinie zwar der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17), aber lediglich Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter betrifft (vgl. Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 15).

    Dieser Begriff "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile Van Tiem, Randnr. 18, und Régie dauphinoise, Randnr. 15).

    49 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, Régie dauphinoise, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 26).

    50 Zudem ergibt sich aus Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie, dass ein Umsatz nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Steuerpflichtige "als solcher" handelt (Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 15).

    63 Zum Ertrag von Anlagen in Investmentfonds ist festzustellen, dass er nicht die unmittelbare Gegenleistung für Dienstleistungen darstellt, die in der Überlassung von Kapital an Dritte bestehen (vgl. Urteil Régie dauphinoise, Randnrn.

    65 Dagegen fallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Zinsen, die eine Holdinggesellschaft als Entgelt für Darlehen an ihre Beteiligungsgesellschaften erhält, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, da Zinszahlungen nicht auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, sondern das Entgelt für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 17).

    69 Auch die Zinsen, die an ein Unternehmen als Entgelt für Bankeinlagen oder für Anlagen in Wertpapieren wie Schatzanweisungen oder Zertifikate gezahlt werden, können nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen werden, da sie nicht auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruhen, sondern die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise Randnr. 17).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Diese Bestimmung betrifft jedoch ausschließlich Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 47, vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 18, und T-Mobile Austria u. a., Randnr. 34).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    12 und 13, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 17, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Dienstleistungen wie Geldanlagen eines Immobilienverwalters bei Finanzinstituten in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn der Verwalter die Gelder, für die er Zinsen bezieht, von seinen Kunden im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Immobilien erhält und diese Geldanlagen eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit darstellen (siehe Urteil Régie dauphinoise, Randnrn.

  • BFH, 07.09.2006 - V R 6/05

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und

    Allerdings muss sich der Umsatz auf eine "wirtschaftliche Tätigkeit" beziehen, was bei Zahlungen nicht der Fall ist, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen; der Steuerpflichtige muss vielmehr "als solcher" (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) handeln (EuGH-Urteile vom 11. Juli 1996 Rs. C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695 RandNrn.
  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/18

    Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht

    Dies gilt aber nicht für den Bezug von Zinsen, die ein Immobilienverwalter für die Anlage von Mitteln einnimmt, die er von seinen Klienten im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Immobilien erhält, da dann eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung seiner steuerbaren Tätigkeit vorliegt und der Immobilienverwalter daher bei einer derartigen Geldanlage als Steuerpflichtiger handelt (EuGH-Urteil Régie dauphinoise vom 11.07.1996 - C-306/94, EU:C:1996:290, Rz 18).
  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Zinsen, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung für Geldanlagen erhält, die es auf eigene Rechnung mit von den Miteigentümern oder Mietern erhaltenen Mitteln vornimmt, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da Zinszahlungen nicht auf dem bloßen Eigentum an einem Wirtschaftsgut beruhen, sondern das Entgelt für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen (Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 17).

    Da Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie Umsätze vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausschließt, bei denen der Steuerpflichtige nicht als solcher handelt, unterliegen Darlehensumsätze wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie entweder eine in Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie genannte wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden oder die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen, ohne jedoch in Bezug auf letztere Hilfsumsätze im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 dieser Richtlinie zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 18).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    Gelderträge, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung als Entgelt für die auf eigene Rechnung erfolgte Anlage von Mitteln erhält, die es von den Eigentümern oder Mietern erhalten hat, sind nach dem EuGH-Urteil Régie dauphinoise vom 11.07.1996 - C-306/94 (EU:C:1996:290, HFR 1996, 772) in den Nenner des für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs verwendeten Bruchs einzubeziehen.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-408/06

    Götz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit -

    4 der Sechsten Richtlinie weist zwar der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, doch betrifft diese Vorschrift nur Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 18).

    Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie gehören zur wirtschaftlichen Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (Urteile Régie dauphinoise, Randnr. 15, und T-Mobile Austria u. a., Randnr. 33).

    Das vorlegende Gericht hat auch gegebenenfalls festzustellen, ob die Milchquoten-Verkaufsstellen die Tätigkeit zur Erzielung dieses Entgelts ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 15); dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erhalt eines Entgelts für sich allein nicht geeignet ist, einer Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil T-Mobile Austria u. a., Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

  • BFH, 27.09.2001 - V R 32/00

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

  • BFH, 08.09.2022 - V R 27/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs

  • FG Hessen, 15.03.2007 - 6 K 1476/02

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung - Finanzholding

  • EuGH, 26.06.2007 - C-284/04

    DIE STAATLICHE VERGABE VON LIZENZEN FÜR MOBILFUNK DER DRITTEN GENERATION (UMTS)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-442/01

    KapHag

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 26.06.2007 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-77/01

    EDM

  • BFH, 10.06.1999 - V R 10/98

    Bezirksdirektor als Bausparkassenvertreter

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 189/13

    Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-8/03

    DER GERICHTSHOF IST ZUM ERSTEN MAL MIT DER FRAGE DER ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • FG Niedersachsen, 08.02.2001 - 5 K 99/99

    Vorsteuerabzug im Vorgründungsstadium einer GmbH

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2012 - 10 S 1115/10

    Rechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer für die Übertragung einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Begriff

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12

    Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund GAP-Reform als

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95

    Harnas & Helm CV gegen Staatssecretaris van Financiën.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • FG Hamburg, 11.12.2006 - 2 K 269/04

    Umsatzsteuerrecht: Kein Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerbefreiter Verwendung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/01

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Bestimmung des Ortes der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • FG München, 14.07.2004 - 14 K 87/02

    Gelegentliche Unterbringungs- und Versorgungsleistungen nicht

  • FG München, 17.06.2004 - 14 K 4690/01

    Gelegentliche Bauträgertätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig; Umsatzsteuer 1992,

  • FG München, 22.10.2013 - 2 K 1003/11

    Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1996 - C-306/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,26709
Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1996 - C-306/94 (https://dejure.org/1996,26709)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.02.1996 - C-306/94 (https://dejure.org/1996,26709)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 1996 - C-306/94 (https://dejure.org/1996,26709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,26709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Régie dauphinoise - Cabinet A. Forest SARL gegen Ministre du Bdget.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3695
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1996 - C-306/94
    Aus diesem Grund findet das Urteil Sofitam ( 7 ) hier keine Anwendung.

    Da es sich meiner Meinung nach hier um Erträge handelt, die nicht aus dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie herausfallen, ist das Urteil Sofitam hier nicht einschlägig.

    Sollte der Gerichtshof jedoch meinem Vorschlag nicht folgen und die Erträge aus der Geldanlagetätigkeit der Klägerin als nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallend ansehen, so wären sie nach dem Urteil Sofitam bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 bis 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unberücksichtigt zu lassen, da andernfalls der Zweck der völligen Neutralität, die das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiert, vereitelt würde ( 8 ).

    ( 6 ) Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13).

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1996 - C-306/94
    ( 2 ) Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 102/86 (Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 f.).
  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1996 - C-306/94
    ( 4 ) Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar, Slg. 1991, I-3111).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht