Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,203
EuGH, 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04 (https://dejure.org/2006,203)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04 (https://dejure.org/2006,203)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - C-439/04 und C-440/04 (https://dejure.org/2006,203)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Kittel

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Recolta Recycling

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

  • EU-Kommission PDF

    Kittel

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

  • EU-Kommission

    Kittel

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 17 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Voraussetzungen des Rechts auf Abzug der von einem Steuerpflichtigen entrichteten Vorsteuer; Umfang der ...

  • Judicialis

    Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; ; Richtlinie 95/7/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Richtlinie 95/7/EG
    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Karussellbetrug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kittel

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Europäischer Gerichtshof - Umsatzsteuerbetrug in Unternehmen: Haftungs- und Vorsteuerfolgen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerbetrug - Erstmals Konkretes zur "fahrlässigen Unkenntnis"

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerbetrug - Zur Verschuldensabhängigkeit und Beweislastverteilung beim Vorsteuerabzug

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Redlicher Unternehmer darf Vorsteuer abziehen

  • wwp.ch PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug des redlichen Unternehmers bei betrügerischen und dadurch nichtigen Karussellgeschäften (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation de Belgique (1. Kammer) vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Axel Kittel gegen Belgischer Staat

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Betrug; Lieferung; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation de Belgique (Belgien) - Auslegung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-6161
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20, vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-373/97, Diamantis, Slg. 2000, I-1705, Randnr. 33, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 32).

    55 Stellt die Finanzverwaltung fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise ausgeübt wurde, so ist sie befugt, rückwirkend die Zahlung der abgezogenen Beträge zu verlangen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46), und das nationale Gericht hat den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. Urteil Fini H, Randnr. 34).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 70).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    51 Angesichts des Vorstehenden müssen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache C-384/04, Federation of Technological Industries, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20, vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-373/97, Diamantis, Slg. 2000, I-1705, Randnr. 33, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 32).
  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    49 Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    55 Stellt die Finanzverwaltung fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise ausgeübt wurde, so ist sie befugt, rückwirkend die Zahlung der abgezogenen Beträge zu verlangen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857, Randnr. 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46), und das nationale Gericht hat den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. Urteil Fini H, Randnr. 34).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20, vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-373/97, Diamantis, Slg. 2000, I-1705, Randnr. 33, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-32/03, Fini H, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 32).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    14 und 21, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98, Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-439/04
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 29.06.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).

    Da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 53, sowie FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 41).

    Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Denn durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass "Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren" (EuGH-Urteile Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rz 51; vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2014 V B 19/14, BFH/NV 2015, 243, Rz 6).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren, wenn die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 47, vom 30. September 2010, Uszodaépít?', C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Randnr. 34, sowie Kommission/Ungarn, Randnr. 43).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 78, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 48, sowie vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-14009, Randnr. 24).

    Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 26, Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 49).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Rechtsbürger nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 32, Halifax u. a., Randnr. 68, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54).

    33 und 34, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 55, sowie vom 29. März 2012, Véleclair, C-414/10, Randnr. 32).

    Ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist nämlich für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 56).

    37 bis 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen Vorsteuerabzugsregelung der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Liefernden begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Verweigerung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 52 und 55, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 51).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04, C-440/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20702
Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04, C-440/04 (https://dejure.org/2006,20702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2006 - C-439/04, C-440/04 (https://dejure.org/2006,20702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2006 - C-439/04, C-440/04 (https://dejure.org/2006,20702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kittel

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Rechtsmissbrauch - Handlungen, die nur zu dem Ziel vorgenommen werden, einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen - Verlust des Abzugsrechts

  • EU-Kommission PDF

    Kittel

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Rechtsmissbrauch - Handlungen, die nur zu dem Ziel vorgenommen werden, einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen - Verlust des Abzugsrechts

  • EU-Kommission

    Kittel

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-6161
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04
    31 - Diese beiden Kriterien wurden im Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-110/99 (Emsland-Stärke, Slg. 2000, I-11569) angewandt, wonach ein Ausführer seinen Anspruch auf eine Erstattung verlieren kann, auch wenn er die formalen Voraussetzungen dafür erfüllt (Randnrn. 52 und 53), und im Urteil Halifax u. a. herangezogen (Randnrn. 74 und 75).

    32 - Urteil Emsland-Stärke, Randnr. 54, vgl. auch Urteile vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-515/03 (Eichsfelder Schlachtbetrieb, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 40) und Halifax u. a. (Randnr. 76).

    33 - Urteile Emsland-Stärke, Randnr. 58, und Halifax u. a., Randnr. 81.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04
    36 - Urteil vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-32/03 (Slg. 2005, I-1599).
  • EuGH, 11.10.1977 - 125/76

    Cremer / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04
    21 - Die Gemeinschaftsrechtsprechung hat sich mit dem Rechtsmissbrauch in folgenden Bereichen befasst: a) Grundfreiheiten (Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13, vom 9. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24); b) soziale Sicherheit (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Palletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24); c) gemeinsame Agrarpolitik (Urteile vom 11. Oktober 1977 in der Rechtssache 125/76, Cremer, Slg. 1977, 1593, Randnr. 21, und vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21); d) Gesellschaftsrecht (Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für

    10 - Ich stütze mich hauptsächlich auf die sehr detaillierte Analyse dieses Phänomens in: Limbourg, N., "Les différentes typologies répertoriées en matière de carrousel TVA", La fraude à la TVA en matière pénale , Larcier, Brüssel, 2013, S. 63 bis 93. Vgl. z. B. auch Griffioen, M., und van der Hel, L., "New European Approach to Combat VAT Fraud?", Intertax , Bd. 42, 2014, Nr. 5, S. 298 bis 305; Wolf, R. A., "VAT Carousel Fraud: A European Problem from a Dutch Perspective", Intertax , Bd. 39, 2011, Nr. 1, S. 26 bis 37; Pabia?"ski, T., und ?šli?¼, W., "Zorganizowane dzia?‚ania przestepcze wykorzystujace mechanizmy podatku VAT", Przeglad podatkowy , Nr. 1, 2007, S. 18 bis 27, und Nr. 3, 2007, S. 13 bis 23. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:174, Nrn. 27 bis 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

    17 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:174, Nrn. 27 bis 35), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, EU:C:2005:745, Nrn. 7 bis 9), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2217, Nrn. 31 bis 38).
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