Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2008 - C-293/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,661
EuGH, 28.02.2008 - C-293/06 (https://dejure.org/2008,661)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2008 - C-293/06 (https://dejure.org/2008,661)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - C-293/06 (https://dejure.org/2008,661)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Shell

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Shell

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat

  • EU-Kommission

    Deutsche Shell

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat“

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Berücksichtigung eines Währungsverlusts aus der Rückführung von Dotationskapital aus einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage; Abzug eines Währungsverlusts als Betriebsausgabe ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit: Ein im Inland ansässiges Unternehmen muss den Währungsverlust aus der Rückführung von Dotationskapital, das es einer EG-ausländischen Betriebsstätte gewährt hat, als Betriebsausgabe abziehen können, wobei unerheblich ist, ob die Betriebsstätte - ...

  • Betriebs-Berater

    Betriebsausgabenabzug des Währungsverlusts aus der Rückführung von einer EG-ausländischen Betriebsstätte gewährtem Dotationskapital

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 52; EG-Vertrag Art. 58
    Niederlassungsfreiheit: Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat

  • datenbank.nwb.de

    Nichtabzugsfähigkeit des Währungsverlusts am Dotationskapital einer italienischen Betriebsstätte gemeinschaftsrechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutsche Shell

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH kippt ständige BFH-Rechtsprechung zu Verlusten aus Dotationskapital

  • wwp.ch PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Währungsverlusten auf Dotationskapital von Betriebsstätten (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 3. Juli 2006 - Deutsche Shell GmbH gegen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG - Währungsverlust einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat aus der Rückführung des in einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte gewährten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-1129
  • NJW 2008, 1867 (Ls.)
  • EuZW 2008, 274
  • BB 2008, 527
  • BStBl II 2009, 976
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    32 und 33, sowie vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 35).

    Erstens ist zum Grund der Kohärenz der Steuervorschriften zu bemerken, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 58, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52, Keller Holding, Randnr. 40, sowie vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Erstens ist zum Grund der Kohärenz der Steuervorschriften zu bemerken, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Erstens ist zum Grund der Kohärenz der Steuervorschriften zu bemerken, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 58, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52, Keller Holding, Randnr. 40, sowie vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 58, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52, Keller Holding, Randnr. 40, sowie vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist als solche Behinderung jede Maßnahme anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist als solche Behinderung jede Maßnahme anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 58, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52, Keller Holding, Randnr. 40, sowie vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Erstens ist zum Grund der Kohärenz der Steuervorschriften zu bemerken, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, und vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2008 - C-293/06
    Die Niederlassungsfreiheit kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die eine Gesellschaft in Bezug auf die Festlegung von Unternehmensstrukturen im Ausland trifft, im Einzelfall Vor- oder Nachteile für sie haben können (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Die Niederlassungsfreiheit kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt (vgl. Urteil vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 43).
  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Das schwedische Steuersystem stelle daher eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dar, wie der Gerichtshof im Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129) entschieden habe, dessen Lösung auf den Ausgangsrechtsstreit übertragbar sei.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften davon abgehalten werden könnte, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über diese Einheiten auszuüben (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32 und 33, Keller Holding, C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 35, und Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 29).

    Hinzu kommt, dass, selbst unterstellt, solch eine fehlende Abzugsmöglichkeit könnte eine Gesellschaft, die in "Geschäftszwecken dienende Anteile" an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft investiert hat, aufgrund der Tatsache, dass sie Wechselkursverlusten ausgesetzt ist, benachteiligen, wenn - wie im Ausgangsverfahren - diese Investition in Anteile vorgenommen wurde, die auf eine andere Währung als die des Aufnahmemitgliedstaats lauten, aus der steuerlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten folgt, dass die Freiheit der Gesellschaften, unter den verschiedenen Niederlassungsmitgliedstaaten zu wählen, keinerlei Verpflichtung der Letztgenannten einschließt, ihr eigenes Steuersystem an die unterschiedlichen Besteuerungssysteme der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um zu gewährleisten, dass eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat gewählt hat, auf nationalem Niveau auf die gleiche Weise besteuert wird wie eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat, da diese Wahl je nach Fall Vor- oder Nachteile für sie haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 43, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 50).

    Dieses Ergebnis kann durch die Erwägungen im Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129), auf die sich die X AB beruft, nicht in Frage gestellt werden.

    Die in der Rechtssache, in der das Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129) ergangen ist, in Rede stehende nationale Regelung sah nämlich, worauf das vorlegende Gericht hingewiesen hat, als allgemeine Regel vor, dass Wechselkursgewinne besteuert wurden und spiegelbildlich Wechselkursverluste abzugsfähig waren, es sei denn, dass durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine andere Regelung getroffen wurde.

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) steht die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325,1, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Wechselkursverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist (EuGH-Urteil Deutsche Shell vom 28.02.2008 - C-293/06, EU:C:2008:129, BStBl II 2009, 976).
  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Diese Zuständigkeit beinhaltet auch, dass ein Staat für die Zwecke seines eigenen Steuerrechts nicht verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Staates zu berücksichtigen, die auf eine Betriebsstätte anwendbar ist, die in diesem Staat belegen ist und zu einer im ersten Staat ansässigen Gesellschaft gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile Columbus Container Services, Randnr. 51, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit nicht dahin verstanden werden kann, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die eine Gesellschaft in Bezug auf die Festlegung von Unternehmensstrukturen im Ausland trifft, je nach Fall Vor- oder Nachteile für sie haben können (vgl. Urteil Deutsche Shell, Randnr. 43).

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    a) Lässt sich ein steuerlicher Nachteil einer grenzüberschreitenden Betätigung auf die Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen des Ansässigkeitsstaates und des Quellenstaates zurückführen, scheidet eine beschränkende Wirkung aus (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Gilly vom 12. Mai 1998 C-336/96, EU:C:1998:221, Rz 47; de Groot vom 12. Dezember 2002 C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 85; s. auch EuGH-Urteil Deutsche Shell vom 28. Februar 2008 C-293/06, EU:C:2008:129, Rz 43, BStBl II 2009, 976).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

    2 - Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129).

    3 - Vgl. ebenso Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 25).

    4 - Vgl. Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 27).

    18 - Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 30).

    24 - Siehe nur Urteile Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 39), Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 47) und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 92).

    25 - Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 40).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat aber nicht verpflichtet sein, bei der Anwendung seiner eigenen Steuervorschriften den möglicherweise nachteiligen Folgen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, die für eine im Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates belegene Immobilie gilt, deren Eigentümer ein im erstgenannten Staat wohnender Steuerpflichtiger ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 51, vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 42, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 49).

    Der freie Kapitalverkehr kann nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (vgl. entsprechend Urteile Deutsche Shell, Randnr. 43, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

    Das vorlegende Gericht führt insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Deutsche Shell(35) und X(36) an.

    13 Hierfür verweist sie auf die Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 31 ff.), und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 39).

    35 Urteil vom 28. Februar 2008 (C-293/06, EU:C:2008:129).

    39 Urteil X, Rn. 40 und 41. Zuvor hat der Gerichtshof in den Rn. 36 bis 39 dargelegt, weshalb die Antwort, die im Urteil vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129), gegeben wurde, nicht auf die Rechtssache X übertragbar war.

    42 Auf dieser Linie vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Was schließlich das Argument der Kohärenz des finnischen Steuersystems angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung einer solchen Kohärenz eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21, Keller Holding, Randnr. 40, Amurta, Randnr. 46, und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 37).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-484/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, ICI, Randnr. 29, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und Keller Holding, Randnr. 40), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (Urteile Manninen, Randnr. 43, Deutsche Shell, Randnr. 39, und vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 44).

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Zum Argument betreffend die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems insgesamt zu wahren, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. Urteil vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies muss die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Steuerregelung verfolgte Ziel auf der Ebene des Steuerpflichtigen durch eine enge Wechselwirkung zwischen dem Kriterium der Abzugsfähigkeit und dem für die Besteuerung hergestellt werden (Urteil Deutsche Shell, Randnr. 39).

  • BFH, 02.12.2015 - I R 13/14

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • OLG Köln, 30.12.2008 - 2 W 127/08

    Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit; Konfliktvertretung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-210/06

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO KANN EINE GESELLSCHAFT MIT SITZ

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2008 - Verg 35/08

    Grenzen der Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren

  • FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13

    DBA-Belgien, finale Verluste: Voraussetzungen, Zeitpunkt der Finalität, nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10

    National Grid Indus - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 6 K 1917/20

    Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2008 - Verg 23/08

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07

    Berücksichtigung der mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal in 2004

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10

    Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach

  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06

    Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-493/09

    Kommission / Portugal - Art. 63 AEUV - Art. 40 EWR-Abkommen - Beschränkungen des

  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2009 - 8 ME 123/08

    IHK-Beitragspflicht für eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10

    Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • FG München, 13.12.2010 - 7 K 2662/09

    Auslegung des Einspruchs - Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2012 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08

    CIBA - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren

  • VG Oldenburg, 27.01.2011 - 12 A 837/09

    Äquivalenzprinzip; IHK-Beitrag; Mittelverwendung; Pflichtmitgliedschaft

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-293/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20033
Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-293/06 (https://dejure.org/2007,20033)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.11.2007 - C-293/06 (https://dejure.org/2007,20033)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. November 2007 - C-293/06 (https://dejure.org/2007,20033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Shell

    ("Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Währungsverlust von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaften bei der Rückführung von Dotationskapital, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen festen Betriebsstätte gewährt worden war")

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Shell

    (Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Währungsverlust von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaften bei der Rückführung von Dotationskapital, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen festen Betriebsstätte gewährt worden war)

  • EU-Kommission

    Deutsche Shell

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-1129
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-141/99

    AMID

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-293/06
    9 - Urteile vom 14. Dezember 2000, AMID (C-141/99, Slg. 2000, I-11619, Randnr. 20 mit Verweis auf das Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18), und vom 13. Juli 1993, Commerzbank (C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13).

    10 - Urteil AMID, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 21 mit Verweis auf das Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, Slg. 1988, 5483.

    13 - Vgl. Urteil AMID, in Fn. 9 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-293/06
    21 - Sie wurde z. B. nicht anerkannt in den Urteilen vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz (C-347/04, Slg. 2007, I-0000), vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, Slg. 2006, I-1711), de Lasteyrie du Saillant, in Fn. 19 angeführt, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling (C-209/01, Slg. 2003, I-13389), vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, Slg. 2002, I-10829), und vom 26. September 2000, Kommission/Belgien (C-478/98, Slg. 2000, I-7587).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-293/06
    Vgl. auch Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47).
  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 509/07

    Ertragssteuerrechtlicher Abzug von Gewinnminderungen aus Anlass von

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Regelungen in DBA nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten zu rechtfertigen (EuGH-Urteile vom 28. Januar 1986 C-270/83, Slg. 1986, 273 - avoir fiscal, Rn. 26, und vom 21. September 1999 C-307/97, Slg. 1999, I-6161 - Saint-Gobain, Rn. 58; ähnlich die Schlussanträge der Generalanwältin vom 8. November 2007 in der Rs. C-293/06 - Deutsche Shell, Rn. 42, zugänglich über http://curia.europa.eu).
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