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   EuGH, 14.07.1976 - 13/76   

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https://dejure.org/1976,151
EuGH, 14.07.1976 - 13/76 (https://dejure.org/1976,151)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1976 - 13/76 (https://dejure.org/1976,151)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1976 - 13/76 (https://dejure.org/1976,151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Dona / Mantero

    1 . DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - SPORTWETTKÄMPFE VON PROFIS - AUSSCHLUSS - VERSTOSS GEGEN DIE ARTIKEL 48 BIS 51 ODER 59 BIS 66 EWG-VERTRAG - EINSCHRÄNKUNGEN BEI SPORTWETTKÄMPFEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN - ZULÄSSIGKEIT - ...

  • EU-Kommission

    Dona / Mantero

  • opinioiuris.de

    Dona / Mantero

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 7; ; EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 59; ; EWGV Art. 51; ; EWGV Art. 66

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - SPORTWETTKÄMPFE VON PROFIS - AUSSCHLUSS - VERSTOSS GEGEN DIE ARTIKEL 48 BIS 51 ODER 59 BIS 66 EWG-VERTRAG - EINSCHRÄNKUNGEN BEI SPORTWETTKÄMPFEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN - ZULÄSSIGKEIT - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Recht, als Profi oder Halbprofi an Fußballspielen teilzunehmen; Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1976, 1333
  • NJW 1976, 2068 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 14.07.1976 - 13/76
    - des Artikels 48 in seinem Urteil vom 4. Dezember 1974 (Van Duyn, 41/74 - Slg. 1974, 1337);.

    20 4. Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Duyn (41/74 - Slg. 1974 1337) und vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Binsbergen (33/74, Slg. 1974, 1299) für Recht erkannt hat, erzeugen Artikel 48 einerseits sowie die Artikel 59 Absatz 1 und 60 Absatz 3 des Vertrages andererseits - die beiden letzteren Bestimmungen jedenfalls insoweit, als sie zum Gegenstand haben, alle Diskriminierungen des Erbringers der Dienstleistung aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seines Aufenthalts in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung zu erbringen ist, zu beseitigen - unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und verleihen den einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 14.07.1976 - 13/76
    20 4. Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Duyn (41/74 - Slg. 1974 1337) und vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Binsbergen (33/74, Slg. 1974, 1299) für Recht erkannt hat, erzeugen Artikel 48 einerseits sowie die Artikel 59 Absatz 1 und 60 Absatz 3 des Vertrages andererseits - die beiden letzteren Bestimmungen jedenfalls insoweit, als sie zum Gegenstand haben, alle Diskriminierungen des Erbringers der Dienstleistung aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seines Aufenthalts in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung zu erbringen ist, zu beseitigen - unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und verleihen den einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12).

    76 Hinsichtlich der Schwierigkeit, die wirtschaftlichen Aspekte von den sportlichen Aspekten des Fußballs zu trennen, hat der Gerichtshof im Urteil Donà (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Begegnungen zusammenhängen, gerechtfertigt sind.

    119 Es verstösst gegen denselben Grundsatz, wenn in den Regelwerken der Sportverbände enthaltene Klauseln das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beschränken, als Berufsspieler an Fußballspielen teilzunehmen (vgl. Urteil Donà, a. a. O., Randnr. 19).

    127 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Donà (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt hat, daß die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    22 Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).

    23 Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern (vgl. in diesem Sinne Urteile Walrave und Koch, Randnr. 5, Donà, Randnr. 12, und Bosman, Randnr. 73), so gelten für sie die Artikel 39 ff. EG oder die Artikel 49 ff. EG.

    26 Was die Trennung der wirtschaftlichen Aspekte einer sportlichen Tätigkeit von ihren sportlichen Aspekten betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Donà (Randnrn. 14 f.) entschieden, dass die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Begegnungen zusammenhängen, gerechtfertigt sind.

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