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   EuGH, 08.04.1976 - 48/75   

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https://dejure.org/1976,44
EuGH, 08.04.1976 - 48/75 (https://dejure.org/1976,44)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.1976 - 48/75 (https://dejure.org/1976,44)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 1976 - 48/75 (https://dejure.org/1976,44)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Royer

    1 . FREIZUEGIGKEIT - STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN - AUFENTHALTSRECHT - INDIVIDUELLES RECHT - UNMITTELBAR IM VERTRAG GEWÄHRTES RECHT - SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT - WIRKUNGEN

  • EU-Kommission

    Royer

  • opinioiuris.de

    Royer

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48; ; EWG-Vertrag Art. 53; ; EWG-Vertrag Art. 56; ; EWG-Vertrag Art. 62; ; EWG-Vertrag Art. 189; ; Richtlinie 64/221 EWG

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gebot zur effektiven Umsetzung der Richtlinie, Gewährleistung praktischer Wirksamkeit (effet utile) - Richtlinie 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern , soweit sie aus Gründen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIZUEGIGKEIT - STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN - AUFENTHALTSRECHT - INDIVIDUELLES RECHT - UNMITTELBAR IM VERTRAG GEWÄHRTES RECHT - SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT - WIRKUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1976, 497
  • NJW 1976, 2065
  • DVBl 1976, 705
 
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Wird zitiert von ... (125)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Nach ständiger Rechtsprechung mussten die Mitgliedstaaten beim Erlass dieser Vorschriften jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 73).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    So dehnen Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68, Artikel 1 der Richtlinie 68/360 und Artikel 1 der Richtlinie 73/148 mit den gleichen Worten die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf die Ehegatten der unter diese Bestimmungen fallenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 13).

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Royer für Recht erkannt, dass die bloße Tatsache, dass der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats die für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten nicht erfüllt habe, als solche kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten darstellen und daher für sich allein weder eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet noch eine mit diesem Ziel angeordnete vorläufige Freiheitsentziehung rechtfertigen könne.

    Im Übrigen hindert das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran, die Verletzung nationaler Vorschriften zur Überwachung von Ausländern mit allen geeigneten Sanktionen zu belegen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Vorschriften erforderlich sein können (Urteil Royer, Randnr. 42), sofern diese Sanktionen verhältnismäßig sind (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79, Pieck, Slg. 1980, 2171, Randnr. 19).

    Dagegen würden eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und erst recht eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt wären, dass der Betroffene gesetzliche Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, den Kern des unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Aufenthaltsrechts antasten und stünden offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. analog dazu u. a. Urteil Royer, Randnr. 40).

    Die Tatsache, dass die für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden gesetzlichen Formalitäten nicht erfüllt sind, kann jedoch als solche nicht zur Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 64/221 erwähnten Maßnahmen führen (Urteil Royer, Randnrn. 47 und 48).

    Wenn der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats diese familiäre Beziehung nachweise, seien die Richtlinien 68/360 und 73/148 anwendbar, und die Mitgliedstaaten müssten ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wie sich aus dem Urteil Royer ergebe.

    Die österreichische Regierung trägt vor, eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet könne außer im Fall absoluter Dringlichkeit nicht gegenüber einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person vollzogen werden, bevor diese nicht die ihr durch die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 garantierten Rechtsbehelfsverfahren habe ausschöpfen können (Urteile Royer und vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    93 Ferner sind die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen durch Artikel 249 Absatz 3 EG belassenen Freiheit verpflichtet, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zweckes am geeignetsten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 75, und vom 12. September 1996 in den Rechtssachen C-58/95, C-75/95, C-112/95, C-119/95, C-123/95, C-135/95, C-140/95, C-141/95, C-154/95 und C-157/95, Gallotti u. a., Slg. 1996, I-4345, Randnr. 14).
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