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   EuGH, 16.12.1981 - 244/80   

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https://dejure.org/1981,44
EuGH, 16.12.1981 - 244/80 (https://dejure.org/1981,44)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1981 - 244/80 (https://dejure.org/1981,44)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1981 - 244/80 (https://dejure.org/1981,44)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Foglia / Novello

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS - BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT DER FRAGEN - AUSSCHLIESSLICHE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS

  • EU-Kommission

    Foglia / Novello

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeits des EuGH in Vorabentscheidungsfragen; Beurteilung der Erforderlichkeit der Vorabentscheidungsfrage; Beurteilungsermessen des innerstaatlichen Gerichts im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens; Erheblichkeit der dem EuGH vorgelegten ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1981, 3045
 
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Wird zitiert von ... (191)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.03.1980 - 104/79

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 16.12.1981 - 244/80
    In seinem Urteil vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia, Slg. S. 745) hatte der Gerichtshof dem Pretore von Bra geantwortet, er sei für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen nicht zuständig.

    Ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß das Verbot inländischer Abgaben, die nach dem Ursprung und der Herkunft eines Erzeugnisses abgestuft sind, Tatbestände wie die französische Steuerregelung für Likörweine erfaßt, die in der Rechtssache 104/79 im einzelnen beschrieben wurde?".

    Nach Auffassung der Kommission beleuchtet dieser zweite Vorlagebeschluß des Pretore von Bra eine Reihe verfahrensrechtlicher Einzelheiten der italienischen Rechtsordnung, die sicherlich zum Erlaß einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie dem Gerichtshof in dem Vorabentscheidungsverfahren 104/79 zur Kenntnis gebracht worden wären.

    In bezug auf die Auslegung von Artikel 95 bleibt die Kommission bei der von ihr in der Rechtssache 104/79 eingenommenen Haltung und verweist im übrigen auf die Urteile vom 27. Februar 1980 über die Steuerregelungen für Branntwein.

    Dagegen sei es unrichtig, mit dem Generalanwalt in der Rechtssache 104/79 zu folgern, daß dieser im Laufe des Auslegungsverfahrens eingenommenen Haltung eine "neutrale" Haltung im Ausgangsverfahren entspreche.

    Schließlich sei die vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen zur Rechtssache 104/79 zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht einschlägig, denn sie betreffe die Anwendbarkeit von Artikel 177 im Rahmen eines besonderen, im italienischen Recht vorgesehenen Mahnverfahrens, dessen nichtstreitiger Charakter Ausgangspunkt der Diskussionen über die Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens unter solchen Umständen gewesen sei.

    Zur Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag verweist er schließlich auf seine Erklärungen in der Rechtssache 104/79.

    Frau Novello ist der Ansicht, die von Generalanwalt und Gerichtshof in der Rechtssache 104/79 angeführten Gründe verdeckten mit der Feststellung, es handele sich um einen künstlichen Rechtsstreit, das Bestreben des Gerichtshofes, in allen Fällen, in denen die Kommission gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 eingeleitet habe und zusätzlich von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats Vorlagefragen gestellt worden seien, zu verhindern, daß sich durch die Auslegung im voraus für den verklagten Mitgliedstaat ungünstige Wirkungen ergäben.

    In bezug auf Artikel 95 verweist die Beklagte im Ausgangsverfahren schließlich ebenfalls auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 104/79.

    2 Dieser Beschluß ist in einem bei dem Pretore anhängigen Rechtsstreit ergangen, der bereits einmal zur Vorlage einer Anzahl von Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 95 EWG-Vertrag geführt hatte; diese Fragen waren Gegenstand eines Urteils des Gerichtshofes vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia/Novello, Sig.

    Ist Artikel 95 des EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß das Verbot inländischer Abgaben, die nach dem Ursprung und der Herkunft eines Erzeugnisses abgestuft sind, Tatbestände wie die französische Steuerregelung für Likörweine erfaßt, die in der Rechtssache 104/79 im einzelnen beschrieben wurde?".

  • EuGH, 14.02.1980 - 53/79

    Damiani

    Auszug aus EuGH, 16.12.1981 - 244/80
    Für eine Entscheidungsbefugnis des innerstaatlichen Gerichts bei der Beurteilung der Erheblichkeit eventueller Vorlagefragen spreche auch die nationale, insbesondere französische und italienische Praxis, die in der Lehre herrschende Übereinstimmung und die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt in seinem Urteil vom 14. Februar 1980 (Rechtssache 53/79, ONPTS, Slg. 1980, 273).
  • EuGH, 04.02.1965 - 20/64

    SARL Albatros / SOPECO

    Auszug aus EuGH, 16.12.1981 - 244/80
    Nicht feststellbar sei diese Besorgtheit um den Schutz der verfahrensrechtlichen Garantien übrigens in einer Rechtssache, die der vorliegenden vollkommen gleiche und in der der Gerichtshof über eine Vorlagefrage entschieden habe, die von einem italienischen Gericht gestellt worden sei und eine französische Rechtsvorschrift betroffen habe (Urteil vom 4. Februar 1965, Rechtssache 20/64, Slg. Band IX - 3, S. 1).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nach ständiger Rechtsprechung nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, und vom 12. Juni 2008, Gourmet Classic, C-458/06, EU:C:2008:338, Rn. 26).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass es ihm erforderlichenfalls obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteile Foglia, Randnrn. 18 und 20, Lourenço Dias, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 60, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof kann außerdem eine zweckdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur vornehmen, wenn das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es der Auffassung ist, dass eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Foglia, Randnr. 17).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Es sei daher Sache des innerstaatlichen Gerichts zu entscheiden, ob tatsächlich ein Zweifel vorliege, der ein Vorabentscheidungsersuchen rechtfertige; diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia/Novello, Slg. 1981, 3045) bestätigt.
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