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   EuGH, 03.02.1982 - 62/81   

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https://dejure.org/1982,194
EuGH, 03.02.1982 - 62/81 (https://dejure.org/1982,194)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.1982 - 62/81 (https://dejure.org/1982,194)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 1982 - 62/81 (https://dejure.org/1982,194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Seco / EVI

    1 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESCHRÄNKUNGEN - VERBOT - DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERSTECKTE DISKRIMINIERUNGEN

  • EU-Kommission

    Seco / EVI

  • Wolters Kluwer

    Diskriminierung des Leistungsbringers aufgrund der Staatsangehörigkeit - Regelungen ohne sozialen Vorteil - Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Vorschriften des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) betreffend den freien Dienstleistungsverkehr; Luxemburgische Rechtsvorschriften über die Beiträge zur Altersversicherung und zur Invaliditätsversicherung; Wartung von ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177
    1. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - BESCHRÄNKUNGEN - VERBOT - DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERSTECKTE DISKRIMINIERUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Diskriminierung des Leistungsbringers aufgrund der Staatsangehörigkeit; Regelungen ohne sozialen Vorteil; Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 223
  • NJW 1982, 1935
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 03.02.1982 - 62/81
    Wie der Gerichtshof mehrfach, zuletzt im Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, noch nicht veröffentlicht), hervorgehoben hat, umfassen diese Bestimmungen das Gebot der Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Leistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Demgegenüber verwehrt es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich der Mindestlöhne auf jedermann zu erstrecken, der einer nichtselbständigen Arbeit, sei es auch nur vorübergehend, in ihrem Hoheitsgebiet nachgeht, unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitgeber seine Niederlassung hat (vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1982, Seco und Desquenne & Giral, 62/81 und 63/81, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções, C-164/99, Slg. 2002, I-787, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen desAllgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb,Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18),insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (UrteilGuiot, Randnr. 16).

    Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihmentsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem imAufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertragfestgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es denMitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von denSozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon,in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, diein ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständigeErwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaatenebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeignetenMitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, RushPortuguesa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).

    Außerdem kann eine Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur Zahlung vonArbeitgeberbeiträgen an den Fonds des Aufnahmemitgliedstaats nicht gerechtfertigtsein, wenn diese Beiträge für die betreffenden Arbeitnehmer keinen Anspruch aufeine soziale Vergünstigung begründen (vgl. Urteil Seco und Desquenne & Giral,Randnr. 15).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Weiterhin ergibt sich aus dem Urteil vom 3. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 62/81 und 63/81 (Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223), daß die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen Abgaben zu zahlen haben, um auf dem Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats Arbeitnehmer beschäftigen zu können, für die bereits vergleichbare Belastungen für die gleichen Beschäftigungszeiten in ihrem Wohnsitzstaat entstanden sind, eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung für diese Arbeitgeber darstellt, die damit im Ergebnis stärker belastet werden als die im Inland ansässigen Dienstleistenden.
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