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   EuGH, 22.02.1984 - 70/83   

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https://dejure.org/1984,724
EuGH, 22.02.1984 - 70/83 (https://dejure.org/1984,724)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.1984 - 70/83 (https://dejure.org/1984,724)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 1984 - 70/83 (https://dejure.org/1984,724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kloppenburg

    Wirkung von Richtlinien - Rückwirkung einer Änderung

  • EU-Kommission

    Kloppenburg

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkung der Änderung einer Richtlinie; Rechtliche Wirkung einer Richtlinie; Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften; Umsatzsteuerbefreiung für Kreditvermittlungsgeschäfte; Vertrauen auf die Befreiung von einer ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - RECHTSSICHERHEIT

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1984, 1075
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 22.02.1984 - 70/83
    5. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin beim Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Sprungklage, zu deren Begründung sie sich im wesentlichen auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Januar 1982 (Becker, 8/81, Slg. S. 53) und vom 10. Juni 1982 (Grendel, 255/81, Slg. S. 2301) beruft.

    Darüber hinaus ergebe sich aus der ständigen, auch in den vorgenannten Urteilen in den Rechtssachen 8/81 und 255/81 bestätigten Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die sekundären und Reflexwirkungen einer Richtlinie gegenüber den einzelnen zur selben Zeit wie die primären und unmittelbaren Wirkungen der Richtlinie gegenüber dem angesprochenen Staat entstehen und untergehen.

    Da der Gerichtshof durch die Urteile in den vorgenannten Rechtssachen 8/81 und 255/81 festgestellt habe, daß hinsichtlich der Steuerbefreiung für Umsätze aus Kreditvermittlung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 1 der Sechsten Richtlinie die Voraussetzungen der Anrufbarkeit erfüllt seien, müsse die Anrufbarkeit aufgrund der zitierten Protokollerklärung des Rates auch für das erste Halbjahr 1978 gelten.

    Wie der Gerichtshof jedoch in seinen Urteilen vom 19. Januar 1982 (Becker, 8/81, Slg. S. 53) und vom 10. Juni 1982 (Grendel, 255/81, Slg. S. 2301) für Recht erkannt hat, konnte sich ein Kreditvermittler ab 1. Januar 1979 auf die Bestimmung über die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Kreditvermittlung in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 1 der Sechsten Richtlinie bei nicht erfolgter Durchführung der Richtlinie berufen, wenn er diese Steuer nicht auf seine Leistungsempfänger abgewälzt hatte; in diesem Fall kann ihm der Staat nicht entgegenhalten, daß die Richtlinie nicht durchgeführt worden ist.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird darin gesehen, daß der Bundesfinanzhof die auf Vorlage des Finanzgerichts im selben Verfahren ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 1984 (RS 70/83, Slg. 1984, S. 1075) unberücksichtigt gelassen habe und dabei weder den Europäischen Gerichtshof mit den für maßgeblich gehaltenen Fragestellungen im Rahmen eines neuerlichen Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV befaßt noch dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt habe.

    cc) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Januar 1982, RS 8/81, Slg. 1982, S. 53 und die diese Entscheidung zur Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie bestätigenden Urteile vom 10. Juni 1982, RS 255/81, Slg. 1982, S. 2301 und vom 22. Februar 1984, RS 70/83, Slg. 1984, S. 1075; für weitere Nachweise zur im Ergebnis gleichen Rechtsprechung zu anderen Richtlinien siehe Everling, a.a.O., S. 100 [Anm. 27]) ergibt sich mittlerweile folgendes Bild: Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihr innerstaatliches Recht den Richtlinien anzupassen, treffen im Regelfall die Wirkungen der Richtlinie den "Marktbürger" erst auf dem Wege der von dem jeweiligen Mitgliedstaat ergriffenen Vollzugsmaßnahmen; dabei ist die Richtlinie für die Auslegung der mitgliedstaatlichen Durchführungsregelung insoweit von Bedeutung, als die Gerichte entsprechend der aus Art. 5 EWGV folgenden Verpflichtung zur Gemeinschaftstreue diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen haben, die dem Inhalt der Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV gegebenen Auslegung entspricht.

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Dieser sei ein fundamentales Prinzip des Gemeinschaftsrechts (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, Slg. 1975, 533, Randnr. 44, vom 12. November 1981, Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 10, und vom 22. Februar 1984, Kloppenburg, 70/83, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11), das insbesondere verlange, dass Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar seien.
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stelle der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen eine Ausprägung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit dar (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 10, und vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11) und verlange insbesondere, dass das Gemeinschaftsrecht eindeutig und für die Betroffenen vorhersehbar sei, wobei das Erfordernis der Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit von Gemeinschaftsrechtsakten in besonderem Maße gelte, wenn es sich um Vorschriften handele, die finanzielle Konsequenzen haben könnten, denn die Betroffenen müssten in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 23 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Die Notwendigkeit, eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, könne das Fehlen einer absoluten Obergrenze nicht rechtfertigen, da dieses Erfordernis mit dem höherrangigen Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, um das es sich bei dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen handele, in Einklang gebracht werden müsse (oben in Randnr. 35 angeführte Urteile Kloppenburg, Randnr. 11, und Salumi u. a., Randnr. 10).

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