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   EuGH, 31.01.1984 - 286/82, 26/83   

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https://dejure.org/1984,74
EuGH, 31.01.1984 - 286/82, 26/83 (https://dejure.org/1984,74)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.1984 - 286/82, 26/83 (https://dejure.org/1984,74)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 1984 - 286/82, 26/83 (https://dejure.org/1984,74)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    1 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - VERTRAGSBESTIMMUNGEN - GELTUNGSBEREICH - DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER

  • EU-Kommission

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 59 ff.

  • rechtsportal.de

    1. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - VERTRAGSBESTIMMUNGEN - GELTUNGSBEREICH - DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 67, 106
    1. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - VERTRAGSBESTIMMUNGEN - GELTUNGSBEREICH - DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1984, 377
  • NJW 1984, 1288
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus EuGH, 31.01.1984 - 286/82
    Wie sich aus dem Vorlagebeschluß in der Rechtssache 286/82 ergibt, ist das Tribunale Genua entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595) der Auffassung, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Kapitalverkehr nicht zwingend die Beseitigung der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Beschränkungen im Bereich der Ausfuhr von ausländischen Devisen in bar vorschrieben.

    Die italienische Regierung vertritt unter Berufung auf das Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Sig. 1981, 2595) die Auffassung, Artikel 71 Absatz 1 erlege den Mitgliedstaaten keine "Stillhalteverpflichtung" auf, auf die sich der einzelne gegenüber Beschränkungen der Ausfuhr von Devisen durch Reisende berufen könne.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 203/80 (Casati, a. a. O.) weisen Frau Luisi und Herr Carbone darauf hin, daß diese Maßnahmen weder über den Rahmen des unbedingt Erforderlichen hinausgehen noch so beschaffen sein dürften, daß sie die vom Vertrag gewollte Freiheit einschränkten.

    Die Ratsrichtlinien, die in Artikel 69 EWG-Vertrag zur Herstellung des freien Kapitalverkehrs vorgesehen sind, haben noch nicht alle Beschränkungen auf diesem Gebiet beseitigt, während Artikel 67, in dem die Kapitalverkehrsfreiheit vorgesehen ist, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595) dahin auszulegen ist, daß auch nach dem Ende der Übergangszeit die Beschränkungen der Devisenausfuhr nicht unabhängig vom Inhalt der in Anwendung von Artikel 69 erlassenen Richtlinien als beseitigt gelten können.

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

    Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche

    Aus demselben Grund scheidet auch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG aus, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das Recht einschließt, in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen entgegenzunehmen (sog. passive Dienstleistungsfreiheit, vgl. Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs. 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone - Slg. 1984, 377).
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    Auslandsaufenthalte zu touristischen wie auch zu medizinischen Zwecken werden grundsätzlich von der primärrechtlich verankerten Dienstleistungsfreiheit erfasst (Art. 56 AEUV; zu ex Art. 59 EWGV grundlegend EuGH Urteil vom 31.1.1984 - C-286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg 1984, 377).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Außerdem umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnrn.
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