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   EuGH, 04.07.1985 - 134/84   

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https://dejure.org/1985,434
EuGH, 04.07.1985 - 134/84 (https://dejure.org/1985,434)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.1985 - 134/84 (https://dejure.org/1985,434)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 134/84 (https://dejure.org/1985,434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Williams / Rechnungshof

    BEAMTE - GLEICHBEHANDLUNG - GRENZEN - RECHTSWIDRIG GEWÄHRTE VERGÜNSTIGUNG

  • EU-Kommission

    Williams / Rechnungshof

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Beamten des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften gegen seine Einstufung hinsichtlich seines Dienstalters im Rahmen der Dienstanweisung vom 21. Februar 1980 in Erfüllung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81; ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 5 Abs. 3; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEAMTE - GLEICHBEHANDLUNG - GRENZEN - RECHTSWIDRIG GEWÄHRTE VERGÜNSTIGUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Antrag auf Neufestsetzung der Dienstaltersstufe - Erfüllung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 2225
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.1982 - 9/81

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 04.07.1985 - 134/84
    wegen Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes vom 10. November 1983, die in Erfüllung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Slg. 1982, 3301) eine Neueinstufung des Klägers vorsieht, die dieser für unzureichend hält,.

    Der Kläger, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 18. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes vom 10. November 1983, die in Erfüllung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams, Slg. 1982, 3301) eine Neueinstufung des Klägers vorsieht, die dieser für unzureichend hält.

  • EuGH, 06.06.1985 - 146/84

    De Santis / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 04.07.1985 - 134/84
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 (Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907) und vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84 (De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1731) entschieden hat, fallen die Beschäftigungszeiten eines Bediensteten auf Zeit bei einem Organ ebenso wie die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung unter Artikel 32 des Statuts.
  • EuGH, 09.10.1984 - 188/83

    Witte / Parlament

    Auszug aus EuGH, 04.07.1985 - 134/84
    Die in diesem Urteil geforderte Beachtung des Diskriminierungsverbots muß nämlich in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465).
  • EuGH, 12.07.1984 - 17/83

    Angelidis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.07.1985 - 134/84
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 (Angelidis/Kommission, Slg. 1984, 2907) und vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84 (De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1731) entschieden hat, fallen die Beschäftigungszeiten eines Bediensteten auf Zeit bei einem Organ ebenso wie die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung unter Artikel 32 des Statuts.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    14 und 15, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 211), jedoch muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbußen von Unternehmen herabsetzte, die nicht ausdrücklich erklärt hatten, daß sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, ist darauf hinzuweisen, daß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muß, das besagt, daß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14).
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