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   EuGH, 17.04.1986 - 59/85   

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https://dejure.org/1986,955
EuGH, 17.04.1986 - 59/85 (https://dejure.org/1986,955)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.1986 - 59/85 (https://dejure.org/1986,955)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 1986 - 59/85 (https://dejure.org/1986,955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande State / Reed

    1 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - AUFENTHALTSRECHT DER FAMILIENANGEHÖRIGEN - EHEGATTE - BEGRIFF

  • EU-Kommission

    Niederlande State / Reed

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "Ehegatte" in Art. 10 Verordnung Nr. 1612/68; Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Recht zur Begleitung des ledigen, sich nicht in Besitz eines Staatsangehörigen des Aufnahmestaates befindlichen Partners; Begriff der sozialen ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 Art. 10 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 1 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 7; ; EWG-Vertrag Art. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - AUFENTHALTSRECHT DER FAMILIENANGEHÖRIGEN - EHEGATTE - BEGRIFF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1283
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.1985 - 137/84

    Ministère public / Mutsch

    Auszug aus EuGH, 17.04.1986 - 59/85
    27 Der Gerichtshof hat ferner in dem vorgenannten Urteil vom 30. September 1975 und in dem Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84 (Mutsch, Slg. 1985, 2681) entschieden, daß das Recht eines Wanderarbeitnehmers, in den Genuß ermäßigter Fahrpreise für kinderreiche Familien zu gelangen oder sich in Verfahren vor den Gerichten des Wohnortstaats seiner eigenen Sprache zu bedienen, unter den Begriff der sozialen Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt.
  • EuGH, 30.09.1975 - 32/75

    Christini / S.N.C.F.

    Auszug aus EuGH, 17.04.1986 - 59/85
    25 Der Gerichtshof hat unter anderem in seinem Urteil vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 (Cristini, Slg. 1975, 1085) entschieden, daß der Begriff "soziale Vergünstigungen" in Artikel 7 Absatz 2 nicht eng ausgelegt werden darf.
  • EuGH, 31.05.1979 - 207/78

    Ministère public / Even

    Auszug aus EuGH, 17.04.1986 - 59/85
    26 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich aus dem mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung, daß der Begriff der sozialen Vergünstigungen, die durch diese Vorschrift auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, erstreckt wurden, alle Vergünstigungen umfaßt, "die, ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht, den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern" (Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78, Even, Slg. 1979, 2019, und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873).
  • EuGH, 20.06.1985 - 94/84

    ONEM / Deak

    Auszug aus EuGH, 17.04.1986 - 59/85
    26 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich aus dem mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung, daß der Begriff der sozialen Vergünstigungen, die durch diese Vorschrift auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, erstreckt wurden, alle Vergünstigungen umfaßt, "die, ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht, den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern" (Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78, Even, Slg. 1979, 2019, und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98

    Kaba

    Die Notwendigkeit einer Auslegung der genannten Vorschriften im Wege der Vorabentscheidung ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus der Unsicherheit, die der Gerichtshof mit den Urteilen Reed(34) und Singh(35) geschaffen haben soll.

    Im Urteil Reed hat der Gerichtshof entschieden, daß das Recht des ledigen Partners eines Wanderarbeitnehmers, mit diesem zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, eine soziale Vergünstigung für den Arbeitnehmer selbst darstellt.

    Im Urteil Reed etwa hat der Gerichtshof verneint, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung dem Wanderarbeitnehmer das Recht verleihen könnte, unverheiratet mit seinemLebensgefährten zusammen zu wohnen (Randnr. 16).

    Damit ein Vorteil als "soziale Vergünstigung" betrachtet werden kann, reicht es indessen aus, daß er, unter anderen , inländischen Arbeitnehmern gewährt wird, hat der Gerichtshof doch im Urteil Reed einen Vorteil zu den sozialen Vergünstigungen gerechnet, der ohne weitere Voraussetzungen den Angehörigen des Aufnahmestaates und den Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zugestanden wurde(77).

    Das Urteil Reed ist, recht besehen, mit den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Singh und der vorstehenden Darstellung durchaus vereinbar.

    Herr Kaba weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Reed nationale Rechtsvorschriften, die dem unverheirateten Lebensgefährten eines in die Niederlande ausgewanderten und dort ansässigen EG-Wanderarbeitnehmers das Aufenthaltsrecht nicht zugestanden, als Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit behandelt habe.

    34: - Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-65/98

    Eyüp

    Der Gerichtshof hat im Urteil Reed(8) aus dem Jahr 1986 ausgeführt, daß " [m]angels eines Hinweises auf eine allgemeine gesellschaftliche Entwicklung , die eine weite Auslegung rechtfertigen würde, und mangels eines gegenteiligen Hinweises in der Verordnung ... festzustellen [ist], daß Artikel 10 der Verordnung durchdie Verwendung des Wortes ,Ehegatte' ausschließlich auf eine Beziehung verweist, die auf der Ehe beruht"(9).

    Die Klägerin hat wirklich nichts hinsichtlich einer allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung innerhalb der Gemeinschaft vorgebracht, was - angesichts der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Reed - tatsächlich eine weitere Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen und damit des Begriffs des Ehegatten rechtfertigen könnte.

    Insbesondere seien seitErlaß der Verordnung und dem Urteil Reed mehrere Jahre vergangen.

    Um zu vermeiden, daß Artikel 7 Satz 1 weiter ausgelegt wird als im Urteil Reed (vgl. Nr. 13), hat die Regierung des Vereinigten Königreichs daran erinnert, daß der EGMR bei der Untersuchung, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme ein durch Artikel 8 Nr. 1 geschütztes Rechts verletze, vorsichtig vorgegangen ist.

    L 257, S. 2.8: - Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Reed zum Begriff des "Ehegatten" im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Stellung genommen, der das Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers betrifft.

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - Vorlage zur

    Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 12, und vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 25).

    Aus dem mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich nämlich, dass der durch diese Vorschrift auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 26, vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 35) und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfassen diese Vergünstigungen u. a. eine Arbeitslosenunterstützung für junge Menschen, die ihr Studium abgeschlossen haben und ihre erste Stelle suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, EU:C:2005:559, Rn. 34), ein Erziehungsgeld für Kinder eines Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 26), die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien durch die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Wanderarbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1975, Cristini, 32/75, EU:C:1975:120, Rn. 13), das Recht eines Angeklagten, der Arbeitnehmer ist, sich einer der den Einwohnern einer Gemeinde des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung stehenden Sprachen zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 16 und 17), oder die Möglichkeit, zu erreichen, dass dem ledigen Partner eines Arbeitnehmers, der nicht Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats ist, gestattet wird, sich dort bei ihm aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28), da all diese Maßnahmen zur Integration des Wanderarbeitnehmers in sein Aufnahmeland und damit zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beitragen können.

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