Rechtsprechung
EuGH, 28.01.1986 - 169/84 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- EU-Kommission
Cofaz / Kommission
1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EINE BESCHWERDE , MIT DER EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEZEIGT WIRD - VERFAHRENSMÄSSIGE ...
- EU-Kommission
Cofaz / Kommission
- Wolters Kluwer
Gewährung staatlicher Beihilfen ; Tarifregelungen für die Erdgaspreise ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 93; ; EWG-Vertrag Art. 92
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 93; EWG-Vertrag Art. 92
1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EINE BESCHWERDE , MIT DER EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEZEIGT WIRD - VERFAHRENSMÄSSIGE ... - rechtsportal.de
EWGV Art. 173 Abs. 1, 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- Slg. 1986, 391
- DVBl 1986, 553
Wird zitiert von ... (143)
- EuG, 06.07.1995 - T-447/93
Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen; …
26 Die Kommission äussert sich nicht zur Zulässigkeit der Klage und überlässt dem Gericht die Entscheidung darüber, ob die Klägerin die hierfür im Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) aufgestellten Voraussetzungen einer aktiven Teilnahme am vorprozessualen Verfahren und einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung erfuellt.30 Zu den im Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellten Voraussetzungen trägt die Klägerin vor, sie habe im Untersuchungsverfahren der Kommission eine wichtige Rolle gespielt, vor allem durch die Einlegung einer Beschwerde am 8. Dezember 1987 und durch spätere zusätzliche Äusserungen (Anlagen 6 und 7 zur Klageschrift).
35 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, daß beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen müssen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 23).
Artikel 93 Absatz 2 räumt nämlich den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung gegenüber der Kommission ein, ohne hierfür weitergehende Voraussetzungen aufzustellen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 24 und 25).
40 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bedarf es keiner endgültigen Stellungnahme zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und Heracles, sondern es genügt die Feststellung, daß die Klägerin entgegen der Einschätzung der Griechischen Republik und von Heracles durch die Geltendmachung dieser speziellen Umstände überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen der Beschluß der Kommission ihre Interessen verletzen kann, indem er ihre Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar beeinträchtigt (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28).
Unter diesen Umständen ist die Klägerin als von dem streitigen Beschluß unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 30).
44 Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil Cofaz u. a./Kommission (…a. a. O.) geltend, die zweite Voraussetzung, nach der die Wettbewerbsstellung der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß spürbar beeinträchtigt werden müsste, könne nicht erfuellt sein, da die Klägerin als Verband keine Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt habe.
49 Zur ersten im Urteil Cofaz u. a./Kommission genannten Voraussetzung macht sie geltend, sie habe der Kommission im Laufe des vorprozessualen Verfahrens viele genaue und eingehende Informationen geliefert und sei daher ihr bevorzugter Gesprächspartner gewesen, was sie im übrigen ausdrücklich eingeräumt habe.
50 Auch die zweite Voraussetzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellt habe, sei erfuellt.
68 Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihre Klage sei zulässig, da sie von dem angefochtenen Beschluß unmittelbar und individuell betroffen seien, wie dies gemäß Artikel 173 des Vertrages in seiner vom Gerichtshof insbesondere im Urteil Cofaz u. a./Kommission vorgenommenen Auslegung erforderlich sei.
72 Die Klägerinnen fügen hinzu, der Gerichtshof habe die im Urteil Cofaz u. a./Kommission festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen im Urteil Cook/Kommission dahin gehend erweitert, daß jeder, der tatsächlich an einem von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleiteten Verfahren teilgenommen habe, befugt sei, wegen des Beschlusses der Kommission über die Einstellung des Verfahrens Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages zu erheben.
- EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN …
Hierzu macht die Kommission insbesondere geltend, daß die klagenden Unternehmen entgegen den im Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) aufgestellten Kriterien nicht von Anfang an am Verfahren beteiligt gewesen seien und nicht durch ihre Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt hätten.Ferner sei für die Feststellung, ob ein einzelner von einer Entscheidung individuell betroffen sei, nach der Rechtsprechung, insbesondere nach dem oben erwähnten Urteil Cofaz u. a./Kommission, zum einen der dem betreffenden Unternehmen entstandene Schaden und zum anderen die Rolle zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen im Verfahren vor der Kommission gespielt habe.
Was die zweite durch das Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellte Voraussetzung angehe, sei erwiesen, daß die klagenden Unternehmen beide an dem Verfahren beteiligt gewesen seien, das zur streitigen Entscheidung geführt habe.
Der Gerichtshof habe im Gegenteil mehrfach entschieden, daß von mehreren Personen erhobene Klagen alle für zulässig erklärt werden könnten (Urteile Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, und vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809).
- EuGH, 06.11.2018 - C-622/16
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …
Daher lässt in diesem Bereich die Tatsache, dass ein Kommissionsbeschluss die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, bezüglich deren der Kläger in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, sie seien mit diesem Ziel unvereinbar und versetzten ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation, darauf schließen, dass dieser Beschluss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar berührt, insbesondere sein aus den beihilferechtlichen Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem durch die fraglichen nationalen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 30).Denn auch wenn es nicht Sache des Unionsrichters ist, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend über die Wettbewerbsbeziehungen zwischen einem Kläger und den Begünstigten nationaler Maßnahmen, die in einem beihilferechtlichen Kommissionsbeschluss wie dem streitigen Beschluss geprüft werden, zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, …sowie vom 20. Dezember 2017, Binca Seafoods/Kommission, C-268/16 P, EU:C:2017:1001, Rn. 59), darf die unmittelbare Betroffenheit eines solchen Klägers nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Wettbewerbsbeziehung, wie sie in den angefochtenen Urteilen festgestellt wurde, abgeleitet werden.
- EuGH, 22.11.2007 - C-260/05
Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit - …
In Randnr. 56 des Urteils hat es sodann ausgeführt, dass speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen anerkannt worden sei, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der das wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete förmliche Prüfverfahren abgeschlossen werde, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Wettbewerber individuell betroffen seien, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hätten und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde (Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnr. 25).Zum anderen zeigt sich, dass der Verfahrensverlauf durch die Stellungnahmen der Klägerin vom 12. Februar und 4. Oktober 1999 nicht erheblich beeinflusst worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 24).
Hilfsweise macht die Kommission geltend, aus dem Urteil Cofaz u. a./Kommission gehe hervor, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine Klage eines konkurrierenden Unternehmens gegen eine nach einem förmlichen Prüfverfahren erlassene Entscheidung zulässig sei:.
Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind die Kläger, die die Begründetheit einer auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 3 EG oder nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als von dieser Entscheidung individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne die bereits angeführten Urteile Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 37 und 70).
In dieser Hinsicht sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen anerkannt worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere die Urteile Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25, und Comité d"entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 40).
So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen die Beschwerde veranlasst hat, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führte, die Tatsache, dass es angehört worden ist, und die Tatsache, dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis dieses Unternehmens darstellen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 24 und 25).
- EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen …
Folglich müsse die Rechtsmittelführerin nach den Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), in Verbindung mit Art. 47 der Charta eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer Interessen haben.Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53…, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, …sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).
Soweit die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf die Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), stützt, genügt der Hinweis, dass diese Randnummern zusammen mit Rn. 25 jenes Urteils zu lesen sind, die bestätigt, dass allein die Tatsache, dass ein Unternehmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt hat, nicht ausreicht, um es als von dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss individuell betroffen anzusehen.
Damit sei das Gericht außerdem von den Anforderungen an den Nachweis einer solchen Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Maßnahmen und dieser Beeinträchtigung, wie sie sich aus dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), ergäben, abgewichen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die von einem Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen der Beschluss der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28…, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, …und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 57).
- EuG, 11.02.1999 - T-86/96
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission
Bereits dieser Umstand berechtige sie dazu, Klage zu erheben, um überprüfen zu lassen, ob die ihr zustehenden Verfahrensgarantien beachtet worden seien und ob die streitige Entscheidung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 23, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société Générale des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 33, und vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 22).Drittens habe sich die Klägerin HLF jedenfalls an dem in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren entsprechend den im Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellten Kriterien (Randnrn. 24 und 25) beteiligt.
Insoweit könne man der Klägerin HLF nicht vorhalten, daß sie die dem Ermittlungsverfahren der Kommission zugrunde liegende Beschwerde nicht veranlaßt habe (Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 24 und 26).
Es könne von ihr auch nicht der Nachweis verlangt werden, daß ihre Marktstellung durch die streitige Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei (Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25).
Dieses Merkmal sei nur für die Zulässigkeit der Klage eines Konkurrenten des durch die streitige Beihilfe begünstigten Unternehmens von Bedeutung (Schlußanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 392, 406).
Nach der Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ist nämlich die Beteiligung an diesem Verfahren allenfalls einer von mehreren Umständen, aus denen sich ergibt, daß eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie begehrt, individuell betroffen ist, (vgl. insbesondere Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25, und Beschluß des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335, Randnr. 44).
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn. 22 bis 25, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 40). - EuGH, 15.07.2021 - C-453/19
Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen …
Im Einzelnen macht die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 141 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie gemäß dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25), hätte nachweisen müssen, dass ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, spürbar beeinträchtigt worden sei.Folglich ergebe sich aus dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22 und 23), in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dass die Rechtsmittelführerin zum Schutz ihrer Interessen über eine Klagemöglichkeit habe verfügen müssen.
Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, …sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93).
Soweit die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf die Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), stützt, genügt der Hinweis, dass diese Randnummern zusammen mit Rn. 25 jenes Urteils zu lesen sind, die bestätigt, dass die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt hat, nicht ausreicht, um es als von dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss individuell betroffen anzusehen.
Soweit die Rechtsmittelführerin erstens vorträgt, das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung finde nur Anwendung, wenn die vom Beschluss der Kommission erfassten Maßnahmen tatsächlich als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft würden, so ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Voraussetzung, dass diese sowohl dann gilt, wenn die fragliche Maßnahme als eine solche Beihilfe eingestuft wird, als auch dann, wenn dies nicht geschieht, wie im vorliegenden Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 20 und 29…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 10 und 60, …sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 106).
Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die vom Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28…, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41, …und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60).
- EuGH, 23.05.2000 - C-106/98
'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'
Konkurrenzunternehmen des Beihilfenempfängers, die im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleiteten Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hätten, müßten nämlich, um als individuell betroffen gelten zu können, den Nachweis führen, daß ihre Marktposition durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, wesentlich beeinträchtigt werde (Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 34).Sie behaupten unter Berufung auf die Urteile Cofaz u. a./Kommission und Van der Kooy u. a./Kommission, durch die streitige Entscheidung deshalb individuell betroffen zu sein, weil diese die Situation der Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens wesentlich berühre und weil sie Verhandlungspartner hinsichtlich der sozialen Aspekte der Entscheidung seien.
Die Kommission macht geltend, die Rechtsprechung in den Urteilen Cofaz u. a./Kommission und Van der Kooy u. a./Kommission könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da sowohl die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition von Konkurrenzunternehmen als auch die Beeinträchtigung der Stellung von Verbänden von Wirtschaftsteilnehmern als Verhandlungspartner deren Teilnahme am Wettbewerb voraussetzten, der durch die Regeln über staatliche Beihilfen geschützt werden solle.
Für den Bereich der staatlichen Beihilfen ist bei Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens anerkannt worden, daß sie neben diesem durch eine Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25).
- EuG, 12.04.2019 - T-492/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnete Verfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wurde (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25…, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, …sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).Gleichwohl hat der Kläger in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe seine berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, …sowie Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).
Daher lässt im Bereich der staatlichen Beihilfen die Tatsache, dass ein Kommissionsbeschluss die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, bezüglich deren der Kläger in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, sie seien mit diesem Ziel unvereinbar und versetzten ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation, darauf schließen, dass dieser Beschluss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar berührt, insbesondere sein aus den beihilferechtlichen Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem durch die fraglichen nationalen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 30…, vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, EU:T:1995:130, Rn. 41, …sowie vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, EU:T:1996:153, Rn. 49).
- EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen, …
- EuGH, 22.11.2007 - C-525/04
Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von …
- EuG, 19.05.1994 - T-2/93
Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen …
- EuG, 14.04.2005 - T-88/01
Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - …
- EuG, 15.12.1999 - T-132/96
Freistaat Sachsen / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16
Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuG, 15.09.1998 - T-11/95
BP Chemicals / Kommission
- EuG, 07.11.2012 - T-137/10
CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - …
- EuGH, 09.07.2009 - C-319/07
3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute …
- EuGH, 11.09.2008 - C-75/05
Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der …
- EuG, 21.10.2004 - T-36/99
Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - …
- EuG, 22.11.2001 - T-9/98
Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19
Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 17.05.2019 - T-764/15
Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 26.09.2014 - T-601/11
Dansk Automat Brancheforening / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche …
- EuG, 05.11.1997 - T-149/95
Ducros / Kommission
- EuG, 13.12.1995 - T-481/93
Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft; …
- EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
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Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission
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Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
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Tessa und Tessas / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1993 - C-298/89
Regierung von Gibraltar gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Klage auf …
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- EuG, 18.01.2021 - T-34/20
Datenlotsen Informationssysteme/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche …
- EuG, 05.10.2009 - T-2/08
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- EuG, 21.10.1996 - T-107/96
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- EuG, 15.12.1992 - T-96/92
Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - 169/84
Société CdF Chimie azote et fertilisants SA und Société chimique de la Grande …
- EuG, 11.07.2019 - T-894/16
Air France / Kommission
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- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
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- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1988 - 297/86
Confederazione italiana dirigenti di azienda (CIDA) und andere gegen Rat der …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85
Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV und andere gegen Kommission der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 142/84
British-American Tobacco Company Ltd und R. J. Reynolds Industries Inc. gegen …
- VG Karlsruhe, 10.11.1993 - A 4 K 13484/93
Streitgegenstand einer auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten …