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   EuGH, 07.07.1988 - 143/87   

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https://dejure.org/1988,652
EuGH, 07.07.1988 - 143/87 (https://dejure.org/1988,652)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.1988 - 143/87 (https://dejure.org/1988,652)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1988 - 143/87 (https://dejure.org/1988,652)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Stanton / Inasti

    EWG-Vertrag, Artikel 52
    1 . Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Mehrere Stätten für die Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft - Unselbständige Erwerbstätigkeit in einem und selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat

  • EU-Kommission

    Stanton / Inasti

  • Wolters Kluwer

    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Mehrere Stätten für die Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft - Unselbständige Erwerbstätigkeit in einem und selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat; ( EWG-Vertrag, Artikel 52 ); 2. ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 7; ; EWG-Vertrag Art. 52 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Mehrere Stätten für die Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft - Unselbständige Erwerbstätigkeit in einem und selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - [EWG-Vertrag, Artikel 52]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versagung von der Befreiung der Beitragspflicht, weil die zur Befreiung berechtigende Arbeitnehmertätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ausgeübt wird

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsverfahren - Dienstleistung - Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen zum belgischen System für Selbständige - Artikel 7 und 52 EWG-Vertrag.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 3877
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 07.07.1988 - 143/87
    11 Wie der Gerichtshof entschieden hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 12 . Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg .
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    94 Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16).
  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Auf diese Weise würden Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877) sowie in den Rechtssachen 154/87 und 155/87 (Wolf u. a., Slg. 1988, 3897) angewandt habe, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat einer selbständigen Tätigkeit nachgehe und die gleichzeitig im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sei, gleich behandelt werden müsse, ob sie nun die betreffende Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat ausübe.

    In den Urteilen Stanton, Wolf u. a. sowie Kemmler habe der Gerichtshof entschieden, dass es mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag nicht vereinbar sei, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Personen, die bereits eine Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, dort wohnten und einem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige verpflichtet seien; denn eine solche Regelung wirke sich nachteilhaft auf die Ausübung von Erwerbstätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat aus.

    Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen somit den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen nationalen Regelungen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen (Urteil Stanton, Randnr. 13).

    Die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag stehen daher der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die Personen, die nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige befreit, wenn sie hauptberuflich einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im selben Mitgliedstaat nachgehen, diese Befreiung aber solchen Personen versagt, wenn sie hauptberuflich eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausüben (Urteil Stanton, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

    Sie hindert insbesondere Wirtschaftsteilnehmer, die natürliche Personen sind, und Unternehmen, die in ihrem Niederlassungsstaat eine andere Gesellschaftsform gewählt haben, daran, in Österreich eine Zweigniederlassung zu gründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp, 107/83, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19, vom 7. Juli 1988, Stanton und L'Étoile 1905, 143/87, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 42).
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