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   EuGH, 27.09.1988 - 165/87   

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https://dejure.org/1988,1073
EuGH, 27.09.1988 - 165/87 (https://dejure.org/1988,1073)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.1988 - 165/87 (https://dejure.org/1988,1073)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 1988 - 165/87 (https://dejure.org/1988,1073)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 28 und 113; Beschluß 87/369 des Rates
    1 . Gemeinsamer Zolltarif - Festlegung einer Zolltarif - und Statistiknomenklatur für Waren - Zuständigkeit des Rates zum Abschluß eines internationalen Übereinkommens - Rechtsgrundlage - Artikel 28 und 113 EWG-Vertrag

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

  • Wolters Kluwer

    Codierung von Waren; Einführung eines harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren ; Festlegung einer Zolltarifnomenklatur für die Erhebung von Zöllen

  • Judicialis

    EWGV Art. 173 Abs. 1; ; EWGV Art. 235; ; EWGV Art. 113; ; EWGV Art. 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinsamer Zolltarif - Festlegung einer Zolltarif - und Statistiknomenklatur für Waren - Zuständigkeit des Rates zum Abschluß eines internationalen Übereinkommens - Rechtsgrundlage - Artikel 28 und 113 EWG-Vertrag - [EWG-Vertrag, Artikel 28 und 113 - Beschluß 87/369 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 5545
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 165/87
    Während aber die Nichtbeachtung der Anhörungspflicht zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts führt ( Urteil vom 29 . Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg .
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 165/87
    Dieser Rückgriff kommt nur in Betracht, wenn das betreffende Organ seine Zuständigkeit auf keine andere Vertragsbestimmung stützen kann ( vgl . Urteil vom 26 . März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg .
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Ein solcher Irrtum in den Bezugsvermerken einer Gemeinschaftshandlung stellt nämlich bloß einen rein formalen Fehler dar, sofern er nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieser Handlung führt (in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 19); im Fall der Richtlinie ist dieses Problem Gegenstand der Frage 1 Buchstabe b, die in den Randnummern 100 bis 111 dieses Urteils untersucht wird.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Es spreche z. B. nichts dagegen, Artikel 93 EG und Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage zu wählen, da der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545) die Möglichkeit einer doppelten Rechtsgrundlage bejaht habe, die den Rat verpflichte, mit qualifizierter Mehrheit und einstimmig zu entscheiden.

    54 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. u. a. Urteil Titandioxid, Randnr. 10, und Urteile vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 38).

    55 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnrn.

    19 und 21, vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, und vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 39).

    56 Steht ausnahmsweise fest, dass gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 31, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-2049, Randnr. 35, und vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40, sowie Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 23).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545) betreffend die für den Beschluß über den Abschluß des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls herangezogene Rechtsgrundlage und aus dem Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493), in dem der Gerichtshof zwei Verordnungen des Rates zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen wegen des Fehlens einer zutreffenden Rechtsgrundlage und wegen einer fehlerhaften Begründung für nichtig erklärt, die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnungen jedoch gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für fortgeltend erklärt habe.

    Aus ihr ergebe sich insbesondere, daß der Rückgriff auf Artikel 235 des Vertrages nur gerechtfertigt sei, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Organen die zum Erlaß eines Rechtsakts erforderliche Befugnis verleihe (Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, a. a. O., vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, Slg. 1990,I-1527, Randnr. 11).

    Der Gerichtshof sei sich dessen bewußt, daß die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsaktes haben könne (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, a. a. O., vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 275/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 259 - abgekürzte Veröffentlichung-, und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88, Griechenland/Rat, a. a. O.).

    Sie wolle dabei nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofes vernachlässigen, die diesem Artikel rein subsidiäre Bedeutung beimesse, sondern ihr vielmehr Rechnung tragen, da Artikel 235 als die allein zutreffende Rechtsgrundlage erscheine, wenn die Erwägungen des Gerichtshofes im sogenannten "Titandioxil"-Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867) auch für Rechtsakte vertraglicher Natur gelten sollten.

    Nach der "AETR"-Rechtsprechung (Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) und dem Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 ("Europäischer Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt", Slg. 1977, 741) lasse sich die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft mangels ausdrücklicher Bestimmungen des Vertrages aus ihren internen Handlungsbefugnissen ableiten.

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