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   EuGH, 30.05.1989 - 242/87   

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https://dejure.org/1989,808
EuGH, 30.05.1989 - 242/87 (https://dejure.org/1989,808)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.1989 - 242/87 (https://dejure.org/1989,808)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 1989 - 242/87 (https://dejure.org/1989,808)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Klage der Kommission auf Nichtigerklärung des Beschlusses 87/327/EWG des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten; Voraussetzung für den Rückgriff auf Artikel 235 EWG als Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 128; ; EWG-Vertrag Art. 235; ; EWG-Vertrag Art. 190

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EWG-Vertrag - Artikel 235 - Tragweite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (Erasmus) - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Berufsausbildung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 1425
  • NJW 1989, 3091
  • NVwZ 1990, 54 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 242/87
    Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier, Slg . 1985, 593 ) festgestellt, daß sich die in Artikel 128 EWG-Vertrag angesprochene gemeinsame Berufsbildungspolitik schrittweise entwickelt .
  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 242/87
    26 Aus dem genannten Urteil ergibt sich ferner, daß die Zugehörigkeit der Studien zur Berufsausbildung weder dann ausgeschlossen ist, wenn sie zwar keine unmittelbare Qualifikation zur Ausübung eines Berufs verleihen, aber eine besondere Fähigkeit hierfür vermitteln, noch dann, wenn sich das Studium in verschiedene Abschnitte gliedert, die zusammen als Einheit anzusehen sind und eine Unterscheidung zwischen einem nicht zur Berufsausbildung gehörenden und einem zweiten unter diesen Begriff fallenden Abschnitt nicht zulassen ( siehe auch das Urteil vom 27 . September 1988 in der Rechtssache 263/86, Humbel, Slg .
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 242/87
    Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 ( Blaizot, Slg . 1988, 379 ) festgestellt hat, erfuellen die Hochschulstudiengänge im allgemeinen diese Voraussetzungen .
  • EuGH, 03.07.1974 - 9/74

    Casagrande / Landeshauptstadt München

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 242/87
    Juli 1974 in der Rechtssache 9/74 ( Casagrande, Slg . 1974, 773 ) entschieden hat, gehört die Bildungspolitik zwar als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat .
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 242/87
    6 Wie der Gerichtshof schon früher festgestellt hat, ist der Rückgriff auf Artikel 235 als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt, nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht ( Urteil vom 26 . März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg .
  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Zum anderen betrifft Art. 128 EWG-Vertrag die Berufsausbildung, zu der das Universitätsstudium gehört (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, Slg. 1988, 379, Randnrn. 15 bis 20, vom 30. Mai 1989, Kommission/Rat, 242/87, Slg. 1989, 1425, Randnr. 25, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 33, und vom 11. Januar 2007, Lyyski, C-40/05, Slg. 2007, I-99, Randnr. 29).
  • EuGH, 29.03.1990 - 62/88

    Griechenland / Rat

    13 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 ( Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11 ) entschieden hat, muß sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch der Rückgriff auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht ( vgl. zuletzt das Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, Randnr. 6 ).

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Aufgrund Art. 4 Abs. 4 Satz 2 und Art. 5 Abs. 4 EGBes 1031/2000 besteht im Rahmen dieser "Fördermaßnahme" auf dem Gebiet des Jugendaustausches - worauf auch das LSG zu Recht hingewiesen hat - zwar ein Handlungsauftrag bzw eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl hierzu auch EuGH vom 30.5.1989 - C-242/87 - RdNr 11 - veröffentlicht in Juris) der Mitgliedstaaten im Sinne eines "Bemühens", "geeignete Maßnahmen" zu treffen, damit die Teilnehmer des EFD ihren sozialen Schutz behalten können, sowie, "soweit dies möglich ist", die "notwendig und geeignet" erscheinenden und die für den "reibungslosen Ablauf" des EFD "erforderlichen" Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige rechtliche oder administrative Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beseitigen (vgl hierzu auch Beschlusserwägung Nr. 8, wonach mit diesem Beschluss ein "Gemeinschaftsrahmen geschaffen (wird), der zur Entwicklung der grenzübergreifenden Aktivitäten des Freiwilligendienstes beitragen soll", und die Mitgliedstaaten sich "bemühen" sollten, "angemessene und koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die rechtlichen und administrativen Hindernisse zu beseitigen und so den Zugang der Jugendlichen zum Programm weiter zu verbessern und die Anerkennung des spezifischen Charakters des Freiwilligendienstes für Jugendliche zu fördern") .
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