Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.1989 - 50/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,214
EuGH, 27.06.1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,214)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,214)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1989 - 50/88 (https://dejure.org/1989,214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kühne / Finanzamt München III

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a
    1 . Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Nutzung eines ohne Recht zum Vorsteuerabzug gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung der Abschreibung des Gegenstands - Unzulässigkeit - Besteuerung von ...

  • EU-Kommission

    Kühne / Finanzamt München III

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977; Ausschluss der der Besteuerung der Abschreibung eines Betriebsgegenstands als private Nutzung; Erwerb von einem Nichtsteuerpflichtigen; Ausschluss der Besteuerung des Eigenverbrauchs; Recht zum teilweisen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977; ; UStG § 15 Abs. 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Nutzung eines ohne Recht zum Vorsteuerabzug gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung der Abschreibung des Gegenstands - Unzulässigkeit - Besteuerung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw, der ohne Recht zum Abzug des Restbetrags der Mehrwertsteuer gebraucht gekauft wurde.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 1925
  • NJW 1989, 3093
  • DB 1989, 2054
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 27.06.1989 - 50/88
    23 Es ist daran zu erinnern, daß sich die einzelnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere Urteil vom 19 . Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg .
  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    In diesem Urteil nahm der Bundesfinanzhof Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925), in dem dieser entschieden habe, dass die Entnahme eines Wagens, den der Steuerpflichtige ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug von einem Privatmann gebraucht erworben habe, für den privaten Bedarf nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, selbst wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen habe, die auf die Aufwendungen für die Erhaltung und den Gebrauch des Gegenstands entfallen sei.

    Das Finanzgericht verwies auf das Urteil Kühne, nach dem die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands voraussetze, dass dieser selbst und nichtdie Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

    In seinem Einspruch rügte der Kläger die Auffassung, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, das bei der Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei, wobei er u. a. auf das Urteil Kühne verwies.

    Im Urteil Kühne habe er allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands gemäß einer anderen Bestimmung der Sechsten Richtlinie, nämlich Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, setze voraus, dass dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätten.

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 30. März 1995 aus dem Urteil Kühne gefolgert, dass die Entnahme eines Gegenstands, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Abzug der Mehrwertsteuer erworben habe, für den privaten Bedarf nicht aufgrund der Aufwendungen für dessen Gebrauch oder Erhaltung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, zu besteuern sei.

    Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Für die Anwendung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie im Fall einer privaten Eigennutzung sprächen auch Sinn und Zweck des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, die darin bestünden, zu vermeiden, dass ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand der Besteuerung entzogen werde (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden (vgl. Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht