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   EuGH, 13.12.1989 - 342/87   

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https://dejure.org/1989,38
EuGH, 13.12.1989 - 342/87 (https://dejure.org/1989,38)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1989 - 342/87 (https://dejure.org/1989,38)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1989 - 342/87 (https://dejure.org/1989,38)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 21 Absatz 1 Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Rechts - Voraussetzung - Steuer, die aufgrund eines der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatzes geschuldet wird - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet ...

  • EU-Kommission

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Herstellung einer einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage; Rechnungsstellung durch Subunternehmer; Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges

  • Judicialis

    RL 77/388/EWG Art. 27; ; RL 77/388/EWG Art. 17; ; RL 77/388/EWG Art. 22; ; RL 77/388/EWG Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Rechts - Voraussetzung - Steuer, die aufgrund eines der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatzes geschuldet wird - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Recht auf Vorsteuerabzug.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 4227
  • NJW 1991, 632
  • DB 1990, 514
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 13.12.1989 - 342/87
    Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 ( Rompelman, Slg . 1985, 655 ) entschieden habe, gewährleistet werden solle, daß alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterlägen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet würden .
  • BGH, 28.07.2004 - XII ZR 292/02

    Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Miete bei umsatzsteuerfreiem

    Auch die Vermieterin bliebe wegen des Wortlauts des § 15 Abs. 2 UStG, nach dem steuerfreie Umsätze vorsteuerschädlich sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. EuGH Slg. 1989, 4227 Rdn. 19, wonach das in der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug sich nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist; Wagner aaO Rdn. 50; Sontheimer NJW 1997, 693, 697; a.A. Stadie in Rau/Dürrichter/Flick/Geist Umsatzsteuergesetz 8. Aufl. § 14 Rdn. 416, der den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen zulassen will).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken

    Das Urteil Genius Holding(10), die Leitentscheidung, betraf einen Sachverhalt, bei dem ein Subunternehmer einem Hauptunternehmer irrtümlich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte.

    Der Gerichtshof ist den Urteilen Genius Holding und Schmeink & Cofreth in der Feststellung gefolgt, dass Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c die Erstattung eines solchen Betrages nicht ausschließt.

    Im Kern geht die Frage des nationalen Gerichts danach, ob die Lösung, die in der Rechtsprechung seit dem Urteil Genius Holding in Bezug auf Vorsteuerabzug nach der Sechsten Richtlinie gewählt worden ist, auch im Hinblick auf Erstattungen nach der Achten Richtlinie verfolgt werden sollte.

    Gibt das Urteil Genius Holding noch die Rechtslage wieder?.

    Zudem ist der Gerichtshof dem Urteil Genius Holding später ganz eindeutig sowohl in den Urteilen Schmeink & Cofreth als auch Karageorgou gefolgt.

    Sollte das Urteil Genius Holding im Kontext der Achten Richtlinie angewandt werden?.

    Ferner ist bei der gleichen wortgetreuen Vorgehensweise wie im Urteil Genius Holding(42) zu bemerken, dass Artikel 17 Absatz 3 des Vorschlags der Kommission für eine Sechste Richtlinie wie Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieses Vorschlags sich auf einem Steuerpflichtigen "in Rechnung gestellte" Mehrwertsteuer bezog, und dass der Wortlaut geändert wurde in "in Absatz 2 genannte Mehrwertsteuer", dass aber in dieser Bestimmung "in Rechnung gestellte" in "geschuldete oder entrichtete" geändert wurde.

    Stellt X irrtümlich Y für den Umsatz Mehrwertsteuer in Rechnung, so verhält es sich, wenn Y diese Rechnung bezahlt und X den Betrag an die Steuerbehörden abführt, nach dem Urteil Genius Holding, wenn der Sachverhalt auf einen einzigen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) beschränkt ist, wie folgt:.

    Ferner sei bemerkt, dass die nationale Bestimmung, um die es im Urteil Genius Holding ging, ebenfalls eine Regelung der Verlagerung der Steuerschuld gebot, auch wenn es sich um eine Bestimmung handelte, die der Rat nach Artikel 27 der Sechsten Richtlinie genehmigt hatte, und nicht eine der Art, mit der sich die Achte Richtlinie befasst(46).

    Daher bin ich der Ansicht, dass die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Genius Holding in Bezug auf Abzüge nach der Sechsten Richtlinie gefunden hat, auch in Bezug auf Erstattungen nach der Achten Richtlinie gewählt werden sollte.

    3 - Vgl. Rechtssache C-342/87, Genius Holding, Slg. 1989, 4227, Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth, Slg. 2000, I-6973, und verbundene Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02, Karageorgou, Slg. 2003, I-13295, eingehend erörtert unten, Nrn. 11 ff.

    36 - Genius Holding, Randnr. 18.

    49 - Wie die nationale Regelung im Urteil Genius Holding.

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Das Urteil vom 13. Dezember 1989, Genius Holding (C-342/87, Slg. 1989, 4227), stehe nämlich dem Recht auf Abzug der zu Unrecht in Rechnung gestellten und an die Steuerbehörde gezahlten Mehrwertsteuer entgegen.
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