Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 27.03.1990 - C-113/89   

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https://dejure.org/1990,425
EuGH, 27.03.1990 - C-113/89 (https://dejure.org/1990,425)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.1990 - C-113/89 (https://dejure.org/1990,425)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 1990 - C-113/89 (https://dejure.org/1990,425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60; Beitrittsakte von 1985, Artikel 215 und 216
    Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Portugiesisches Bauunternehmen - Recht zur Einreise mit dem eigenen Personal für die Dauer der Arbeiten - Anwendung der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats über den Zugang ...

  • EU-Kommission

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Art. 48 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten; Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs"; Möglichkeit der Einreise eines in ...

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 59; ; EWGVtr Art. 60; ; EWGV 1612/68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Portugiesisches Bauunternehmen - Recht zur Einreise mit dem eigenen Personal für die Dauer der Arbeiten - Anwendung der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats über den Zugang ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beitrittsakte - Übergangszeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1417
  • NZA 1990, 653
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist diese Ausnahme im Lichte der genannten Zielsetzung auszulegen ( siehe das Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88, Lopes da Veiga, Slg. 1989, 2989 ).
  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
    18 Schließlich ist im Hinblick auf die von der französischen Regierung insofern geäusserten Besorgnisse darauf hinzuweisen, daß es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; ebensowenig verbietet es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten, die Beachtung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen ( Urteil vom 3. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco/EVI, Slg. 1982, 223 ).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Durch die Auferlegung solcher Bedingungen wird nämlich der Leistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat gegenüber seinen im Aufnahmestaat ansässigen Konkurrenten, die sich ihres eigenen Personals ungehindert bedienen können, diskriminiert und überdies seine Fähigkeit, die Leistung zu erbringen, beeinträchtigt (Urteil vom 27. März 1990, Rush Portuguesa, C-113/89, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12).

    Was schließlich die Lohnverhandlungen betrifft, zu denen die gewerkschaftlichen Organisationen die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und vorübergehend Arbeitnehmer in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats entsendenden Arbeitgeber mit einer kollektiven Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen bewegen wollen, so verbietet es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, gegenüber solchen Unternehmen die Beachtung ihrer Vorschriften auf dem Gebiet des Mindestlohns mit geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, Rush Portuguesa, Randnr. 18, und Arblade u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    21 Die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, verlangen jedoch keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates, da sie nach Erfuellung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417).

    23 Es ist noch darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die Tarifverträge der Sozialpartner über die Mindestlöhne unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; ebensowenig verbietet es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten, die Beachtung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. insb. Urteil Rush Portugüsa, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen desAllgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb,Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18),insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (UrteilGuiot, Randnr. 16).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

    In Randnummer 17 des Urteils vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417) hat der Gerichtshof jedoch auch festgestellt, dass diese Kontrollen die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen beachten müssen und die Dienstleistungsfreiheit nicht illusorisch machen dürfen.

    40 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Arbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, in ihn entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 17, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 39).

    59 Des Weiteren ist hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt daran zu erinnern, dass die entsandten Arbeitnehmer keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats verlangen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 21, Finalarte u. a., Randnr. 22, sowie Kommission/Luxemburg, Randnr. 38).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht erläuternd aus, dass die Beibehaltung dieser Pflicht zur Einholung einer Beschäftigungserlaubnis insbesondere auf das Urteil Rush Portuguesa gestützt sei, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof die in Randnr. 16 dieses Urteils angestellten Erwägungen nicht in die späteren Urteile übernommen habe.

    Diese Schlussfolgerung ist auch in Anbetracht der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung geboten, mit der verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, Slg. 1989, 2989, Randnr. 10, und Rush Portuguesa, Randnr. 13).

    Die Schlussfolgerung in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils entspricht im Übrigen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rush Portuguesa zu Art. 216 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23).

    Zweitens ist zwischen der Überlassung und einem vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort im Rahmen von Dienstleistungen ihres Arbeitgebers Arbeiten auszuführen, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rush Portuguesa, Randnr. 15), wobei ein Ortswechsel zu diesem Zweck im Übrigen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 fällt.

    Denn ein Arbeitnehmer, der entsandt wird, um im Rahmen von Dienstleistungen seines Arbeitgebers im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 Arbeiten auszuführen, kehrt zwar nach Erbringung dieser Leistung in der Regel in seinen Herkunftsstaat zurück (vgl. in diesem Sinne Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21), doch kann auch ein im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie entsandter Arbeitnehmer den Aufnahmemitgliedstaat verlassen und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, nachdem er seine Tätigkeit für das verwendende Unternehmen beendet hat.

  • BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98

    Verlangen nach Abgabe von Tariftreueerklärungen bei Straßenbauaufträgen nicht

    Anerkannt ist, daß Art. 49 EG es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, die Tarifverträge der Sozialpartner über die Mindestlöhne unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben (EuGH, Urt. v. 27.3.1990 - C-113/89, Slg. 1990, I-1417, 1445 Tz. 18 = EuZW 1990, 256 - Rush Portuguesa; Urt. v. 9.8.1994 - C-43/93, Slg. 1994, I-3803, 3826 Tz. 23 = EuZW 1994, 600 - Vander Elst).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 15, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Eine Beschränkung des in Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verankerten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs stellt eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung dann dar, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis wie einer Arbeitserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).

    Hinzu kommt, dass es nicht als geeignete Maßnahme erscheint, von Arbeitnehmern, die von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses Staates begehren, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren, den Besitz einer Arbeitsgenehmigung zu verlangen, die den Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt regeln soll (vgl. in Bezug auf Artikel 59 EG-Vertrag Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-308/09

    B.A.M. Vermeer Contracting - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von

    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht erläuternd aus, dass die Beibehaltung dieser Pflicht zur Einholung einer Beschäftigungserlaubnis insbesondere auf das Urteil Rush Portuguesa gestützt sei, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof die in Randnr. 16 dieses Urteils angestellten Erwägungen nicht in die späteren Urteile übernommen habe.

    Diese Schlussfolgerung ist auch in Anbetracht der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung geboten, mit der verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1989, Lopes da Veiga, 9/88, Slg. 1989, 2989, Randnr. 10, und Rush Portuguesa, Randnr. 13).

    Die Schlussfolgerung in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils entspricht im Übrigen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rush Portuguesa zu Art. 216 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23).

    Zweitens ist zwischen der Überlassung und einem vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort im Rahmen von Dienstleistungen ihres Arbeitgebers Arbeiten auszuführen, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Rush Portuguesa, Randnr. 15), wobei ein Ortswechsel zu diesem Zweck im Übrigen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 fällt.

    Denn ein Arbeitnehmer, der entsandt wird, um im Rahmen von Dienstleistungen seines Arbeitgebers im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 Arbeiten auszuführen, kehrt zwar nach Erbringung dieser Leistung in der Regel in seinen Herkunftsstaat zurück (vgl. in diesem Sinne Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21), doch kann auch ein im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie entsandter Arbeitnehmer den Aufnahmemitgliedstaat verlassen und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, nachdem er seine Tätigkeit für das verwendende Unternehmen beendet hat.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Anliegen, Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, zwar gewiss einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile Rush Portuguesa, C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 15, Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 38, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 55).

    Ein Mitgliedstaat darf allerdings kontrollieren, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (vgl. Urteile Rush Portuguesa, EU:C:1990:142, Rn. 17, Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 39, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 56).

    Bei solchen Kontrollen sind jedoch die vom Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten, wie sie sich insbesondere aus dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ergeben, der nicht illusorisch gemacht und dessen Ausübung nicht dem Ermessen der Verwaltung unterworfen werden darf (vgl. Urteile Rush Portuguesa, EU:C:1990:142, Rn. 17, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 36, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-49/98

    Finalarte

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-70/98

    Portugaia Construções

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-53/98

    Tecnamb-Tecnologia do Ambiente

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-69/98

    Santos & Kewitz Construções

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 89/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Arbeitserlaubnis- bzw

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20
  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 90/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Arbeitserlaubnis- bzw

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2014 - C-396/13

    Sähköalojen ammattiliitto

  • EuGH, 23.11.1999 - C-376/96

    Arblade - Freier Dienstleistungsverkehr

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18

    Erteilung eines Vander Elst-Visums

  • EuGH, 28.03.1996 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Guiot

  • EuGH, 25.07.1991 - C-353/89

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 25.10.2001 - C-493/99

    Kommission / Deutschland

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 32/01 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Arbeitserlaubnis- bzw

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R

    Arbeitnehmerentsendung - grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung - Umfang

  • EuGH, 17.10.2002 - C-79/01

    Payroll u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1999 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS ERFORDERNIS DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Maßstäbe

  • VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.3655

    Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR DEUTSCHLAND BERECHTIGT, EINE REGELUNG

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • LSG Bayern, 14.02.2002 - L 10 AL 147/01

    Zulässigkeit negativer Feststellungsklage; Möglichkeit ordnungsrechtlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96

    Arblade

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-350/96

    Clean Car Autoservice GesmbH gegen Landeshauptmann von Wien. - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-159/90

    The Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd gegen Stephen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-63/99

    Gloszczuk

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1990 - C-340/89

    Irène Vlassopoulou gegen Ministerium für Justiz, Bundes- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion gegen Ypourgos

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-43/93

    Raymond Vander Elst gegen Office des migrations internationales. - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-233/97

    KappAhl Oy - Beitritt neuer Staaten

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2016 - 4 LA 78/16

    Feststellungsinteresse für vorbeugende Feststellungsklage bei drohendem Straf-

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 25.10.2001 - C-53/98

    Tecnamb-Tecnologia do Ambiente

  • EuGH, 25.10.2001 - C-70/98

    Portugaia Construções

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-164/99

    Portugaia Construções

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-235/99

    Kondova

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 - L 11 AS 980/17
  • VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.4571

    Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit;

  • EuGH, 25.10.2001 - C-69/98

    Santos & Kewitz Construções

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-257/99

    Barkoci und Malik

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-376/96

    Leloup u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Michel Guiot und Climatec SA, als zivilrechtlich haftender

  • VG Berlin, 23.05.2016 - 12 L 167.16

    Erteilung eines nationalen Visums im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,18239
Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89 (https://dejure.org/1990,18239)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.03.1990 - C-113/89 (https://dejure.org/1990,18239)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. März 1990 - C-113/89 (https://dejure.org/1990,18239)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rush Portuguesa Ldª gegen Office national d'immigration.

    Beitrittsakte - Übergangszeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1417
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.07.1980 - 157/79

    Regina / Pieck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    17 bis 21, vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79, Pieck, Slg. 1980, 2171, und vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Messner, Slg. 1989, 2409, anführen.

    Der Gerichtshof hat hieraus abgeleitet, daß Sanktionen für die Nichtbeachtung der für die Feststellung des Aufenthaltsrechts eines unter dem Schutz des Gemeinschafts- 21 - Siche das Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79, Pieck, Slg. 1980, 2171, insbesondere die Randnrn.

    - Siehe das in Fußnote 21 angeführte Urteil in der Rechtssache 157/79, Randnrn.

    15 bis 19.23 - Siehe das Urteil in der Rechtssache 157/79, a. a. O., sowie das in der Fußnote 13 angeführte Urteil in der Rechtssache Messner, Randnr. 14.

  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    Was den freien Warenverkehr betrifft, sei auf die Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, insbesondere Randnr. 27, sowie vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76, Donckcrwolcke, Slg. 1976, 1921, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1977 - 8/77

    Sagulo u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    11 bis 13, mit Verweisung auf das Uncil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 8/77, Sagulo, Slg. 1977, 1495.
  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    Dem Arti- 15 - Siehe zum Beispiel das Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1741, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    Nunmehr geht es darum, des näheren zu prüfen, wie die Wechselwirkung zwischen dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs - der nach der von mir angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes nur im unbedingt notwendigen Maß eingeschränkt werden darf - einerseits und den Maßnahmen andererseits zu beurteilen ist, die die "alten" Mitgliedstaaten aufgrund 13 - Im Bereich der Freizügigkeit der Personen lassen sich die Urteile vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75, Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    Es stellte sich nun die Frage, ob eine solche Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dies insbesondere angesichts der Tatsache, daß 3 - Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110/78 und 111/78, van Wesemael, Slg. 1979, 35.4 - Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17; siehe auch das vorgenannte Urteil vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78 sowie das spätere Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, insbesondere Randnr. 27.5 - Siehe das Urteil vom 4. Dezember 1986, Kommission/ Deutschland, Randnr. 27.
  • EuGH, 12.12.1989 - 265/88

    Strafverfahren gegen Messner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    17 bis 21, vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79, Pieck, Slg. 1980, 2171, und vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Messner, Slg. 1989, 2409, anführen.
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    Was den freien Warenverkehr betrifft, sei auf die Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, insbesondere Randnr. 27, sowie vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76, Donckcrwolcke, Slg. 1976, 1921, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    Es stellte sich nun die Frage, ob eine solche Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dies insbesondere angesichts der Tatsache, daß 3 - Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110/78 und 111/78, van Wesemael, Slg. 1979, 35.4 - Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17; siehe auch das vorgenannte Urteil vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78 sowie das spätere Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, insbesondere Randnr. 27.5 - Siehe das Urteil vom 4. Dezember 1986, Kommission/ Deutschland, Randnr. 27.
  • EuGH, 23.03.1983 - 77/82

    Peskeloglou / Bundesanstalt Für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-113/89
    - Siehe die Urteile vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88, Lopes da Veiga, Slg. 1989, 2989, insbesondere Randnr. 10, und vom 23. März 1983 in der Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085, insbesondere Randnr. 12, in der es um die Auslegung einer analogen Bestimmung der Akte über den Beitritt Griechenlands ging.
  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

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