Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990

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   EuGH, 12.06.1990 - 8/88   

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EuGH, 12.06.1990 - 8/88 (https://dejure.org/1990,326)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1990 - 8/88 (https://dejure.org/1990,326)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1990 - 8/88 (https://dejure.org/1990,326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    1 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Mitgliedstaat mit föderativem Aufbau - Einführung von Überwachungsmaßnahmen, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten - Kontrolle durch die Kommission - Grenzen

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtanerkennung von Ausgaben für die Landwirtschaft; Ausgaben für die Prämie zur Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Finanzierung einer gemeinsamen Agrarpolitik

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3007/84 Art. 2; ; VO (EWG) Nr. 729/70 Art. 8; ; EWG-Vertrag Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Mitgliedstaat mit föderativem Aufbau - Einführung von Überwachungsmaßnahmen, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten - Kontrolle durch die Kommission - Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-2321
 
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Wird zitiert von ... (85)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    20 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13).
  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Dieser Grundsatz gilt für alle mitgliedstaatlichen Behörden, seien es solche der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstiger Gebietskörperschaften (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 13, und vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 69).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Eine solche Verpflichtung obliegt jeder Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88 (https://dejure.org/1990,18267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.1990 - 8/88 (https://dejure.org/1990,18267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - 8/88 (https://dejure.org/1990,18267)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-2321
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    Im hier maßgeblichen Zeitraum bestanden 7 - Uneil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rcchusachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn.

    ; 21 - Vgl. bereits die Schlußantriigc des Gencralanwalts Capotorti vom 5. Dezember 1978 in den Rechtssachen 11/76, 15/76 und 16/76 sowie 18/76, Slg. 1979, 286, 319.22 - Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Sig.

    - Vgl. die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti vom 5. Dezember 1978 in den Rechtssachen 11/76, 15/76 und 16/76 sowie 18/76, Slg. 1979, 286, 294 f. 38 - Vgl. unter anderem meine Schlußanträge in der Rechtssache 262/87, Niederlande/Kommission, Urteil vom 2. Februar 1989, Slg. 1989, 225 (abgekürzte Veröffentlichung), Nummer 12. Aus diesen Gründen ist der in der mündlichen Verhandlung angestellte Vergleich mit dem Verhältnis zwischen einer einen Bußgeldbescheid ausstellenden Behörde und einem verkehrt parkenden Privatmann nicht einschlägig-.

    1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83|VGH UEK; 23.05.1984; 55/83">55/83 und 56/83, Italien/ Kommission, Slg. 1985, 683 bzw. 705, Randnr. 21. Der Gerichtshof hat die nachträgliche Behebung von Mängeln der Nachwcisförmlichkciten ebenso wie den Ersatz vorgeschriebener förmlicher Nachweise durch andere nicht anerkannt: Urteile vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. II, bzw. in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnrn.

    51 - Ich verweise hierzu auf das Urteil Frankreich/Kommission, a. a. O., Fußnote 7.

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    In einem Fall war der Gerichtshof unter Berücksichtigung "der Umstände des Falles" bereit, anzuerkennen, daß ein erfolgversprechender Ansatz des klagenden Mitgliedstaats zur Erfüllung seiner Beweis- oder jedenfalls Darlegungslast durch eine Umkehr der Beweislast auf die Kommission belohnt 44 - lineile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 12, bzw. in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnr. 12: "Im Übrigen steht fest, daß das Gemeinschaftsrecht bis heute kein besonderes Anlastungsverfahren kennt, in dem die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitglicdstaaten beizulegen wären.

    Die Kommission muß somit notwendigerweise beim Rechnungsabschluß die Kosten entweder der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat anlasten." 45 - Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 25. Als Beispiel für die Ablehnung der Finanzierung aufgrund einer Beweisfrage verweise ich auf die Urteile vom 27. Februar 1985 in den Rechtssachen …

    20 und 22. Siehe in diesem Zusammenhang die Schlußanträge von Generalanwalt Mischo vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/ Kommission, Slg. 1988, 1749, Nr. 46. Daß Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen werden können, selbst wenn feststeht, daß keine einzige sachliche Unregelmäßigkeit vorliegt, wird im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, bestätigt.

  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    , hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86 entschieden, daß die Klägerin hinreichend Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten angeführt habe und es daher Sache des beklagten Mitgliedstaats sei, die tatsächlichen Gegebenheiten und deren Folgen substantiell und im einzelnen zu bestreiten50.

    - Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875.

  • EuGH, 21.02.1989 - 214/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    - Schlußanträge vom 5. Dezember 1978, Slg. 1979, 286, 292.47 - Vgl. z. B. das Urteil vom 25. November 1980 in der Rechtssache 820/79, Belgien/Kommission, Slg. 1980, 3537, Randnr. 15: "Der Kläger hat somit nicht dargetan, daß die unzutreffende Anwendung der Bestimmungen des Artikels ... durch die belgischen Behörden der Kommission anzulasten ist." Vgl. auch Randnr. 19 des Urteils vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86, Griechenland/ Kommission, Slg. 1989, 367.

    Eine weniger weitgehende Form der Extrapolation wurde vom Gerichtshof in dem vor kurzem ergangenen Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 367, anerkannt.

  • EuGH, 07.02.1979 - 18/76

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    In einem Fall war der Gerichtshof unter Berücksichtigung "der Umstände des Falles" bereit, anzuerkennen, daß ein erfolgversprechender Ansatz des klagenden Mitgliedstaats zur Erfüllung seiner Beweis- oder jedenfalls Darlegungslast durch eine Umkehr der Beweislast auf die Kommission belohnt 44 - lineile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 12, bzw. in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnr. 12: "Im Übrigen steht fest, daß das Gemeinschaftsrecht bis heute kein besonderes Anlastungsverfahren kennt, in dem die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitglicdstaaten beizulegen wären.

    1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83|VGH UEK; 23.05.1984; 55/83">55/83 und 56/83, Italien/ Kommission, Slg. 1985, 683 bzw. 705, Randnr. 21. Der Gerichtshof hat die nachträgliche Behebung von Mängeln der Nachwcisförmlichkciten ebenso wie den Ersatz vorgeschriebener förmlicher Nachweise durch andere nicht anerkannt: Urteile vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. II, bzw. in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnrn.

  • EuGH, 10.01.1980 - 267/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    In diesem beschränkten Punkt des Steuergeheimnisses hat die Beklagte meines Erachtens das Recht auf ihrer Seite: Im Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 267/78, Kommission/Italien42 ,.

    Diese werden von der Beklagten als eine sachlich unzureichende Informationsquelle angesehen, da gerade eine entscheidende Ursache für die Nichterfüllung der Einkommensvoraussetzungen darin bestehe, daß ein anderer als ein landwirt- 42 - Slg. 1980, 31.

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    41 - Diese Auslegung ergibt sich aus dem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, und insbesondere aus dem Begriff "en tout état de cause" in Randnr. 24. Vgl. in diesem Sinn bereits Generalanwalt Darmon in Nr. 10 seiner Schlußanträge vom 29. November 1988 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Sie.

    - Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875.

  • EuGH, 19.10.1989 - 258/87

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    Auf der einen Seite kann man ihn als Fall ansehen, bei dem im Hinblick auf eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung in zwei der drei betroffenen Gebiete jede Form von Organisation der Kontrolle vor Ort fehlt, während in einem dritten Gebiet (dem Regierungsbezirk Stuttgart) die Erfüllung der Voraussetzung nur inzidenter und auf eine nicht völlig schlüssige Art und Weise (durch Anfragen oder einen zu Beginn der Frist stattfin- 39 - Vgl. das Urteil vom 19. Oktober 1989 .n der Rechtssache 258/87, Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359 und 3384, Randnr. 18, wo den Schlußanträgen des Generalanwalts Lenz vom 7. Juli 1989, Nr. 46, nicht gefolgt wird.

    40 - In der Rechtssache C-14/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229, betreffend Gebuncnprämien für Kälber kam ich in meinen Schlußanträgen vom 16. Januar 1990 zu dem Ergebnis, daß die Kommission zu Unrecht die Finanzierung von Ausgaben unter Berufung auf eine von ihr konkret ausgefüllte angemessene Frist für die Zahlung dieser Prämie abgelehnt halle, da sie die Frist den Mitgliedstaaten erst nach Ablauf des Jahres, auf das sich die streitigen Beträge bezogen, mitĘctcilt hatte.

  • EuGH, 25.02.1988 - 327/85

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    20 und 22. Siehe in diesem Zusammenhang die Schlußanträge von Generalanwalt Mischo vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/ Kommission, Slg. 1988, 1749, Nr. 46. Daß Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen werden können, selbst wenn feststeht, daß keine einzige sachliche Unregelmäßigkeit vorliegt, wird im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, bestätigt.
  • EuGH, 27.02.1985 - 55/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
    1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83|VGH UEK; 23.05.1984; 55/83">55/83 und 56/83, Italien/ Kommission, Slg. 1985, 683 bzw. 705, Randnr. 21. Der Gerichtshof hat die nachträgliche Behebung von Mängeln der Nachwcisförmlichkciten ebenso wie den Ersatz vorgeschriebener förmlicher Nachweise durch andere nicht anerkannt: Urteile vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. II, bzw. in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1989 - 290/87

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 49/83

    Luxemburg / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Kommission der

  • EuGH, 25.11.1980 - 820/79

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.11.1989 - 14/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.02.1989 - 262/87

    Niederlande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1993 - C-55/91

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    ( 26 ) Zur Anwendung der Hochrechnung vgl. auch meine Schlußanträge vom 24. Januar 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2334, Nrn. 29 und 30) und die Schlußanträgc tics Gcneralanwalts Gulmanu vom 17. März 1992 in der Rechtssache C-385/S9 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Nrn. 54 und 55).

    ( 60 ) Dies wirft für sich genommen kein Problem ties Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit auf, da die Mitglied-Staaten die Hauplverantworiung bei der Verwaltung tragen und an dem gesamten Reclmungsabschluvcrfahrcn des EAGFL beteiligt sind; s. meine Schlußanträge vom 11. Januar 1989 in der Rechtssache C-267/S7 (Niederlande/Kommission, Slg. 1989, 225, Nr. 12) und vom 24. Januar 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2334, Nrn. 21 und 22).

    ( 64 ) Siehe meine Schlußanträge in der Rechtssache C-8/88, zitiert oben Fußnote 26, Nr. 21, und das Urteil in dieser Rechtssache, Randnr. 20.

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