Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 05.02.1991 - C-249/89   

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https://dejure.org/1991,1481
EuGH, 05.02.1991 - C-249/89 (https://dejure.org/1991,1481)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.1991 - C-249/89 (https://dejure.org/1991,1481)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - C-249/89 (https://dejure.org/1991,1481)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Trave-Schiffahrtsgesellschaft / Finanzamt Kiel-Nord

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Zulässigkeit - Besteuerungsgrundlage - Ersparte ...

  • EU-Kommission

    Trave-Schiffahrtsgesellschaft / Finanzamt Kiel-Nord

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Vorabentscheidung betreffend der Erhebung von indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Erhebung von Gesellschaftsteuer auf die Gewährung zinsloser Darlehen an eine Gesellschaft durch die Gesellschafter; Anforderungen an die Erhöhung des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177 EWG-Vertrag; ; Richtlinie 69/335/EWG vom 17.07.1969 Art. 4 Abs. 2 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 69/335 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Gesellschafter.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-257
  • DB 1991, 790
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus EuGH, 05.02.1991 - C-249/89
    13 Zu der zweiten Voraussetzung - der Erhöhung des Werts der Gesellschaftsanteile - ist auf das Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81 (Felicitas, Slg. 1982, 2771) zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß "nach den Grundsätzen, auf denen die harmonisierte Gesellschaftsteuer beruht, dieser Steuer nur solche Vorgänge unterworfen sein sollen, die der rechtliche Ausdruck einer Ansammlung von Kapital sind, und zwar nur insoweit, als sie zur Verstärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft beitragen", ein Entscheidungsgrund, der den Begründungserwägungen der Richtlinie 74/553/EWG des Rates vom 7. November 1974 zur Änderung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 303, S. 9) entnommen ist.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-392/00

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben

    In seinem Vorlagebeschluss führt der Bundesfinanzhof aus, der vorliegende Fall ähnele wegen des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Darlehens dem Fall, der zum Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89 (Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Slg. 1991, I-257) geführt habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gesellschaft, der ein zinsloses Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen; die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen, und die Gewährung eines solchen Darlehens trägt durch die Ersparnis dieser Kosten zur Stärkung des Wirtschaftspotentials der begünstigten Gesellschaft bei und ist daher geeignet, den Wert ihrer Gesellschaftsanteile zu erhöhen (Urteil Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Randnrn.

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 ist somit dahin auszulegen, dass ein zinsloses Darlehen, das eine Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter erhält, mit seinem Nutzungswert, d. h. mit dem Betrag der ersparten Zinsen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann (in diesem Sinne auch Urteile Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Randnr. 17, und Frederiksen, Randnr. 14).

  • BFH, 09.08.2000 - I R 36/99

    Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    An dieser Rechtsprechung, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bestätigt worden ist (Urteil vom 5. Februar 1991 Rs. C-249/89 --Trave Schiffahrts-GmbH & Co. KG--, Slg. 1991 I-266), hält der Senat fest.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben

    Nach dem Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89(6) stellt hingegen die "Gewährung eines zinslosen Darlehens eines Gesellschafters an seine Gesellschaft ... einen Vorgang dar, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 besteuert werden kann".

    Siehe hiezu den Aufsatz von Gast (zitiert in Fußnote 11) und die Anmerkung von Kornprobst, E., zu den Urteilen vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89 (Deltakabel, Slg. 1991, I-241) und in der Rechtssache C-249/89 (zitiert in Fußnote 5), Droit fiscal 1991, n° 21-22, comm.

  • BFH, 18.11.2005 - II B 23/05

    Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG : kein Verstoß gegen Richtlinie

    Da der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine Gesellschaft alleine nicht zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals und zur Stärkung des Wirtschaftspotentials führt (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Februar 1991 C-249/89, Slg. 1991, I-257), fällt dieser Vorgang nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335/EWG (EuGH-Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. September 1998 C-236/97, Slg. 1998, I-8679).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-287/94

    Frederiksen

    Die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung ihres Gesellschaftsvermögens, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen (Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89, Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Slg. 1991, I-257, Randnr. 12).

    Sie ist somit geeignet, den Wert der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft zu erhöhen (Urteil Trave-Schiffahrtsgesellschaft, a. a. O., Randnr. 14).

  • FG Niedersachsen, 24.02.1999 - III 362/92

    Gesellschaftssteuer für freiwillige Gesellschafterleistungen nach zuvor

    Auch nach Art. 4 Abs. 2 b der Richtlinie 69/335/EWG ist es grundsätzlich zulässig, ein der Gesellschaft gewährtes zinsloses Darlehen mit dem Nutzungswert der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen (EuGH-Urteil vom 5. Februar 1991 - Rs C - 249/89 - HFR 1991, 375).

    Das entscheidende Kriterium dafür, ob ein Vorgang der Kapitalansammlung der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, besteht in der Stärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft (EuGH-Urteil vom 5. Februar 1991, a.a.O.; BFH-Urteil vom 27. März 1991, a.a.O.).

  • EuGH, 17.10.2002 - C-339/99

    ESTAG

    Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 17 des Urteils vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89 (Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Slg. 1991, I-257) entschieden, dass im Falle eines zinslosen Darlehens, das einer Kapitalgesellschaft von einem ihrer Gesellschafter gewährt wird, ohne dass damit besondere Lasten verbunden sind, die Gesellschaftsteuer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 auf der Grundlage der von dieser Gesellschaft ersparten Zinsaufwendungen zu berechnen ist.
  • BFH, 08.05.1991 - I R 110/85

    Gesellschaftsteuer; Darlehensgewährung zur Milderung einer Überschuldung

    Der Senat hat am 28. Juni 1989 beschlossen (vgl. BFHE 157, 244, [BFH 28.06.1989 - I R 110/85] BStBl II 1989, 853, [BFH 28.06.1989 - I R 110/85] HFR 1989, 627), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Erlaubt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das ein Gesellschafter seiner überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert (ersparte Zinsaufwendungen) der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen? Auf die Vorlage hat der EuGH durch Urteil vom 5. Februar 1991 Rs. 249/89 (vgl. HFR 1991, 375) wie folgt entschieden:.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-492/10

    Immobilien Linz - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern -

    Eine solche Übernahme ist demnach als im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335 geeignet anzusehen, den Wert der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1991, Deltakabel, C-15/89, Slg. 1991, I-241, Randnr. 13, und Trave-Schiffahrtsgesellschaft, C-249/89, Slg. 1991, I-257, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verschmelzung

    16 - Siehe u. a. Urteil Felicitas Rickmers-Linie (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 16) sowie Urteile vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89 (Trave Schiffahrts-Gesellschaft, Slg. 1991, I-257, Randnr. 13); vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89 (Deltakabel, Slg. 1991, 241, Randnr. 13 f.) und Urteil Société Bautiaa und Société française maritime (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

  • BFH, 28.07.1993 - I B 64/93

    Voraussetzungen für eine Abweichung eines Urteils vom Bundesfinanzhof (BFH)

  • BFH, 27.02.1991 - I R 2/88

    Voraussetzungen für eine Unterwerfung einer Überlassung von Gegenständen durch

  • BFH, 27.03.1991 - I R 175/86

    Erhebung der Gesellschaftsteuer für die Überlassung von Gegenständen nach ihrem

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1990 - C-249/89   

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https://dejure.org/1990,21197
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. November 1990 - C-249/89 (https://dejure.org/1990,21197)
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  • EU-Kommission PDF

    Trave-Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegen Finanzamt Kiel-Nord.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-257
 
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