Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.1991 - C-6/90, C-9/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,16
EuGH, 19.11.1991 - C-6/90, C-9/90 (https://dejure.org/1991,16)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.1991 - C-6/90, C-9/90 (https://dejure.org/1991,16)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 1991 - C-6/90, C-9/90 (https://dejure.org/1991,16)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • verkehrslexikon.de
  • EU-Kommission PDF

    Francovich und Bonifaci / Italien

    1. Handlungen der Organe -- Richtlinien -- Unmittelbare Wirkung -- Voraussetzungen -- Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Ziels -- Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • Wolters Kluwer

    Handlungen der Organe; Unmittelbare Wirkung von Richtlinien; Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des Ziels einer Richtlinie; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Berufung des Betroffenen auf eine Richtlinie bei fehlender ...

  • Wolters Kluwer

    Handlungen der Organe; Unmittelbare Wirkung von Richtlinien; Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des Ziels einer Richtlinie; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Berufung des Betroffenen auf eine Richtlinie bei fehlender ...

  • opinioiuris.de

    Francovich

  • Judicialis
  • Prof. Dr. Lorenz

    Staatshaftung für Nicht-Umsetzung von Richtlinien - Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Staatshaftung wegen säumiger Umsetzung von EG-Richtlinien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe -- Richtlinien -- Unmittelbare Wirkung -- Voraussetzungen -- Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Ziels -- Unbeachtlich

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 5 Abs. 2, Art. 7, Art. 177, 189 Abs. 3
    1. Handlungen der Organe -- Richtlinien -- Unmittelbare Wirkung -- Voraussetzungen -- Verschiedene mögliche Mittel zur Erreichung des vorgeschriebenen Ziels -- Unbeachtlich

  • datenbank.nwb.de

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3; Richtlinie 80/987/EWG
    Haftung eines EG-Mitgliedstaats wegen Nichtumsetzung einer Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Schadensersatz nach Verstößen nationaler Gerichte gegen das Gemeinschaftsrecht

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Staatshaftung bei fehlender Transformation einer EG-Richtlinie, - Francovich -

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht (Prof. Dr. Walter Frenz, Vera Götzkes; EuR 2009, 622)

  • nomos.de PDF, S. 117 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatliche Haftung unter europäischem Einfluss - Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des Amtshaftungsanspruchs bei legislativem Unrecht

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Francovich-Entscheidung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-5357
  • NJW 1992, 165
  • NJW 2017, 3059
  • ZIP 1991, 1610
  • NVwZ 1992, 157 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1017
  • DB 1992, 423
 
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Wird zitiert von ... (529)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachkam, stellte der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) fest, daß sie gegen den EWG-Vertrag verstoßen hat.

    Das Gericht braucht nämlich nur zu prüfen, ob der Betreffende nach nationalem Recht die Arbeitnehmereigenschaft besitzt und nicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist (zu den Voraussetzungen für einen solchen Ausschluß s. die Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87, Kommission/Italien, a. a. O., Randnrn. 18 bis 23, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-53/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3917, Randnrn. 11 bis 26) und ob einer der in Artikel 2 der Richtlinie vorgesehenen Fälle der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    Demnach kann sich der einzelne mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; der einzelne kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnrn. 24 und 25).

    21 Zu Artikel 4 Absatz 3, wonach die Mitgliedstaaten für die Zahlungsgarantie eine Hoechstgrenze festsetzen können, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehen, und zu Artikel 10, wonach die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die zur Vermeidung von Mißbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen, ist zu bemerken, daß ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen unter Berufung darauf vereiteln kann, daß er den Garantiebetrag hätte begrenzen können, wenn er die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen hätte (wegen einer ähnlichen Möglichkeit hinsichtlich der Verhütung von Mißbräuchen im Steuerrecht s. das Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, a. a. O., Randnr. 34).

  • EuGH, 22.01.1976 - 60/75

    Russo / AIMA

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist es nämlich Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteile vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 60/75, Russo, Slg. 1976, 45, vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    32 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben, die volle Wirkung dieser Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen verleiht (vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn. 14/16, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist es nämlich Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteile vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 60/75, Russo, Slg. 1976, 45, vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805).
  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    Zu diesen Verpflichtungen gehört auch diejenige, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (zu der ähnlichen Bestimmung des Artikels 86 EGKS-Vertrag s. das Urteil vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60, Humblet, Slg. 1960, 1163).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    32 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben, die volle Wirkung dieser Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen verleiht (vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn. 14/16, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.07.1981 - 158/80

    Rewe / Hauptzollamt Kiel

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist es nämlich Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteile vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 60/75, Russo, Slg. 1976, 45, vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1805).
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    43 Auch dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (zu dem ähnlichen Bereich der Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben s. insbesondere das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 08.11.1990 - 53/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
    Das Gericht braucht nämlich nur zu prüfen, ob der Betreffende nach nationalem Recht die Arbeitnehmereigenschaft besitzt und nicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist (zu den Voraussetzungen für einen solchen Ausschluß s. die Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87, Kommission/Italien, a. a. O., Randnrn. 18 bis 23, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-53/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3917, Randnrn. 11 bis 26) und ob einer der in Artikel 2 der Richtlinie vorgesehenen Fälle der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.
  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

  • LG Bonn, 11.11.2020 - 29 OWi 1/20

    Bußgeld gegen 1&1 wegen Datenschutzverstoßes: Von 9,55 Mio EURO auf 900.000 EURO

    Der Inhalt dieser Vorschrift, insbesondere als nationale Regelungsbefugnis, ist im Lichte des europarechtlichen Effektivitätsgebots ("effet utile", st. Rspr. EuGH, vgl. Rechtssache C-6/90 u. 9/90, NJW 1992, 165, Rn 32 m.w.N.) auszulegen.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    103 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25).
  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Nach dieser Feststellung ist drittens darauf hinzuweisen, dass die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei sich auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen kann, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.1991 - C-6/90 (https://dejure.org/1991,22112)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - C-6/90 (https://dejure.org/1991,22112)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Andrea Francovich u. a. gegen Italienische Republik.

    Nichtumsetzung einer Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-5357
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es die Richtlinie nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt, d. h., dem 23. Oktober 1983, umgesetzt hat.

    Artikel 2 Absatz 2 verweist seinerseits bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" auf das einzelstaatliche Recht, was der Gerichtshof übrigens in seinem vorgenannten Urteil in der Rechtssache 22/87 unter den Randnrn.

    In seinem Urteil in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien) hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit klarzustellen, daß zur ersten Gruppe nur diejenigen Arbeitnehmer gehören, die die fraglichen Leistungen tatsächlich erhalten.

    Auch wenn die fragliche Bestimmung, formal gesehen, den Mitgliedstaaten lediglich eine Befugnis einräumt, läßt sich namentlich im Lichte der in der Rechtssache 22/87 gemachten Ausführungen davon ausgehen, daß, was Italien angeht, die Erwähnung dieser beiden Gruppen im Anhang der Richtlinie dem festen Willen entsprach, sie auszuschließen.

    Wie wir, was die Nichtumsetzung der Richtlinie 80/987 betrifft, zu Beginn gesehen haben, wurde die von Italien begangene Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1989 (22/87, Slg. 1989, 143) festgestellt.

    "es ... rein tatsächlich nicht mehr möglich [sei], den Verpflichtungen, die in dem von den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Zeitraum hätten erfüllt werden müssen, noch rückwirkend nachzukommen" (siehe das Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 8).

    ( 17 ) Siehe auch das Uneil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71 (Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7).

    ( 18 ) Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 14).

    ( 21 ) Urteil vom 8. Februar 1973 in der Rechtssache 30/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 161, Randnr. 11).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Sicherlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 (Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen gemacht, die nach der Meinung einiger Beteiligter beweisen, daß sich die Haftung des Staates für die Nichterfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ausschließlich nach nationalem Recht richtet.

    ( 6 ) Siehe insbesondere die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 12 und 13).

    ( 26 ) Siehe in diesem Sinne hinsichtlich der Klagen auf Erstattung von unter Verletzung des Gemeinschaftsrechti erhobenen nationalen Abgaben die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Was das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) betrifft, so trifft es zu, daß der Gerichtshof dort auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Erstattung innerstaatlicher Abgaben, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erhoben wurden, sich nach innerstaatlichem Recht richten, mit dem alleinigen Vorbehalt, daß sie nicht ungünstiger als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, seien und nicht so ausgestaltet sein dürfen, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.

    "nicht ungünstiger sein [dürfen] als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen und ... nicht so ausgestaltet sein [dürfen], daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen" (siehe Randnr. 12 des vorgenannten Urteils San Giorgio, Slg. 1983, 3595) ( 27 ).

    ( 13 ) Siehe, was die Kläger betrifft, das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595); was die Kommission und die niederländische Regierung angeht, das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Slg. 1979, 623); was schließlich die Regierung des Vereinigten Königreichs betrifft, das Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe, Slg. 1981, 1805).

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame I, Slg. 1990, I-2433) scheint es mir im übrigen nicht mehr zweifelhaft zu sein, daß in bestimmten Fällen das Gemeinschaftsrecht selbst die nationalen Gerichte mit den erforderlichen Befugnissen ausstatten kann, um einen wirksamen Schutz dieser Rechte zu gewährleisten, auch wenn auf innerstaatlicher Ebene keine entsprechenden Zuständigkeiten bestehen ( 14 ).

    ( 7 ) Siehe die Urteife vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame I, Slg. 1990, I-2433, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Es trifft zwar zu, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Sig. 1979, 623) folgendes ausgeführt hat:.

    ( 13 ) Siehe, was die Kläger betrifft, das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595); was die Kommission und die niederländische Regierung angeht, das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Slg. 1979, 623); was schließlich die Regierung des Vereinigten Königreichs betrifft, das Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe, Slg. 1981, 1805).

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    ( 6 ) Siehe insbesondere die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 12 und 13).

    ( 26 ) Siehe in diesem Sinne hinsichtlich der Klagen auf Erstattung von unter Verletzung des Gemeinschaftsrechti erhobenen nationalen Abgaben die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    20 und 21) sowie vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 629, Randnr. 22).

    ( 8 ) Siehe das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 629, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Unter derartigen Umständen ist es nur folgerichtig, daß ein nationales Gericht, vor dem sich die Frage nach der eventuellen Haftung der innerstaatlichen Stelle stellen sollte, diese nach nationalem Recht zu entscheiden hätte, zumal für die Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 ausschließlich der Gerichtshof zuständig .st. Übrigens steht seit dem Urteil vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Sig. 1988, 5515, Randnrn. 18 bis 20) fest, daß, wenn die Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsaktes nicht für ausreichend befunden wurde, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, eine innerstaatliche Behörde, die diesen Akt lediglich ausgeführt und dessen Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten hat, ebensowenig hierfür haftbar gemacht werden, sondern allenfalls aus einem anderen Grunde als dem der Rechtswidrigkeit des Gemeinschaftsaktes haften kann.

    Meiner Meinung nach zeichnet sich übrigens eine solche Lösung in den Ausführungen des Gerichtshofes unter Randnr. 18 seines vorgenannten Urteils vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Slg. 1988, 5515) ab, wo es heißt, ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem dieser es abgelehnt hat, die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes eines ihrer Organe haftbar zu machen, schließe.

  • EuGH, 07.07.1981 - 158/80

    Rewe / Hauptzollamt Kiel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Ich glaube nicht, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 in einem anderen Rewe-Fall (Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805) an diesem Ergebnis etwas ändert.

    ( 13 ) Siehe, was die Kläger betrifft, das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595); was die Kommission und die niederländische Regierung angeht, das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Slg. 1979, 623); was schließlich die Regierung des Vereinigten Königreichs betrifft, das Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe, Slg. 1981, 1805).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Demnach können sich die einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (siehe u. a. das Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Ursula Becker, Slg. 1982, 53).".

    ( 3 ) Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53).

  • EuGH, 02.12.1964 - 24/64

    Dingemans / Sociale Verzekeringsbank

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 12.12.1990 - C-100/89

    Kaefer und Procacci / French State

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 26.02.1976 - 52/75

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

  • EuGH, 19.03.1991 - 249/88

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • EuGH, 28.03.1980 - 24/80

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuGH, 08.02.1973 - 30/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.01.1976 - 60/75

    Russo / AIMA

  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (C-299/01, EU:C:2002:243, Nrn. 23 ff.) und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in den verbundenen Rechtssachen Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:221, Nrn. 57 ff.).
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