Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 21.11.1991 - C-354/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,152
EuGH, 21.11.1991 - C-354/90 (https://dejure.org/1991,152)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.1991 - C-354/90 (https://dejure.org/1991,152)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 1991 - C-354/90 (https://dejure.org/1991,152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. / Frankreich

  • EU-Kommission

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. / Frankreich

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beihilfe: Verpflichtung der nationalen Behörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfe - Auslegung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag - Verbot der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-5505
  • NJW 1993, 49
  • NVwZ 1993, 158 (Ls.)
  • BB 1993, 600
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.11.1991 - C-354/90
    Zwar hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959) der Kommission nicht die Befugnis eingeräumt, Beihilfen allein deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil die Anmeldeverpflichtung nicht beachtet wurde, ohne daß sie prüfen müßte, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.1991 - C-354/90
    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) dargelegt, daß die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne daß sie angezeigt ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder - falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet - vor Erlaß der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.11.1991 - C-354/90
    Zwar hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959) der Kommission nicht die Befugnis eingeräumt, Beihilfen allein deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil die Anmeldeverpflichtung nicht beachtet wurde, ohne daß sie prüfen müßte, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 21.11.1991 - C-354/90
    Zur Rolle der Kommission hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 9) entschieden, daß Artikel 93 EWG-Vertrag der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist.
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Anders als das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV, dessen Anwendung der Kommission vorbehalten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FNCE), hat das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbare Geltung.

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I).

    Soweit der Gerichtshof ausführt, die Erstattung der Beihilfe habe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften bzw. entsprechend dem nationalen Recht zu erfolgen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 12 - FNCE; EuZW 1996, 564 Rn. 68 - SFEI), bedeutet dies allein, dass das Unionsrecht keine Vorschriften über die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Rückforderungsrechts enthält.

    Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

    Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, sämtliche Folgerungen bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung des Durchführungsverbots gewährt wurden, zu ziehen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 12 - FNCE; EuZW 2006, 65 Rn. 47 - Transalpine Ölleitung; EuZW 2008, 145 Rn. 41 - CELF I).

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihr die praktische Wirksamkeit nehmen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I).

    Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

    Sollte die Kommission eine Positiventscheidung nach Art. 6 Abs. 3 VO 659/1999 erlassen, also die gegenüber Ryanair getroffenen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, hat dies im Übrigen nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorgenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    Anders als das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV, dessen Anwendung der Kommission vorbehalten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991, I-5505 = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FNCE), hat das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbare Geltung.

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I).

    Soweit der Gerichtshof ausführt, die Erstattung der Beihilfe habe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften bzw. entsprechend dem nationalen Recht zu erfolgen (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 12 - FNCE; EuZW 1996, 564 Rn. 68 - SFEI), bedeutet dies allein, dass das Unionsrecht keine Vorschriften über die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Rückforderungsrechts enthält.

    Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es aber den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

    Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot obliegt es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die Kommission keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV getroffen hat (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 10 - FNCE).

    Sollte die Kommission eine Positiventscheidung nach Art. 6 Abs. 3 der VO 659/1999 erlassen, also die gegenüber Ryanair getroffenen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, hat dies im Übrigen nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 vorgenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (Urteile Lorenz, Randnr. 8, vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, im Folgenden: Urteil FNCE, C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11, und SFEI u. a., Randnr. 39).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,19465
Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90 (https://dejure.org/1991,19465)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.10.1991 - C-354/90 (https://dejure.org/1991,19465)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1991 - C-354/90 (https://dejure.org/1991,19465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,19465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon gegen Französische Republik.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-5505
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Wegen der Bedeutung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 zur Sicherung der Beachtung der Vertragsbestimmungen zur Beihilfe durch die Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof betont, daß eine Auslegung von Artikel 93 abzulehnen sei, wenn "sie dazu führen würde, den Bestimmungen des Absatzes 3 ihre Verbindlichkeit zu nehmen und sogar deren Nichtbefolgung zu fördern" (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 14/17).

    Andernfalls könnten sich die nationalen Behörden auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen, um Entscheidungen der Kommission nach den Vertragsbestimmungen über Beihilfen ihrer Wirkung zu berauben (siehe auch das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433).

  • EuGH, 11.12.1973 - 121/73

    Markmann AG / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Lorenz wurde in einer Reihe anderer Urteile vom selben Tage wiederholt: siehe die Urteile in der Rechtssache 121/73 (Markmann, Slg. 1973, 1495), in der Rechtssache 122/73 (Nordsee, Slg. 1973, 1511) und in der Rechtssache 141/73 (Lohrey, Slg. 1973, 1527).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Mehrere der in diesen Entscheidungen angesprochenen Erwägungen wurden in der Folge im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) bestätigt.
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 3) hat der Gerichtshof folgendes entschieden:.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Sie können jedoch "Veranlassung haben, den in Artikel 92 enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen" (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.12.1973 - 141/73

    Lohrey / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Lorenz wurde in einer Reihe anderer Urteile vom selben Tage wiederholt: siehe die Urteile in der Rechtssache 121/73 (Markmann, Slg. 1973, 1495), in der Rechtssache 122/73 (Nordsee, Slg. 1973, 1511) und in der Rechtssache 141/73 (Lohrey, Slg. 1973, 1527).
  • EuGH, 11.12.1973 - 122/73

    Nordsee GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Lorenz wurde in einer Reihe anderer Urteile vom selben Tage wiederholt: siehe die Urteile in der Rechtssache 121/73 (Markmann, Slg. 1973, 1495), in der Rechtssache 122/73 (Nordsee, Slg. 1973, 1511) und in der Rechtssache 141/73 (Lohrey, Slg. 1973, 1527).
  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Zur Stützung dieser Auffassung beruft sich die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß eine auf einer Sitzung der Kommission ergangene Entscheidung, ein nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, die dem betreffenden Mitgliedstaat in einem Schreiben mitgeteilt wurde, der Überprüfung gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag unterliege.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Im vorliegenden Fall trägt die französische Regierung jedoch vor, daß der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Boussac, dessen wesentliche Teile kurz darauf im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission ["Tube-meuse"], Slg. 1990, I-959) wieder aufgegriffen wurden, seine frühere Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 stillschweigend geändert habe.
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-354/90
    Dieser Gesichtspunkt des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Lorenz deutete sich bereits im Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1253) an und wurde im bereits genannten Urteil in der Rechtssache Steinike und Weinlig wieder aufgegriffen.
  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht