Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991

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   EuGH, 26.02.1992 - C-3/90   

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https://dejure.org/1992,302
EuGH, 26.02.1992 - C-3/90 (https://dejure.org/1992,302)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1992 - C-3/90 (https://dejure.org/1992,302)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - C-3/90 (https://dejure.org/1992,302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    EWG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates
    1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten - Arbeitnehmer in einem Berufspraktikum - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Arbeitnehmers"; Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnis; Studienfinanzierung als soziale Vergünstigung für Wanderarbeitnehmer

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 7 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 48; ; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-1071
  • NVwZ 1992, 657 (Ls.)
  • EuZW 1992, 313
  • NZA 1992, 736
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    2) Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair) und 197/86 (Brown) ergibt, so zu verstehen, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein (gewisser) nachweisbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Art der früher ausgeuebten (echten und tatsächlichen) Tätigkeit und dem später vom Arbeitnehmer aufgenommenen Studium als vorhanden anzusehen ist, den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auch dann behält, wenn er nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer ganz aus eigenem Entschluß die frühere Tätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen) und wenn er nach Beendigung der früher ausgeuebten Tätigkeit nicht gleich anschließend, sondern erst nach geraumer Zeit das Studium aufnimmt?.

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    2) Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair) und 197/86 (Brown) ergibt, so zu verstehen, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein (gewisser) nachweisbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Art der früher ausgeuebten (echten und tatsächlichen) Tätigkeit und dem später vom Arbeitnehmer aufgenommenen Studium als vorhanden anzusehen ist, den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auch dann behält, wenn er nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer ganz aus eigenem Entschluß die frühere Tätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen) und wenn er nach Beendigung der früher ausgeuebten Tätigkeit nicht gleich anschließend, sondern erst nach geraumer Zeit das Studium aufnimmt?.

    19 Im Bereich der Hochschulausbildungsförderung hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft - ausser im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium abhängt (Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 37).

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    16 Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Produktivität eines Praktikanten schwach ist, daß er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet und daß er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (vgl. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache Lawrie-Blum, a. a. O., Randnr. 21, und Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 15).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    15 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 19 bis 21) entschieden hat, ist jemand, der im Rahmen einer Berufsausbildung ein Praktikum ableistet, als Arbeitnehmer anzusehen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird.
  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    Dies stellt jedoch für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung nur insoweit dar, als er seinen Abkömmling weiter unterstützt (vgl. Urteil vom 8. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.06.1985 - 94/84

    ONEM / Deak

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    25 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873) geht hervor, daß sich ein Wanderarbeitnehmer auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, um Sozialleistungen zu erlangen, die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zugunsten der Kinder inländischer Arbeitnehmer vorgesehen sind (vgl. Randnr. 24 des Urteils).
  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    11 Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die Erheblichkeit der in einem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85, Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 8).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    9 Mit Schreiben vom 1. März 1991 hat der amtierende Präsident des College van Beroep Studiefinanciering dem Gerichtshof mitgeteilt, daß der Beklagte nach dem Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89 (Di Leo, Slg. 1990, I-4185) seine Auffassung geändert habe und davon ausgehe, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kind eines Wanderarbeitnehmers eine Studienbeihilfe beanspruchen könne.
  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-3/90
    20 Was das Argument der dänischen Regierung angeht, ein Arbeitnehmer, der den Aufnahmemitgliedstaat verlasse, um in dem Mitgliedstaat zu studieren, dessen Staatsangehöriger er sei, könne sich nicht auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, so ist darauf hinzuweisen, daß, wenn ein Mitgliedstaat den inländischen Arbeitnehmern eine Studienbeihilfe für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat bietet, diese Möglichkeit auf die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft erstreckt werden muß (vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87, Matteucci, Slg. 1988, 5589, Randnr. 16).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Produktivität des Betreffenden gering ist, er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden leistet und er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 19 bis 21, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 15 und 16, Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 33 und 34, und Kranemann, C-109/04, EU:C:2005:187, Rn. 13).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Zudem führt hinsichtlich der Dauer der ausgeübten Tätigkeit der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit von kurzer Dauer ist, als solcher nicht dazu, dass diese Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Art. 39 EG ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 16, und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche, C-413/01, Slg. 2003, I-13187, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Die Kommission weist in ihrer Klageschrift darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, Slg. 1992, I-1071), entschieden habe, dass eine Förderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung einer mittleren oder höheren Ausbildung als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 anzusehen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 21. Juni 1988, Lair, 39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 24, und Bernini, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, wenn Letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Urteile Bernini, Randnrn.

    Nach Auffassung des Königreichs der Niederlande scheint der Gerichtshof in den Urteilen Bernini und Meeusen mit der Entscheidung, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auf die Kinder von Wanderarbeitnehmern anwendbar sei, diesen Unterschied in den Anwendungsbereichen der beiden Bestimmungen außer Acht gelassen zu haben.

    Dies stellt jedoch für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne der genannten Bestimmung nur insoweit dar, als er seinen Abkömmling weiter unterstützt (Urteile vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 12 und 13, sowie Bernini, Randnrn.

    Bezüglich des Vorbringens des Königreichs der Niederlande zu den Urteilen Bernini und Meeusen genügt es, auf die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    M. J. E. Bernini gegen Minister van Onderwijs en Wetenschappen.

    Diskriminierungsverbot - Zugang zum Unterricht - Studienfinanzierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-1071
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    2) Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair) und 197/86 (Brown) ergibt, so zu verstehen, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein (gewisser) nachweisbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Art der früher ausgeuebten (echten und tatsächlichen) Tätigkeit und dem später vom Arbeitnehmer aufgenommenen Studium als vorhanden anzusehen ist, den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auch dann behält, wenn er nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer ganz aus eigenem Entschluß die frühere Tätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen) und wenn er nach Beendigung der früher ausgeuebten Tätigkeit nicht gleich anschließend, sondern erst nach geraumer Zeit das Studium aufnimmt?.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Lair vom 21. Juni 1988 entschieden, daß ein Student im Hinblick auf den Anspruch auf Studienfinanzierung die zuvor erworbene Arbeitnehmereigenschaft behalte, wenn eine Kontinuität zwischen der zuvor ausgeuebten Berufstätigkeit und dem aufgenommenen Studium bestehe, d. h. wenn zwischen "dem Gegenstand des Studiums und der früheren Berufstätigkeit" ein Zusammenhang bestehe.

    Zum ersten Teil der Frage bin ich der Ansicht, daß aus den Urteilen Lair und Brown vom 21. Juni 1988 nicht abgeleitet werden kann, daß die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer in einem Fall, in dem ein Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem begonnenen Studium erforderlich und vorhanden ist, nur bestehen bleibt, wenn der Arbeitnehmer in dem Moment, in dem er das Studium aufnimmt, "unfreiwillig arbeitslos" ist.

    Im Urteil Lair hielt es der Gerichtshof nämlich nicht einmal für erforderlich, zu erwähnen, daß Frau Lair zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums (wahrscheinlich) unfreiwillig arbeitslos war (19), und in der Rechtssache Brown ging es um einen Arbeitnehmer, der mit Sicherheit "freiwillig arbeitslos" werden würde, da von Anfang an feststand, daß Herr Brown seine Berufstätigkeit nach acht Monaten aufgeben würde, um ein Studium aufzunehmen.

    (10) Vgl. z. B. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnrn. 19 bis 24) und speziell zur Studienfinanzierung für ein Studium im Ausland Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87 (Matteucci, Slg. 1988, 5589, Randnr. 11).

    (19) Ich leite dies aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Sir Gordon Slynn ab, in denen er ausführt, daß Frau Lair Arbeitslosenunterstützung erhalten habe (Slg. 1988, 3161, 3179).

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    Ich kann mir jedoch nur schwer vorstellen, daß der Gerichtshof im Urteil Bettray vom 31. Mai 1989 von seiner Rechtsprechung im Urteil Lawrie-Blum vom 3. Juli 1986 (auf das er im übrigen ausdrücklich verweist) und im Urteil Brown vom 21. Juni 1988 abweichen wollte.

    Auch im Urteil Bettray verweist der Gerichtshof übrigens zu Beginn seiner Argumentation auf seine gefestigte Rechtsprechung, nach der der Anwendungsbereich von Artikel 48 und damit der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen sei (Randnr. 11), und wiederholt, daß dabei nicht auf die Höhe der Produktivität des betreffenden Arbeitnehmers (Randnr. 15) oder auf den "sui generis"-Charakter des betreffenden Arbeitsverhältnisses (Randnr. 16) abzustellen sei.

    (11) Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 16, 17 und 21), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 13) und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 13); siehe auch Nr. 7 meiner Schlussanträge vom heutigen Tag in der Rechtssache Raulin (C-357/89, Slg. 1992, I-1027, I-1040).

    (12) Vgl. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 17) sowie die in Fußnote 11 zitierten Urteile Bettray vom 31. Mai 1989, Randnr. 12, und Brown vom 21. Juni 1988, Randnr. 21.

    (16) Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 8. März 1989 (Slg. 1989, 1621, 1637).

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    In den Urteilen Lawrie-Blum und Brown hat der Gerichtshof anerkannt, daß auch Praktikanten, die als praktische Vorbereitung auf die eigentliche Ausübung eines Berufs (13) oder als "voruniversitäre praktische Ausbildung" (14) für einen anderen nach dessen Weisung gegen Entgelt eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, als Wanderarbeitnehmer anzusehen sein können.

    Ich kann mir jedoch nur schwer vorstellen, daß der Gerichtshof im Urteil Bettray vom 31. Mai 1989 von seiner Rechtsprechung im Urteil Lawrie-Blum vom 3. Juli 1986 (auf das er im übrigen ausdrücklich verweist) und im Urteil Brown vom 21. Juni 1988 abweichen wollte.

    Dazu ist erforderlich, wie sich aus dem Urteil Lawrie-Blum vom 3. Juli 1986 ergibt (in dem es um ein Praktikum ging, das einen Teil der Lehrerausbildung darstellte), daß der Praktikant in den vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeiten Leistungen nach dessen Weisungen zu erbringen hat, daß die Leistungen für den Arbeitgeber einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und daß er dafür eine Gegenleistung erhält, die als Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen (und für die mit dem Praktikum verbundenen Verpflichtungen) anzusehen ist (Randnrn. 17 und 18).

    (12) Vgl. Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 17) sowie die in Fußnote 11 zitierten Urteile Bettray vom 31. Mai 1989, Randnr. 12, und Brown vom 21. Juni 1988, Randnr. 21.

    (13) Im Urteil Lawrie-Blum vom 3. Juli 1986 (zitiert in Fußnote 12) ging es um einen Vorbereitungsdienst, der einen Teil der Lehrerausbildung darstellte und in der Erteilung von elf Unterrichtsstunden pro Woche bestand.

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    Im Urteil Lebon stellte der Gerichtshof jedoch fest, daß eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung, die allgemein das Existenzminimum garantiere, einem Kind (das in jenem Fall über 21 Jahre alt war) verweigert werden könne, denn "diese Leistung stellt ... für den Arbeitnehmer keine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, soweit er seinen Verwandten nicht mehr unterstützt" (29).

    Wie im Urteil Lebon vom 18. Juni 1987 klargestellt wird, gilt dies jedoch nur, solange der Arbeitnehmer das Kind noch unterstützt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie im Urteil Lebon vom 18. Juni 1987 zum Ausdruck kommt, können Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 nur mittelbar einen Anspruch auf Gleichbehandlung erheben, der sich für den Arbeitnehmer selbst aus Artikel 7 dieser Verordnung ergibt.

    (29) Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnr. 13).

  • EuGH, 20.06.1985 - 94/84

    ONEM / Deak

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    Aufgrund dieser Erwägung entschied der Gerichtshof im Urteil Deak vom 20. Juni 1985 (a. a. O., Randnr. 24), daß ein Mitgliedstaat, in dessen Rechtsvorschriften Leistungen zugunsten junger Arbeitsloser vorgesehen seien, die diesen aufgrund ihrer persönlichen Lage gewährt würden (28), diese Leistungen nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 den Kindern eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb verweigern dürfe, weil diese Kinder eine andere Staatsangehörigkeit als die eines Mitgliedstaats besässen.

    Damit scheint mir der erste Teil der Frage beantwortet zu sein: Entgegen dem Vorbringen der belgischen und der dänischen Regierung in der vorliegenden Rechtssache folgt aus dem Urteil Deak vom 20. Juni 1985, daß auch soziale Vergünstigungen, die durch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften dem Kind selbst eingeräumt werden, als eine soziale Vergünstigung für den Elternteil/Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 anzusehen sind, und zwar deshalb, weil sie geeignet sind, die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

    Als mittelbarer Anspruch des Kindes auf Gleichbehandlung, d. h. als Ausfluß des Anspruchs des Elternteils/Wanderarbeitnehmers auf Studienfinanzierung, der für ihn als soziale Vergünstigung angesehen wird, ist der Anspruch des Kindes meines Erachtens nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß das Kind in dem Mitgliedstaat wohnt, der diese Studienfinanzierung gewährt (ebensowenig wie er nach dem Urteil Deak vom 20. Juni 1985 daran geknüpft ist, daß das Kind die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt; siehe oben, Nr. 21).

    (27) So u. a. Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    2) Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juni 1988 in den Rechtssachen 39/86 (Lair) und 197/86 (Brown) ergibt, so zu verstehen, daß ein Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein (gewisser) nachweisbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Art der früher ausgeuebten (echten und tatsächlichen) Tätigkeit und dem später vom Arbeitnehmer aufgenommenen Studium als vorhanden anzusehen ist, den Status eines Wanderarbeitnehmers im Sinne der Artikel 48 EWG-Vertrag und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auch dann behält, wenn er nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer ganz aus eigenem Entschluß die frühere Tätigkeit aufgegeben hat, um ein Studium aufzunehmen) und wenn er nach Beendigung der früher ausgeuebten Tätigkeit nicht gleich anschließend, sondern erst nach geraumer Zeit das Studium aufnimmt?.

    Ich kann mir jedoch nur schwer vorstellen, daß der Gerichtshof im Urteil Bettray vom 31. Mai 1989 von seiner Rechtsprechung im Urteil Lawrie-Blum vom 3. Juli 1986 (auf das er im übrigen ausdrücklich verweist) und im Urteil Brown vom 21. Juni 1988 abweichen wollte.

    (11) Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 16, 17 und 21), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 13) und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 13); siehe auch Nr. 7 meiner Schlussanträge vom heutigen Tag in der Rechtssache Raulin (C-357/89, Slg. 1992, I-1027, I-1040).

    (14) Im Urteil Brown vom 21. Juni 1988 (zitiert in Fußnote 11) ging es um eine Tätigkeit, die im Vorlagebeschluß als "voruniversitäre praktische Ausbildung" bezeichnet wurde (Randnr. 3).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    (5) Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18).

    (6) Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 8); vgl. auch Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Februar 1990 in der Rechtssache C-286/88 (Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 7) sowie Urteil Foglia, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    (10) Vgl. z. B. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnrn. 19 bis 24) und speziell zur Studienfinanzierung für ein Studium im Ausland Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87 (Matteucci, Slg. 1988, 5589, Randnr. 11).

    14 und 15 dieses Urteils (vgl. Fußnote 4) leitet der Gerichtshof nämlich aus seinem zu Artikel 7 Absatz 2 ergangenen Urteil Matteucci vom 27. September 1988 (vgl. Fußnote 10) Argumente her, um in Randnr. 16 zu seiner Schlußfolgerung in bezug auf Artikel 12 zu kommen.

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    (11) Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 16, 17 und 21), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 13) und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 13); siehe auch Nr. 7 meiner Schlussanträge vom heutigen Tag in der Rechtssache Raulin (C-357/89, Slg. 1992, I-1027, I-1040).
  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90
    (6) Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 8); vgl. auch Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Februar 1990 in der Rechtssache C-286/88 (Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 7) sowie Urteil Foglia, a. a. O., Randnrn.
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 26.01.1990 - 286/88

    Falciola / Comune di Pavia

  • EuGH, 13.11.1990 - C-216/89

    Reibold / Bundesanstalt für Arbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

    ( 108 ) Der Gerichtshof hat dieses Kriterium insbesondere angewendet, unt die Anwendung des durch Artikel 4 Absatz I der Richtlinie 79/7 bestätigten Grundsatzes der Gleichbehandlung sicherzustellen, solange diese Richtlinie vont nationalen Gesetzgeber nicht (vollständig) durchgeführt ist; siehe Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85 (FNV, Sig. 1986, 3855, Randnr. 22), vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85 (McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, Randnr. 18), vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 3S4/85 (Borric Clarke, Sig. 19S7, 2865, Randnr. 12), vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88 (Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, Randnr. 20), Urteil Kowalska, zitiert in Fußnote 100, Randnr. 20, Urteil Nimz, zitiert in der Fußnote 100, Randnr. 18, Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-3/90 (Johnson, Slg. 1991, I-3723, Randnr. 36).
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