Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1992 - C-104/89, C-37/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,81
EuGH, 19.05.1992 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/1992,81)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/1992,81)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/1992,81)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz
    1. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt - Hinreichend qualifizierte Verletzung einer hoeherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm - Anomaler und besonderer Schaden

  • EU-Kommission

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schadensersatz; Voraussetzungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung Nr. 804/68; Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung; Wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzende Rechtsetzungsakte; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1078/77; ; Verordnung Nr. 857/84 Art. 3; ; Verordnung Nr. 857/84 Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 215 Abs. 2
    EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3061
  • NJW 1993, 316 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1077
  • DVBl 1992, 1150
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit fuer ungueltig erklaert, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.

    4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung fuer eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefuegt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Praemie fuer eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschraenkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeintraechtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Moeglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

    15 Erstens sind diese Verordnungen, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 festgestellt hat, unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden, bei dem es sich um einen hoeherrangigen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der die einzelnen schuetzen soll.

    21 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 im Anschluss an die Urteile Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in diesen Urteilen herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    Ausserdem hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 120/86 und 170/86 herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren.

    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit fuer ungueltig erklaert, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.

    4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung fuer eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefuegt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Praemie fuer eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschraenkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeintraechtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Moeglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    6 Auch diese 60-%-Regelung ist vom Gerichtshof wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fuer ungueltig erklaert worden, da ein Kuerzungssatz von 40 % fuer die unter Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geaenderten Fassung fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repraesentativen Wert der Saetze fuer die Erzeuger gemaess Artikel 2 entspricht, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Saetze um mehr als das Doppelte uebersteigt, als eine Beschraenkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeintraechtigt (Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn. 24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastaetter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn. 15 und 20).

    19 Zwar verletzt auch diese Regelung, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Spagl und Pastaetter vom 11. Dezember 1990 entschieden hat, das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger darauf, dass ihre Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung begrenzter Natur sein wuerde.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in dem Sinne naeher bestimmt worden, dass die Haftung der Gemeinschaft fuer Rechtsvorschriften, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer hoeherrangigen, die einzelnen schuetzenden Rechtsnorm ausgeloest werden kann (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, Randnrn. 4 bis 6).

    Auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Agrarpolitik unerlaessliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgeloest werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich ueberschritten hat (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978, a. a. O., Randnr. 6).

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.10.1979 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    Unter diesen Umstaenden ist davon auszugehen, dass das zur Begruendung der Schadensersatzklage geltend gemachte rechtswidrige Verhalten nicht von einer nationalen Stelle, sondern vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausgeht, so dass eventuelle Schaeden, die sich aus der Durchfuehrung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die nationalen Stellen ergeben, dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen sind (siehe das Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, insbesondere Randnrn. 18 und 19).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    6 Auch diese 60-%-Regelung ist vom Gerichtshof wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fuer ungueltig erklaert worden, da ein Kuerzungssatz von 40 % fuer die unter Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geaenderten Fassung fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repraesentativen Wert der Saetze fuer die Erzeuger gemaess Artikel 2 entspricht, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Saetze um mehr als das Doppelte uebersteigt, als eine Beschraenkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeintraechtigt (Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn. 24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastaetter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn. 15 und 20).
  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    13 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    15 Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Bedingungen erfüllten, von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes abzusehen.

    Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung entstanden waren.

    20 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

    24 In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das oben in Randnummer 13 zitierte Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    62 Sodann erinnert er an den Tenor der Urteile Mulder I (zitiert oben in Randnr. 6), Spagl (zitiert oben in Randnr. 11) und Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) sowie daran, dass die Gemeinschaft nach dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) verpflichtet sei, den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, der den SLOM-Erzeugern, zu denen er gehöre, in der Zeit entstanden sei, in der sie unrechtmäßig von der Milcherzeugung ausgeschlossen gewesen seien, nämlich zwischen dem Zeitpunkt, in dem ihre Nichtvermarktungsverpflichtung abgelaufen sei, und dem Zeitpunkt, in dem sie eine spezifische Referenzmenge hätten beanspruchen können.

    63 Schließlich ergebe sich aus den Entschädigungsangeboten nach der Verordnung Nr. 2187/93, die alle Milcherzeuger erfasse, die nach Ansicht der Beklagten gemäß dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) eine Entschädigung beanspruchen könnten, wozu auch er gehöre, dass die Gemeinschaft ihre Haftung gegenüber den SLOM-Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge nach den Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 erhalten hätten, ausdrücklich anerkannt habe; der Kläger gehöre zur Gruppe der Erzeuger, die nach der letztgenannten Verordnung eine Referenzmenge erhalten hätten.

    67 Zweitens betreffe die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II geführt habe und die eine Musterrechtssache gewesen sei, ebenso wie die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl geführt habe, alle SLOM-II-Erzeuger einschließlich der SLOM-1983-Erzeuger, die sich im Übrigen in einer Organisation zur Verteidigung ihrer Interessen (Stichting SLOM) zusammengeschlossen hätten und sowohl in den formellen und informellen Sitzungen vor dem Gerichtshof und dem Gericht als auch in den Verhandlungen mit den Beklagten über die Höhe der nach Maßgabe des oben in Randnummer 13 zitierten Urteils Mulder II zu gewährenden Entschädigungen gemeinsam anwaltlich vertreten gewesen seien.

    68 Drittens weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagten in der Mitteilung vom 5. August 1992 nach dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II angekündigt hätten, die praktischen Modalitäten für die an alle SLOM-Erzeuger - und nicht nur an die von diesem Urteil betroffenen Kläger - zu leistende Entschädigung zu erlassen, da nach dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl insoweit nicht zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern unterschieden werde.

    Außerdem habe die vorherige Konzertation mit den Rechtsanwälten der Kläger in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen der Kommission zur Genüge gezeigt, dass die in der Verordnung Nr. 2187/93 angesetzten Entschädigungsbeträge pro Kilo für die niederländischen Erzeuger zu niedrig gewesen seien.

    76 Deshalb hätten die anderen SLOM-Erzeuger keine Einwände dagegen erhoben, dass die Verfahren bei den von ihnen beim Gericht erhobenen Klagen bis zum Erlass des oben in Randnummer 20 zitierten Urteils Mulder III durch den Gerichtshof ausgesetzt würden, da sie geglaubt hätten, damit rechnen zu können, dass sie genau in der gleichen Weise behandelt würden wie die Kläger in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen.

    81 Zweitens erinnert der Kläger daran, dass der Rat in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2330/98, die die Kommission dazu ermächtige, verschiedene anhängige Entschädigungsforderungen zu regeln, darauf hingewiesen habe, dass sich die Organe nach dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) "verpflichtet [haben], diesem Urteil ... voll nachzukommen", und dass es sich "[b]ei den betreffenden Erzeugern ... im Wesentlichen um diejenigen [handelt], die berechtigt waren, eine spezifische Referenzmenge gemäß den Bestimmungen zu beantragen, um die die Verordnung ... Nr. 857/84 ... durch die Verordnung ... Nr. 764/89 bzw. die Verordnung ... Nr. 1639/91 ergänzt wurde".

    83 In den Rechtssachen, die von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffen gewesen seien, sei unstreitig gewesen, dass das letztgenannte Urteil als Muster für eine Kollektivvereinbarung mit allen anderen niederländischen SLOM-Erzeugern habe dienen sollen.

    Außerdem sei dieses Verhalten rein bösgläubig, und die Beklagten nutzten die außergewöhnlich lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen aus.

    Der Umstand, dass das Gericht das Urteil Böcker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18) erlassen habe, könne für sich nicht zur Folge haben, dass die Kommission die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM-Erzeugern zuletzt doch noch bestreite, da die Kommission mit den Klägern in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen zu einer Einigung über die Höhe der Entschädigung habe gelangen müssen und diese auch erzielt habe.

    Er verfüge seit 1991 über eine endgültige Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 1639/91, und die Haftung der Gemeinschaft ihm gegenüber sei seit dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II nie bestritten worden.

    103 Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (oben in Randnr. 13 zitiertes Urteil Mulder II, Randnr. 22).

    118 Die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, schließt nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich unter den im Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) genannten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch hat.

    120 Schließlich kann dem Argument des Klägers nicht gefolgt werden, wonach die Verordnung Nr. 2187/93 alle Milcherzeuger erfasse, die nach dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II Anspruch auf eine Entschädigung erheben könnten, und die Gemeinschaft mit dieser Verordnung ausdrücklich anerkannt habe, dass sie gegenüber den Erzeugern hafte, die nach den Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 eine endgültige Referenzmenge erhalten hätten, zu denen auch er gehöre, der überdies ein individuelles Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten habe.

    123 Aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2187/93, insbesondere aus der Erwähnung des Umstands, dass aufgrund der großen Zahl potenziell betroffener Erzeuger die einzelnen Fälle nicht berücksichtigt werden könnten, ergibt sich unmissverständlich, dass das darin vorgesehene Entschädigungsangebot den Versuch dargestellt hat, eine Gesamtheit von Fällen, die aus der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 resultierten, nach den allgemeinen Parametern, die in dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II aufgestellt worden sind, in pauschaler und kollektiver Weise gütlich zu regeln.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    85 Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muß sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    13 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    16 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) entschied der Gerichtshof in den Rechtssachen, die dem Urteil Mulder II zugrunde lagen, über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    20 Die beiden Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 31. August 1994 bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission) ausgesetzt.

    27 In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    - den Anspruch von SLOM-1983-Erzeugern auf Entschädigung im Hinblick auf das Urteil Mulder II fehlerhaft beurteilt habe.

    45 Was insbesondere die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens anbelangt, so ergibt sich aus dem Urteil Mulder II (Randnrn. 15 und 16), dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, dass er Gruppen von Milcherzeugern, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, daran gehindert hat, entsprechend der Verordnung Nr. 857/84 Milch zu liefern.

    Angesichts dieses Urteils hätten der Rat und die Kommission das Recht der SLOM-1983-Erzeuger auf die Zuteilung einer Milchquote und auf eine Entschädigung unter denselben Bedingungen wie die SLOM-1984-Erzeuger wie die Kläger in den Rechtssachen, die zum Urteil Mulder II geführt hätten, anerkannt.

    Diese Voraussetzung füge sich nicht in den Rahmen ein, den der Gerichtshof im Urteil Mulder II vorgegeben habe.

    81 In dieser unzureichend begründeten Randnummer habe das Gericht versucht, aus dem Urteil Mulder II und den Schlussanträgen des Generalanwalts van Gerven in den diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssachen eine zusätzliche Stütze für sein Argument hinsichtlich der Verpflichtung zu gewinnen, die Erzeugung wieder aufzunehmen oder jedenfalls Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen.

    88 Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des Urteils Mulder II wiedergegeben werden, abgeleitet, dass diese in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85, und Danske Slagterier, Randnr. 61).
  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Bedingungen erfüllten, von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes abzusehen.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

    In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (oben in Randnr. 15 zitiertes Urteil Mulder II, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des oben in Randnummer 15 zitierten Urteils Mulder II wiedergegeben werden - d. h. dem vor Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung gestellten Antrag auf Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung und der Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch spätestens unmittelbar nach Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge im Sinne der Verordnung Nr. 764/89 -, abgeleitet, dass diese Erzeuger in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen.

    Dazu ist erstens zu bemerken, dass der Kläger anders als die Kläger in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II (siehe oben, Randnr. 15) geführt hat, deren Nichtvermarktungsverpflichtung ebenfalls nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, nicht schon vor Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Zuteilung einer Referenzmenge nach der genannten Regelung beantragt hat.

    Zweitens ist es auch unstreitig, dass der Kläger im Gegensatz zu den Erzeugern in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II geführt hat, die Vermarktung von Milch nicht unmittelbar wieder aufgenommen hat, nachdem ihm für seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb gemäß der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden war.

    In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Gemeinschaft, wie Generalanwalt Van Gerven in Nummer 30 seiner Schlussanträge in der zum Urteil Mulder II führenden Rechtssache erklärt hat, davon ausgehen darf, dass diese Milcherzeuger - deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung endete und die im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge beantragt hatten, sie jedoch nicht erhielten, weil sie nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten - vorbehaltlich eines von ihnen zu erbringenden Gegenbeweises keine Referenzmenge hätten erhalten können, wenn die Verordnung Nr. 857/84 dies vorgesehen hätte, und sich also in derselben Situation wie die SLOM-Erzeuger befinden, die niemals eine Referenzmenge beantragt haben.

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, und Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85).
  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige spezifische Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im - vorstehend in Randnr. 9 genannten - Urteil Mulder II angeführten Regelung entstanden waren.

    Das Gericht hat mit Beschluss der Ersten Kammer vom 3. Juli 1995 die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90) ausgesetzt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203) hat die Aussetzung beendet.

    Die Kläger machen unter Berufung auf das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II geltend, dass sie als SLOM-I-Erzeuger Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hätten.

    Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Kläger zu den Erzeugern gehören, die nach dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den vorübergehenden Ausschluss von der Milcherzeugung entstandenen Schadens hätten.

    Inzwischen hätten sich die Beklagten jedoch in der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber allen vom vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II betroffenen SLOM-Erzeugern verpflichtet, bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für deren Entschädigung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

    Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    Unstreitig befinden sich die Kläger in der gleichen Lage wie die Erzeuger, für die das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II gilt.

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    9 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige spezifische Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im - vorstehend in Randnr. 9 genannten - Urteil Mulder II angeführten Regelung entstanden waren.

    22 Das Gericht hat mit Beschluss der Ersten Kammer vom 3. Juli 1995 die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90) ausgesetzt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203) hat die Aussetzung beendet.

    35 Die Kläger machen unter Berufung auf das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II geltend, dass sie als SLOM-I-Erzeuger Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hätten.

    45 Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Kläger zu den Erzeugern gehören, die nach dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den vorübergehenden Ausschluss von der Milcherzeugung entstandenen Schadens hätten.

    Inzwischen hätten sich die Beklagten jedoch in der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber allen vom vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II betroffenen SLOM-Erzeugern verpflichtet, bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für deren Entschädigung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

    57 Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    58 Unstreitig befinden sich die Kläger in der gleichen Lage wie die Erzeuger, für die das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II gilt.

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    42 und 43; vgl. außerdem für einen nicht hinreichend qualifizierten Verstoß Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    Zweitens ist bei der Berechnung der Höhe des zu ersetzenden Schadens, so hat der Gerichtshof in seinem vor kurzem ergangenen Urteil Mulder und Heinemann entschieden, "wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zur berücksichtigen"(140).

    Zur Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Mulder und Heinemann ausgeführt, daß "die Höhe der von der Gemeinschaft geschuldeten Entschädigungen ... dem von der Gemeinschaft verursachten Schaden entsprechen" muß(153).

    (140) - Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder und Heinemann, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 26, und meine Schlussanträge auf S. 1-3121, Randnr. 47.

    (141) - Urteil Mulder und Heinemann, Randnr. 33, und meine Schlussanträge auf S. 1-3122, Nr. 49.

    (148) - Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77 (HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4), Urteil Mulder und Heinemann, Randnr. 12.

    (153) - Urteil Mulder und Heinemann, Randnr. 34.

    (156) - Urteile Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Randnr. 20, DGV/Rat und Kommission, Randnr. 22, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Randnr. 23 und Dumortier Frères/Rat, Randnr. 25; ausdrücklich bestätigt im Urteil Mulder und Heinemann/Rat und Kommission, Randnr. 35.

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuG, 24.09.1998 - T-112/95

    Dethlefs u.a. / Rat und Kommission

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

  • EuG, 21.06.2000 - T-537/93

    Tromeur / Rat und Kommission

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuG, 13.01.1999 - T-1/96

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 06.03.2003 - T-57/00

    Banan-Kompaniet und Skandinaviska Bananimporten / Rat und Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 44/92

    Keine Amtshaftung bei Nichtzuteilung einer Milchreferenzmenge aufgrund

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuG, 26.01.2006 - T-79/96

    Camar / Rat und Kommission

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • VG Neustadt, 26.03.2008 - 1 K 427/07

    Keine Erhöhung des Referenzwertes und keinen finanziellen Ausgleich für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2001 - C-80/99

    Christoffel

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 29.04.2015 - C-64/14

    von Storch u.a. / EZB - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91

    Koinopraxia Enóséon Georgikon Synetairismon Diacheiríséos Enchorion Proïonton

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • EuG, 21.06.2000 - T-429/93

    'Héritiers d''Edmond Ropars / Rat'

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1462/13

    Stadt Düren: Schadensersatz für Beamte wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats -

  • EuG, 13.01.1995 - T-538/93

    Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger ; Prämienregelung

  • EuG, 13.01.1995 - T-525/93

    Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger; Prämienregelung

  • EuG, 13.01.1995 - T-524/93

    Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ; Antrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-453/99

    Courage

  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-589/20

    Austrian Airlines (Exonération de la responsabilité du transporteur aérien) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 17.12.1997 - T-152/95

    Petrides / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

  • VG Aachen, 12.10.2015 - 1 K 1115/13

    Richter; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1237/13

    Beamte; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-271/91

    M. Helen Marshall gegen Southampton and South-West Hampshire Area Health

  • EuG, 14.12.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuG, 14.11.2018 - T-711/17

    Spinoit/ Kommission u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuG, 30.06.2016 - T-516/13

    CW / Rat

  • EuG, 15.01.2015 - T-539/12

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 02.05.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-396/98

    Schloßstraße

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

  • EuG, 14.11.2018 - T-793/17

    Bruel/ Kommission u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 06.07.1995 - T-572/93

    Abgrenzung der Meeresgebiete zwischen der Republik Senegal und der Republik

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-263/02

    Kommission / Jégo-Quéré

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-257/97

    Herold / Kommission

  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuG, 17.02.2017 - T-726/14

    Novar / EUIPO - Außervertragliche Haftung - Nachweis über die Existenz, die

  • EuG, 26.02.2016 - T-507/14

    Vidmar u.a. / Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-93/95

    Laga / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-168/94

    Blackspur DIY Ltd, Steven Kellar, J.M.A. Glancy und Ronald Cohen gegen Rat der

  • EuG, 23.09.1994 - T-461/93

    Bau eines Informationszentrums; Anspruch auf Schadensersatz ; Antrag auf

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-94/95

    Landuyt / Kommission

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • EuGH, 09.10.2001 - C-81/99

    Christoffel

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-36/21

    Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuG, 12.01.1994 - T-554/93

    Entschädigungsleistungen an Milcherzeuger; Anspruch auf Schadensersatz; Antrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1992 - C-142/91

    Cebag BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuG, 16.12.1994 - T-541/93
  • FG Hessen, 27.04.1995 - 7 K 1705/93

    Zweck der Milchgarantiemengenabgabe; Entsprechung des finanziellen Interesses

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87

    Alfredo Grifoni gegen Europäische Atomgemeinschaft. - Außervertragliche Haftung -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,23680
Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89 (https://dejure.org/1992,23680)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.1992 - C-104/89 (https://dejure.org/1992,23680)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - C-104/89 (https://dejure.org/1992,23680)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    J. M. Mulder und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3061
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    15 - Rechtssache C-189/89, Slg. 1990, I-4539.16 - Rechtssache C-217/89, Slg. 1990, I-4585.17 - Im Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119; im folgenden: Von Deetzen 2), hat der Gerichtshof unter Verweisung auf die Urteile in den Rechtssachen Spagl und Pastätter abermals die Ungültigkeit des Artikels 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 festgestellt.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Von Deetzen 2 (in Randnr. 21) festgestellt hat, durften die SLOM-Teilnehmer "darauf vertrauen, daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen und diese Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden Vorteil verschaffen würde".

    Aus der oben (Nr. 12) zitierten Randnummer im Urteil Von Deetzen 2 geht jedoch hervor, daß die Verordnung Nr. 857/84 nach dem Urteil des Gerichtshofes ganz bestimmt auch gegen das Diskriminierungsverbot verstieß, da sie es den SLOM-Teilnehmern nicht ermöglichte, die Milchlieferungen unter Bedingungen wiederaufzunehmen, "die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten".

    In den Urteilen Spagl und Pastätter und seither auch im Urteil Von Deetzen 2 hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung insoweit ungültig ist, als er die zuzuteilende spezifische Referenzmenge auf 60 % der Milchmenge begrenzt, die der Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Prämie geliefert hat.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    18. Auch im Zusammenhang mit der Art des Schadens ist auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes und namentlich das Urteil Bayerische HNL/Rat und Kommission 32.

    - Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77 (Bayerische HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209).

  • EuGH, 08.12.1987 - 50/86

    Grands Moulins de Paris / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    Die Vor- 21 - So u. a. das Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 50/86 (Grands Moulins/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4833, Randnr. 7).

    So hat der Gerichtshof auch im bereits genannten Urteil Grands Moulins/Rat und Kommission (in Randnummer 21) aus der Feststellung, daß die "Rechtsentwicklung... für die Klägerin ... seit langem vorhersehbar und bekannt [war]", abgeleitet, daß "nicht angenommen werden [kann], daß der behauptete Schaden... über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausginge, die die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin mit sich bringt".

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    - Diese Rechtsprechung gilt meines Erachtens nach dem Urteil vom 17. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci, Slg. 1991, I-5357) uneingeschränkt weiter.
  • EuGH, 18.04.1991 - C-63/89

    Assurances du Crédit / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    Insbesondere in 22 - Urteil Grands Moulins, Randnr. 8. Siehe auch das Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89 (Assurances du Crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 12), und das Urteil vom 27. Juni 1991 des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-120/89 (Stahlwerke Peine-Salzgittcr/Kommission, Slg. 1991, IĪ-279), in dem in Randnummer 74 ein umfassender Überblick über die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben wird.
  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    40 - Urteil vom 14. Juli 1967 in den verbundenen Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmcyer/Kommission, Slg. 1967, 332, 358.
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    Im Lichte der vorstehend erörterten Rechtsprechung werde ich nun - zunächst in Verbindung mit der in den Urteilen Mulder und Von Deetzen, dann in Verbindung mit der in den Urteilen Spagl und Pastätter festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 - prüfen, ob eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer die einzelnen schützenden höherrangigen Rechtsnorm 30 - Siehe auch das Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533), in dem der Gerichtshof (Randnr. 44) festgestellt hat: Die Kommission hat, ohne durch ein zwingendes öffentliches Interesse [im Französischen: un intérêt public péremptoire] dazu veranlaßt worden zu sein, in der Verordnung Nr. 189/72 keine Übergangsmaßnahmen zum Schutz des berechtigten Vertrauens der betroffenen Unternehmen in die Gcmcinschaftsregelung vorgesehen; mithin hat sie eine höherrangige Rechtsnorm verletzt und infolgedessen eine Haftung der Gemeinschaft begründet.
  • EuGH, 01.07.1976 - 58/75

    Sergy / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75 (Sergy/ Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnrn. 46-47) festgestellt, daß ein Fehlen der normalen Umsicht, das Mitursache des vom Kläger erlittenen Schadens ist, einen Umstand darstellt, der bei der Feststellung des von der Beklagten zu ersetzenden Teils des Schadens zu berücksichtigen ist.
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    "Die Kommission [hat] Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72 in hinreichend schwerwiegender Weise verletzt ..., indem sie es vollständig unterlassen hat, der Lage von Wirtschaftsteilnehmern wie Sofrimport Rechnung zu tragen, ohne sich hierbei auf ein unbestreitbares öffentliches Interesse zu 28 - Urteile in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 11), in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78 (DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11), in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78 (Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14) und in den verbundenen Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79 (Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 05.12.1979 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89
    31 -· Unter Verweisung auf das Urteil vom 5. Dezember 1979 in denverbundenen Rechtssachen 116/77 und 124/77 (Amylum/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3497, Randnr. 19) machen der Rat und die Kommission geltend, daß die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden könne, wenn einem Gemeinschaftsorgan ein an Willkür grenzendes Verhalten vorgeworfen werden könne.
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1991 - 363/88

    Società Finanziaria siderurgica Finsider SpA (in Liquidation), Italsider SpA (in

  • EuGH, 12.07.1990 - C-16/89

    Spronk / Minister van Landbouw en Visserij

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuGH, 07.07.1987 - 89/86

    Étoile commerciale und CNTA / Kommission

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    46 - Vgl. Nr. 51 der Schlussanträge Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:34).

    49 - Vgl. Nr. 51 der Schlussanträge Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:1992:34).

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