Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.1993 - C-333/91   

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https://dejure.org/1993,867
EuGH, 22.06.1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,867)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,867)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,867)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 19 Absatz 1
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Vorsteuerabzug; Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist; Pro-rata-Abzug; Berechnung; Dividendeneinnahmen; Ausschluß

  • EU-Kommission

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem als einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Gewährung der Harmonisieurng der Rechtsvorschriften der Mitgliedstatten über die Umsatzsteuern; Forderung der Zahlung einer zusätzlichen Mehrwertsteuer einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dividenden: Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 Art. 19; ; 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Dividendeneinnahmen - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Dividenden.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-3513
  • BB 1993, 782
  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
    12 Nach der Rechtsprechung ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne daß sie ° abgesehen von der Ausübung ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin ° unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und hat kein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie (Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
    10 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15) soll der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden.
  • EuGH, 08.03.1988 - 165/86

    Intiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 22.06.1993 - C-333/91
    11 Aus dem Mechanismus des Vorsteuerabzugs, wie er in den Artikeln 17 bis 20 der Sechsten Richtlinie geregelt ist, ergibt sich, daß er so anzuwenden ist, daß sein Anwendungsbereich so weit wie möglich dem Bereich der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht (Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 165/86, Intiem, Slg. 1988, 1471, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    49 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, Régie dauphinoise, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 26).

    54 Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen und für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie unberücksichtigt bleiben müssen, da andernfalls der Zweck der völligen Neutralität, die das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiert, vereitelt würde (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Sofitam, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, wie dies bei Dividenden oder anderen Erträgen von Aktien der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1993, Sofitam, C-333/91, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, vom 6. Februar 1997, Harnas & Helm, C-80/95, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15, sowie EDM, Randnr. 49).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (siehe Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Dividenden aus Beteiligungen kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit seien, dass sie daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (Urteile Sofitam, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,22604
Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,22604)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,22604)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 1993 - C-333/91 (https://dejure.org/1993,22604)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Sofitam SA (vormals Satam SA) gegen Ministre chargé du Budget.

    Auslegung des Artikels 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Dividenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-3513
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.03.1988 - 165/86

    Intiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    Der Gerichtshof sieht in diesem letzten Merkmal, wie er in dem Urteil Leesportefeuille Intiem ausgeführt hat, das Erfordernis eines Zusammenhangs mit der Geschäftstätigkeit: Der Vorsteuerabzug betrifft lediglich "Gegenstände und Dienstleistungen, die mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen"(5).

    Der Gerichtshof hat daher im Urteil Leesportefeuille Intiem ausserdem festgestellt, daß.

    (5) ° Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 165/86 (Leesportefeuille Intiem, Slg. 1988, 1471, Randnr. 13).

    (6) ° Urteil Leesportefeuille Intiem, Randnr. 14.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    Der Gerichtshof hat dies im Urteil Becker bestätigt, indem er entschieden hat, "daß nach dem System der Richtlinie die unter einen Steuerbefreiungstatbestand fallenden Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme der Befreiung zwangsläufig auf das Recht auf Vorsteuerabzug verzichten"(7).

    (7) ° Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 44).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (2) ° Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 16); siehe auch Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 10).

    (3) ° Urteil Rompelman, Randnr. 19; Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15).

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (8) ° Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89 (Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18); Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 12).
  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (8) ° Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89 (Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18); Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 12).
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (11) ° Siehe zu dem Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und dem für diese vereinnahmten Gegenwert als Voraussetzung für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes das Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 102/86 (Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 bis 17); siehe zur Regelung der Zweiten Mehrwertsteuerrichtlinie das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnrn. 12 bis 15).
  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (12) ° Dieser Auslegungsgrundsatz ist vom Gerichtshof in anderen Mehrwertsteuersachen ebenfalls vertreten worden; vgl. insbesondere Urteil vom 14. Mai 1985 in der Rechtssache 139/84 (Van Dijk' s Bökhuis, Slg. 1985, 1405, Randnr. 20).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (11) ° Siehe zu dem Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und dem für diese vereinnahmten Gegenwert als Voraussetzung für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes das Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 102/86 (Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 bis 17); siehe zur Regelung der Zweiten Mehrwertsteuerrichtlinie das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnrn. 12 bis 15).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (2) ° Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 16); siehe auch Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 10).
  • EuGH, 10.07.1984 - 42/83

    Dansk Denkavit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1993 - C-333/91
    (4) ° Zu dem in dieser Vorschrift geregelten Mechanismus der Vorsteuerabzuege siehe Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 42/83 (Dansk Denkavit, Slg. 1983, 2649, Randnr. 13) sowie Urteil vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 15).
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

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