Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.1994 - C-7/93   

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EuGH, 28.09.1994 - C-7/93 (https://dejure.org/1994,848)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.1994 - C-7/93 (https://dejure.org/1994,848)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 1994 - C-7/93 (https://dejure.org/1994,848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Durch Gesetz geregeltes Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes, das dem Beamten Schutz für den Fall des Alters gewährleistet und eine Vergütung darstellt, die der Arbeitgeber ...

  • EU-Kommission

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgungsleistungen ; Gleichbehandlung von Männern und Frauen ; Berechnung der Höhe einer Beamtenversorgung ; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbotes

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Durch Gesetz geregeltes Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes, das dem Beamten Schutz für den Fall des Alters gewährleistet und eine Vergütung darstellt, die der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-4471
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) könne der Umstand, daß es sich um ein gesetzliches Rentensystem handele, einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen.

    21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607; Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.

    27 Diese Auslegung wurde durch das Urteil Barber, a. a. O., bestätigt.

    Im Urteil Barber (a. a. O., Randnrn. 25 und 27) hat er weiter festgestellt, daß an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene betriebliche Systeme, die entweder auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder auf einseitiger Entscheidung des Arbeitgebers beruhen und ohne jede Beteiligung der öffentlichen Hand in vollem Umfang vom Arbeitgeber oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert werden, zu den Vergütungen gehören, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt.

    37 Jedenfalls ist hervorzuheben, daß die Anwendung des Artikels 119, wie sich aus dem Urteil Barber (Randnr. 27) ergibt, nicht von der Voraussetzung abhängt, daß eine Rente eine ergänzende Versorgungsleistung im Hinblick auf eine durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährte Rente ist.

    50 Zu diesem Punkt genügt die Feststellung, daß Artikel 119 jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt (Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 32).

    53 Hieraus folgt, daß im vorliegenden Fall die von der Diskriminierung betroffenen verheirateten Männer Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die verheirateten Frauen haben, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. insbesondere die Urteile Barber, a. a. O., Randnr. 39, Kowalska, a. a. O., Randnr. 19, und das Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 18, und, hinsichtlich einer Diskriminierung von Männern bei der Berechnung einer Altersrente der sozialen Sicherheit, das Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnrn.

    61 Das Protokoll steht nämlich offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt.

    Das Urteil Barber, mit dem die Wirkung der in ihm vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 des Vertrages auf die Zeit nach seinem Erlaß am 17. Mai 1990 beschränkt wurde, ist unterschiedlich verstanden worden.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607; Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.

    31 Diese Auslegung wurde durch das Urteil Ten Över (a. a. O., Randnrn. 10 und 11) bestätigt.

    33 So gibt der von der niederländischen Regierung angeführte Umstand, daß die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Dienstes an der Verwaltung des Systems beteiligt sind und daß in der Praxis vor der Änderung dieses Systems eine Abstimmung mit ihnen erfolgt, dem im Urteil Ten Över für ausschlaggebend gehaltenen Kriterium im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Gewicht.

    40 Zudem ist, wie sich aus den Antworten der niederländischen Regierung und des ABP auf eine Frage des Gerichtshofes ergibt, anders als bei dem System, um das es im Urteil Ten Över (vgl. Randnr. 31 des vorliegenden Urteils) ging, in aussergewöhnlichen Fällen ein Rückgriff des ABP auf den niederländischen Staatshaushalt möglich, wenn der Versorgungsfonds den ihm aufgrund der ABPW obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

    Diese Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Urteil Ten Över beseitigt, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union erging.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages kann die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 für den Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zahlung von Leistungen aufgrund eines Versorgungssystems für den öffentlichen Dienst, die als Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems im Sinne dieses Protokolls anzusehen sind und auf Beschäftigungszeiten zwischen dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne in der Rechtssache 43/75, in dem die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 ohne Rückwirkung anerkannt wurde, und dem 17. Mai 1990 zurückgehen, nur von Beamten oder ihren anspruchsberechtigten Angehörigen geltend gemacht werden, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eine Klage erhoben oder einen Rechtsbehelf eingelegt haben.

    Schon in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 21) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, daß zu den unmittelbaren Diskriminierungen, die sich anhand der in Artikel 119 verwendeten Merkmale allein feststellen lassen, namentlich diejenigen zu rechnen sind, die sich aus Rechtsvorschriften ergeben.

    28 Wie der Gerichtshof im Urteil Defrenne II (a. a. O., Randnr. 12) festgestellt hat, gehört nämlich der Grundsatz des gleichen Entgelts zu den Grundlagen der Gemeinschaft.

    52 Ausserdem können sich nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil Defrenne II (a. a. O.) die Betroffenen vor den innerstaatlichen Gerichten unmittelbar auf den in Artikel 119 aufgestellten Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts berufen.

    67 Diese letztgenannte Gruppe von Betroffenen kann sich jedoch für Ansprüche, die auf Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976 zurückgehen, nicht auf Artikel 119 berufen, da der Gerichtshof erst zu diesem Zeitpunkt im Urteil Defrenne II, a. a. O., anerkannt hat, daß eine unmittelbare Berufung auf Artikel 119, jedoch mit Wirkung für zukünftige Lohn- oder Gehaltsperioden, möglich ist.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607; Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Bilka (a. a. O., Randnrn. 20 bis 22) festgestellt, daß ein Rentensystem, das seinen Ursprung in einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat findet und das die Sozialleistungen, die nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden, durch Leistungen ergänzt, die allein vom Arbeitgeber finanziert werden, selbst wenn es in Übereinstimmung mit Gesetzesbestimmungen ausgestaltet wurde, kein System der sozialen Sicherheit ist, und daß die aufgrund dieses Systems gewährten Leistungen eine Vergütung darstellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.

    62 Die Frage des Anschlusses richtet sich somit weiterhin nach dem Urteil Bilka, mit dem die Verletzung von Artikel 119 des Vertrages durch ein Unternehmen festgestellt wird, das ohne objektive Rechtfertigung, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, Männer und Frauen dadurch ungleich behandelt, daß es eine Gruppe von Beschäftigten von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließt.

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß im Urteil Bilka die Wirkungen der mit diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 des Vertrages nicht zeitlich beschränkt wurden.

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.

    44 Zwar kann, wie der Gerichtshof schon im Urteil Defrenne I eingeräumt hat, auf das Kriterium des Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließlich abgestellt werden.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    Kommt es in diesem Zusammenhang auf den ° in den Urteilen vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a.), vom 8. März 1988 in der Rechtssache C-80/87 (Dik u. a.) und vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke) nicht behandelten ° Gesichtspunkt an, daß in dem Rentensystem der ABPW die Finanzierung mittels Kapitaldeckung erfolgt?.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a., Slg. 1991, I-3757) festgestellt habe, könne der Umstand, daß das streitige System ° was er im vorliegenden Fall bestreite ° durch Kapitaldeckung finanziert werde, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    64 Auch für den Fall der Anwendbarkeit der Richtlinie 86/378 genügt der Hinweis, daß es, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591, Randnr. 24) zu Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie festgestellt hat, auf die Wirkungen dieser Richtlinie nicht ankommt, wenn sich anhand der Bestandteile des in Rede stehenden Entgelts und der in Artikel 119 aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, daß sich aus der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für Betriebsrenten eine Diskriminierung ergibt.
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    Der Gerichtshof hat im übrigen darauf hingewiesen, daß das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern allgemeine Tragweite hat und für die Behörden sowie für alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, verbindlich ist (Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 12).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    53 Hieraus folgt, daß im vorliegenden Fall die von der Diskriminierung betroffenen verheirateten Männer Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die verheirateten Frauen haben, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. insbesondere die Urteile Barber, a. a. O., Randnr. 39, Kowalska, a. a. O., Randnr. 19, und das Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 18, und, hinsichtlich einer Diskriminierung von Männern bei der Berechnung einer Altersrente der sozialen Sicherheit, das Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnrn.
  • EuGH, 01.07.1993 - C-154/92

    Van Cant / Rijksdienst voor pensioenen

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-7/93
    53 Hieraus folgt, daß im vorliegenden Fall die von der Diskriminierung betroffenen verheirateten Männer Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die verheirateten Frauen haben, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. insbesondere die Urteile Barber, a. a. O., Randnr. 39, Kowalska, a. a. O., Randnr. 19, und das Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 18, und, hinsichtlich einer Diskriminierung von Männern bei der Berechnung einer Altersrente der sozialen Sicherheit, das Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

  • EuGH, 24.06.1987 - 384/85

    Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    Solche Renten stellen keine Entgelte im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag oder des Artikels 141 EG dar (siehe in diesem Sinne Urteile Beune, Randnrn.

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Zwar stellt ein System wie dasjenige des Beamtenversorgungsgesetzes ein betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 86/378 dar, jedoch kommt es auf die Wirkungen dieser Richtlinie nicht an, wenn sich anhand der Bestandteile des Entgelts und der in den Artikeln 119 EG-Vertrag und 141 Absätze 1 und 2 EG aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, dass hinsichtlich des Ruhegehalts eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (siehe in diesem Sinne Urteil Beune, Randnr. 64).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8, und vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 21), schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie Entgeltcharakter im Sinne von Art. 141 EG haben.

    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Nach den Urteilen [vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350), und vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480)] ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird.

    Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds gegen G. A. Beune.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-4471
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    (22) ° Rechtssache 43/75 (Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455, Randnr. 22, Hervorhebung nur hier).

    (25) ° Rechtssache 43/75 (zitiert in Fußnote 22).

    (36) ° Rechtssache 43/75 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 21).

    (43) ° Vgl. Rechtssache 43/75 (zitiert in Fußnote 22).

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Roks festgestellt:.

    (10) ° Vgl. Rechtssache 384/85 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 11), erst kürzlich bestätigt im Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks, Slg. 1994, I-571, Randnr. 18).

    (39) ° Rechtssache C-343/92 (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 36).

  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    (16) ° Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni/Collo GmbH, Slg. 1993, I-6591, Randnrn. 22 bis 24).

    (41) ° Vgl. Rechtssache C-109/91 (Ten Över, zitiert in Fußnote 7), Rechtssache C-110/91, Moroni (zitiert in Fußnote 16), und Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath/Hugh Steeper Ltd, Slg. 1993, I-6935).

    (51) ° Schlussanträge vom 8. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91 (Ten Över, zitiert in Fußnote 7, Nr. 23).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    (4) ° Rechtssache 170/84 (Bilka/Weber von Hartz, Slg. 1986, 1607).

    (18) ° Rechtssache 170/84 (Bilka, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 20 und 21).

    (37) ° Rechtssache 170/84 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    Kommt es in diesem Zusammenhang auf den ° in den Urteilen vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a.), vom 8. März 1988 in der Rechtssache C-80/87 (Dik u. a.) und vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke) nicht behandelten ° Gesichtspunkt an, daß in dem Rentensystem der ABPW die Finanzierung mittels Kapitaldeckung erfolgt?.

    (9) ° Vgl. Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke/Chief Adjudication Officer, Slg. 1987, 2865, Randnr. 10); Rechtssache 80/87 (Dik/College van Burgemeester en Wethouders, Slg. 1988, 1601, Randnr. 9), und verbundene Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1991, I-3757, Randnrn 28 und 29).

    (46) ° Vgl. z. B. verbundene Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a., zitiert in Fußnote 9).

  • EuGH, 24.06.1987 - 384/85

    Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    Kommt es in diesem Zusammenhang auf den ° in den Urteilen vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a.), vom 8. März 1988 in der Rechtssache C-80/87 (Dik u. a.) und vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke) nicht behandelten ° Gesichtspunkt an, daß in dem Rentensystem der ABPW die Finanzierung mittels Kapitaldeckung erfolgt?.

    (9) ° Vgl. Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke/Chief Adjudication Officer, Slg. 1987, 2865, Randnr. 10); Rechtssache 80/87 (Dik/College van Burgemeester en Wethouders, Slg. 1988, 1601, Randnr. 9), und verbundene Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1991, I-3757, Randnrn 28 und 29).

    (10) ° Vgl. Rechtssache 384/85 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 11), erst kürzlich bestätigt im Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks, Slg. 1994, I-571, Randnr. 18).

  • EuGH, 22.12.1993 - C-152/91

    Neath / Steeper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    (41) ° Vgl. Rechtssache C-109/91 (Ten Över, zitiert in Fußnote 7), Rechtssache C-110/91, Moroni (zitiert in Fußnote 16), und Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath/Hugh Steeper Ltd, Slg. 1993, I-6935).

    (51) ° Schlussanträge vom 8. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91 (Ten Över, zitiert in Fußnote 7, Nr. 23).

  • EuGH, 18.09.1984 - 23/83

    Liefting / Academisch Ziekenhuis bij de Universiteit van Amsterdam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    (23) ° Rechtssache 23/83 (Liefting/Academisch Ziekenhuis bij de Universiteit van Amsterdam, Slg. 1984, 3225).

    (24) ° Rechtssache 23/83 (zitiert in Fußnote 23, 3244).

  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    Kommt es in diesem Zusammenhang auf den ° in den Urteilen vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a.), vom 8. März 1988 in der Rechtssache C-80/87 (Dik u. a.) und vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke) nicht behandelten ° Gesichtspunkt an, daß in dem Rentensystem der ABPW die Finanzierung mittels Kapitaldeckung erfolgt?.

    (9) ° Vgl. Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke/Chief Adjudication Officer, Slg. 1987, 2865, Randnr. 10); Rechtssache 80/87 (Dik/College van Burgemeester en Wethouders, Slg. 1988, 1601, Randnr. 9), und verbundene Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1991, I-3757, Randnrn 28 und 29).

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
    (27) ° Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn/FWW Spezial Gebäudereinigung, Slg. 1989, 2743).
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    41 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Beune (C-7/93, EU:C:1994:173, Nrn. 38 und 42).

    48 Wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:117, Nr. 50) ausgeführt, schlug Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Beune (C-7/93, EU:C:1994:173, Nr. 22) eine Prüfung von fünf Faktoren für die Entscheidung vor, ob ein Ermessen bestand.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93

    Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und

    (48) ° Vgl. aber im Sinne eines allgemeineren Verständnisses der zeitlichen Beschränkung des Urteils Barber die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-0000, Nr. 58).
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