Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.1995 - C-484/93   

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https://dejure.org/1995,251
EuGH, 14.11.1995 - C-484/93 (https://dejure.org/1995,251)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.1995 - C-484/93 (https://dejure.org/1995,251)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 1995 - C-484/93 (https://dejure.org/1995,251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    EG-Vertrag, Artikel 67
    1. Freier Kapitalverkehr; Beschränkungen; Beihilfenregelung für den Wohnungsbau, wonach die Gewährung einer Zinsvergütung an die Darlehensnehmer davon abhängt, daß das Darlehen bei einem im Inland niedergelassenen Kreditinstitut aufgenommen wurde; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit der Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen zum Wohnungsbau nur durch im Mitgliedsstaat ansässige Banken; Liberalisierter Kapitalverkehr und Diskriminierung von Kreditinstituten in anderen Mitgliedsstaaten; Förderung des Wohnungsbaus und ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 56; ; EG-Vertrag Art. 67; ; EG-Vertrag Art. 71

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 56, Art. 59, Art. 67
    1. Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Beihilfenregelung für den Wohnungsbau, wonach die Gewährung einer Zinsvergütung an die Darlehensnehmer davon abhängt, daß das Darlehen bei einem im Inland niedergelassenen Kreditinstitut aufgenommen wurde - Unzulässigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierung bei der Gewährung von Wohnungsbauförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschränkung staatlicher Zinsvergütungen bei Baudarlehen auf von inländischen Instituten gewährte Kredite mit Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit unvereinbar

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Kapitalverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Zinsvergütung für Baudarlehen - Darlehen, das bei einem Kreditinstitut aufgenommen wurde, das in dem die Vergütung gewährenden Mitgliedstaat nicht zugelassen ist.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-3955
  • VersR 1996, 50
  • WM 1996, 714
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.11.1995 - C-484/93
    16 Zwar hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) ausgeführt, daß eine Regelung, die geeignet ist, sowohl die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer als auch den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, durch die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten, gerechtfertigt sein kann.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.11.1995 - C-484/93
    16 Zwar hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) ausgeführt, daß eine Regelung, die geeignet ist, sowohl die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer als auch den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, durch die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten, gerechtfertigt sein kann.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 14.11.1995 - C-484/93
    Eine solche Diskriminierung kann jedoch nur aus den Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die in Artikel 56 Absatz 1 des Vertrages genannt sind, auf den Artikel 66 verweist; wirtschaftliche Ziele gehören nicht zu diesen Gründen (siehe insbesondere Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a., Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11).
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus EuGH, 14.11.1995 - C-484/93
    5 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnrn.
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Wirtschaftliche Ziele können keine Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 46 EG darstellen (u. a. Urteil vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 15).

    Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u. a. Urteile Svensson und Gustavsson, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    53 Voraussetzung dafür, dass ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen Erfolg haben kann, ist jedoch, dass das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch einen bestimmten Steuerabzug feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, sowie Urteil Vestergaard, Randnr. 24, und Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    39 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Tätigkeit der Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 49 EG dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 11, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 17).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-484/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,24459
Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-484/93 (https://dejure.org/1995,24459)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.05.1995 - C-484/93 (https://dejure.org/1995,24459)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - C-484/93 (https://dejure.org/1995,24459)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Peter Svensson und Lena Gustavsson gegen Ministre du Logement et de l'Urbanisme.

    Freier Kapitalverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Zinsvergütung für Baudarlehen - Darlehen, das bei einem Kreditinstitut aufgenommen wurde, das in dem die Vergütung gewährenden Mitgliedstaat nicht zugelassen ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-3955
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-484/93
    ( 9 ) Siehe hierzu die Urteile vom 28. Januar 1992 inder Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Randnr. 31, siehe oben, Fußnote 4) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 22).

    ( 15 ) Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90 (Bachmann, siehe oben, Fußnote 4, Randnr. 20) und C-300/90 (Kommission/Belgien, siehe oben, Fußnote 9, Randnr. 13).

    ( 18 ) Rechtssache C-204/90 (Bachmann, siehe oben, Fußnote 4, Randnrn. 21 bis 33) und Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, siehe oben, Fußnote 9, Randnrn. 11 bis 24).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-484/93
    ( 19 ) Zuletzt Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Sig. 1994,I-3803, Randnr. 13).

    Im Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, siehe oben, Fußnote 19) hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen will, nicht dazu verpflichtet werden kann, in diesem Mitgliedstaat für Angehörige von Drittstaaten, die es in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt, eine Arbeitserlaubnis einzuholen.

  • EuGH, 04.12.1986 - 252/83

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-484/93
    ( 12 ) Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783) und die sogenannten Mitversicherungs-Urteile vom 4. Dezember 1986 in den Rechtssachen 220/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663), 252/83 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 3713), 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755) und 206/84 (Kommission/Irland, Slg. 1986, 3817) sowie die in Fußnote 9 angeführten Urteile vom 28. Januar 1992.

    ( 17 ) Vgl. z. B. Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-243/89 (Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-3353, Randnr. 231 zur Verwendung einer "Kauf-dänisch"-Klausel in Verbindung mit der Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags.

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