Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93   

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https://dejure.org/1996,153
EuGH, 11.07.1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93 (https://dejure.org/1996,153)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93 (https://dejure.org/1996,153)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93 (https://dejure.org/1996,153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    EG-Vertrag, Artikel 36; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7
    1. Rechtsangleichung; Marken; Richtlinie 89/104; Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist; Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke; Widerspruch des ...

  • EU-Kommission

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Einfuhrverbote- und beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten; Gewährung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke; Zulässigkeit des Inverkehrbringen von einer Marke, die zunächst entfernt und ein Dritter die innere Verpackung der Ware mit Etiketten versieht, ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke - Widerspruch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Artikel 36 EG-Vertrag - Umpacken von Markenwaren.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3457
  • NJW 1997, 1627
  • GRUR Int. 1996, 1144
 
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Wird zitiert von ... (188)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International

    Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    SodaStream macht geltend, MySoda habe dadurch, dass sie das mit der Marke von SodaStream versehene und die Herkunft der CO2-Flasche anzeigende Etikett entfernt und ein neues Etikett angebracht habe, eine Neuetikettierung der Ware vorgenommen, die bereits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke darstelle und den im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    MySoda ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Nach ständiger Rechtsprechung könne der Markeninhaber den Vertrieb von umgepackten Waren untersagen, wenn der Händler nicht nachweise, dass das Vorgehen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Ferner ergebe sich aus dem Urteil Viking Gas, in dem jedoch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs über das Umpacken oder die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Das vorlegende Gericht stellt zum einen fest, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe nicht eindeutig hervor, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Mit der ersten, zweiten und vierten Vorlagefrage, die meines Erachtens gemeinsam zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Aufschluss darüber, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Der Inhaber der Marke kann sich dem weiteren Vertrieb eines umgepackten Arzneimittels schon dann widersetzen, wenn nur eine der im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Sodann ist festzustellen, ob die Lehren aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Zur Frage des Zusammenhangs zwischen den im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Ich tendiere daher übereinstimmend mit der Kommission zu der Auffassung, dass die Beschränkung der Praxis auf einen einzigen Mitgliedstaat für die Feststellung, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Viking Gas nicht auf das Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Was die Frage betrifft, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Daher teile ich nicht die von der Kommission vorgeschlagene Lesart der Rn. 27 und 28 des Urteils Junek Europ-Vertrieb(40), da diesen Randnummern nicht zu entnehmen ist, dass der Gerichtshof die Anwendung der im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Nach alledem scheint nichts dagegen zu sprechen, die Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Aus der Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Wie in Nr. 36 dieser Schlussanträge dargelegt, würde nämlich, selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis für erforderlich im Sinne der ersten der Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Nach der dritten Voraussetzung aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    8 Urteil vom 11. Juli 1996 (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, im Folgenden: Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    a., EU:C:1996:282).

    Vgl. zu Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) Urteile Bristol-Myers Squibb u.

    19 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    26 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    37 Vgl. z. B. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    41 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    42 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    44 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    53 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    62 Ich behalte diese Formulierung bei, die meines Erachtens mehr oder weniger mit der Formulierung im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    a) Trägt der Importeur die Beweislast dafür, dass die neue Verpackung jede der im Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457), genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung und, wenn ja, wie?.

    b) Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, Slg. 1999, I-6927), und vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    c) Verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?.

    a) Finden die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten fünf Voraussetzungen überhaupt Anwendung?.

    b) Falls Frage 2 a bejaht wird, trägt dann der Importeur die Beweislast dafür, dass die überklebte Verpackung jede der im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung?.

    c) Falls Frage 2 a bejaht wird, gilt dann die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte erste Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile Upjohn und Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Zugang zum Markt nicht zu beeinträchtigen, nur für das Überkleben als solches, oder gilt dies auch für die genaue Art und Weise des Überklebens durch den Parallelimporteur?.

    d) Falls Frage 2 a bejaht wird, verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Markeninhaber demnach die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung - die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft - verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind überdies gewahrt (Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 57, ebenso Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 34).

    Zudem erleichtert dieses Erfordernis es dem Markeninhaber, sich vor den Aktivitäten von Fälschern zu schützen (Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 78, ebenso Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 61).

    Der Gerichtshof hat demgemäß im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 79, entschieden:.

    Daraus ergibt sich, dass die fünf im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 genannten Voraussetzungen dafür, dass sich der Inhaber der Marke dem weiteren Vertrieb eines vom Einführer umgepackten Arzneimittels nicht widersetzen kann, ebenfalls Anwendung finden, wenn das Umpacken darin besteht, ein Etikett auf die Originalverpackung aufzukleben.

    So könnte die Aufmachung eines umgepackten Arzneimittels insbesondere in dem Fall unangemessen sein und folglich dem Ansehen der Marke schaden, in dem die Verpackung oder der Aufkleber zwar nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich, aber so beschaffen sind, dass sie den Wert der Marke beeinträchtigen, indem sie das mit einer solchen Ware verbundene Image der Zuverlässigkeit und Qualität sowie das Vertrauen, das sie bei den betroffenen Verkehrskreisen wecken kann, schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 76, und vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 45).

  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

    Daher könne der Markeninhaber den Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art (nicht notwendig gleicher Qualität) wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht daran hindern, die Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen, den Ruf der Marke nicht erheblich beeinträchtigenden Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140, 143 = WRP 1998, 150 Tz. 37 f. - Parfums Christian Dior/Evora; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - Rs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144, 1146 f. = WRP 1996, 880 Tz. 26 ff. - Bristol-Myers Squibb).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93   

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https://dejure.org/1995,24968
Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93 (https://dejure.org/1995,24968)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.12.1995 - C-427/93 (https://dejure.org/1995,24968)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - C-427/93 (https://dejure.org/1995,24968)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn, Boehringer Ingelheim KG und Boehringer Ingelheim A/S gegen Paranova A/S (C-429/93) und Bayer Aktiengesellschaft und Bayer Danmark A/S gegen Paranova A/S (C-436/93).

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-3457
 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

    Daraus folgt, dass, wie Generalanwalt Jacobs in Nr. 61 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93, C-436/93, C-71/94 und C-232/94, EU:C:1995:440), dargelegt hat, es für die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes nicht darauf ankommt, ob der Inhaber des Rechts einen angemessenen Gewinn aus dem Verkauf erzielt, sondern ob er seine Zustimmung dazu erteilt.

    26 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in den Rechtssachen Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93, C-436/93, C-71/94 und C-232/94, EU:C:1995:440, Rn. 60 und 61).

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