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   EuGH, 14.10.1996 - C-268/96 P(R)   

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https://dejure.org/1996,162
EuGH, 14.10.1996 - C-268/96 P(R) (https://dejure.org/1996,162)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.1996 - C-268/96 P(R) (https://dejure.org/1996,162)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1996 - C-268/96 P(R) (https://dejure.org/1996,162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    SCK und FNK / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    1. Vorläufiger Rechtsschutz; Aussetzung des Vollzugs; Einstweilige Anordnungen; Voraussetzungen; Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung; Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden; Kumulativer Charakter; Auswirkungen im Rahmen eines ...

  • EU-Kommission

    SCK und FNK / Kommission

  • Judicialis

    EG-Satzung Artikel 50 Absatz 2; ; EG-Vertrag Artikel 85; ; EG-Vertrag Artikeln 168a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Auswirkungen im Rahmen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4971
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 04.06.1996 - T-18/96

    Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse

    Auszug aus EuGH, 14.10.1996 - C-268/96
    1 Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (Stiftung für die Zertifizierung der Kranvermietungsunternehmen, nachstehend: SCK) und die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (Niederländische Vereinigung der Kranvermietungsunternehmen, nachstehend: FNK) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 7. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R (Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven/Kommission, Slg. 1996, II-0000, nachstehend: angefochtener Beschluß), mit dem ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen worden ist.
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.10.1996 - C-268/96
    44 Wie sich aus dem Beschluß vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P (R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 18) ergibt, gelten diese Bestimmungen auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt werden.
  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Was die Voraussetzung der Dringlichkeit angeht, hat die Partei, die den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt, nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Matra/Kommission, C-225/91 R, EU:C:1991:460, Rn. 19, sowie SCK und FNK/Kommission, C-268/96 P[R], EU:C:1996:381, Rn. 30).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

    Soweit die Rechtsmittelführerin im ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes vorträgt, dass die für den Erlass von einstweiligen Anordnungen erforderlichen Voraussetzungen miteinander verknüpft seien, so dass der fumus boni iuris , der im vorliegenden Fall angeblich sehr ausgeprägt sei, eine Auswirkung auf die Beurteilung der Dringlichkeitsvoraussetzung hätte haben müssen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung und, wie der Präsident des Gerichts in Randnr. 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, kumulativ sind, so dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen sind, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C-268/96 P[R], Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 47, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], Randnr. 22).

    Der Antragsteller muss nachweisen, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihm ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1991, Matra/Kommission, C-225/91 R, Slg. 1991, I-5823, Randnr. 19, sowie SCK und FNK/Kommission, Randnr. 30).

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