Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.1996 - C-56/93   

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https://dejure.org/1996,119
EuGH, 29.02.1996 - C-56/93 (https://dejure.org/1996,119)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - C-56/93 (https://dejure.org/1996,119)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - C-56/93 (https://dejure.org/1996,119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen; Begriff; Einer Gruppe von Unternehmen gewährter Vorzugstarif für Erdgas, der aus unternehmerischen Gründen gerechtfertigt ist; Ausschluß

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Vorzugstarifs für einen niederländischen Erzeuger von Stickstoffdünger durch die NV Nederlandse Gasunie; Anforderungen an eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EWG-Vertrag; Gewährung des Tarif F für niederländische Erzeugern von ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Einer Gruppe von Unternehmen gewährter Vorzugstarif für Erdgas, der aus unternehmerischen Gründen gerechtfertigt ist - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-723
  • NVwZ 1996, 992
 
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Wird zitiert von ... (122)

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Artikel 87 Absatz 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20).

    Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme wie die in Rede stehende dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob sich der Staat entsprechend dem Vorbringen der Diputación genauso verhalten hat wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 29), dessen Größe mit der der Einrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnr. 86, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).

    Dabei ist daran zu erinnern, dass das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen ist, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnr. 86, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen besteht aber ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, zu verhindern, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht wird; deshalb ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage zurückgezahlt werden (Urteile Deufil/Kommission, Randnr. 24, und vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66).

    Die Aufhebung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66).

    Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).

    Was die Verpflichtung der Kommission zur Begründung einer die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnenden Entscheidung angeht, so ist dieses Organ daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 78, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82, und CETM/Kommission, Randnr. 172).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    59 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 28, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20).

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66); die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21).

    Was das behauptete Mißverhältnis zwischen der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe und der dem Königreich Belgien vorgeworfenen Verstoß angeht, so kann nach ständiger Rechtsprechung die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66, und vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 75).

    Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1995 - C-56/93   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Vorzugstarife, die niederländischen Erzeugern von Stickstoffdünger bei der Lieferung von Erdgas gewährt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-723
 
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union. -

    ( 70 ) Siehe Nrn. 44 ff. der Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in der in Fußnote 69 zitierten Rechtssache Griechenland/Rat und Nr. 107 der Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly vom 28. September 1995 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission), Slg. 1996, I-723, I-726).
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