Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.1997 - C-2/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,99
EuGH, 05.06.1997 - C-2/95 (https://dejure.org/1997,99)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - C-2/95 (https://dejure.org/1997,99)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - C-2/95 (https://dejure.org/1997,99)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    SDC / Skatteministeriet

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 - Bedingungen für die Befreiung, die die Person, die die Umsätze ...

  • EU-Kommission

    SDC / Skatteministeriet

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; Befreiungen von der Mehrwertsteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuerbefreiung: Bankleistungen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 - Bedingungen für die Befreiung, die die Person, die die Umsätze ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Depositenverwaltung; Mitgliedsberatung; Umsatzsteuerbefreiung; Vereinigung von Bankunternehmen; Vermögensverwaltung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-3017
  • EuZW 1997, 603
  • WM 1997, 1650
  • BB 1997, 705
  • DB 1997, 1904
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-2/95
    45 Nach der ständigen Rechtsprechung zu dem in Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt setzen die steuerbaren Umsätze im Rahmen des Mehrwertsteuersystems ein Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger voraus, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Leistende erhält, den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-2/95
    34 Im übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-281/91 (Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, Slg. 1993, I-5405, Randnr. 13) festgestellt, daß, da über die Identität des Kreditgebers oder des Kreditnehmers nichts näher bestimmt ist, der Ausdruck "Gewährung und Vermittlung von Krediten" in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 1 der Sechsten Richtlinie grundsätzlich weit genug ist, um auch einen von einem Lieferanten von Gegenständen in Form eines Zahlungsaufschubs gewährten Kredit zu erfassen.
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-2/95
    Aus diesem Grund und angesichts des weiten Ermessens, über das die Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz des Artikels 13 Teil B bei der Wahl der zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen notwendigen Maßnahmen verfügen, kann einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung nicht deshalb versagt werden, weil die für eine einfachere Anwendung einer Steuerbefreiung erforderlichen Vorkehrungen nicht getroffen wurden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 34).
  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-2/95
    Um seine Bedeutung näher zu bestimmen, ist daher auf den Zusammenhang einzugehen, in dem er steht, wobei die Systematik der Sechsten Richtlinie zu berücksichtigen ist (Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88, Henriksen, Slg. 1989, 2763, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-2/95
    20 Vor der Erörterung von Aufgaben, wie sie das SDC wahrnimmt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, daß jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvöring Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-2/95
    21 Ausserdem ergibt sich, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 18) und in der genannten Rechtssache Stichting Uitvöring Financiële Acties (Randnr. 11) festgestellt hat, aus der elften Begründungserwägung der Sechsten Richtlinie, daß diese Befreiungen autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind.
  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

    Die Steuerfreiheit eines Umsatzes im Überweisungsverkehr setze nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95, SDC (Slg. 1997, I-3017, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 64) voraus, dass die Leistung eine Übertragung von Geldern bewirke und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führe.

    Im Übrigen hätten sich auch im EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 die Dienstleistungen des SDC aus verschiedenen Leistungselementen zusammengesetzt.

    Zu beachten sei schließlich auch die französische Sprachfassung des EuGH-Urteils SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64.

    Die Bestimmung weist keine personenbezogenen Elemente auf (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 32 f.), so dass sich die Steuerfreiheit nicht auf die von Banken gegenüber ihren Bankkunden unmittelbar erbrachten Leistungen beschränkt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 56 f.).

    Zu den Anforderungen, die an die einzelne Leistung im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen sind, führt der EuGH im Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 wörtlich aus:.

    b) Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten:.

    (1) Leistungen eines Rechenzentrums an Banken können nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66).

    Dabei kommt es auch auf den "eigenständigen Charakter" der Leistung an (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 67).

    Die gegenteilige Rechtsansicht des SDC (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 63) hat der EuGH ausdrücklich zurückgewiesen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 65).

    Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64).

    Im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) ist aber auch davon auszugehen, dass technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen sind.

    (3) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    (3) Weiter scheitert die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG daran, dass weder eine Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten aus einem Bereich von 145 Einzeltätigkeiten noch eine Einzelbetrachtung von bis zu 145 Einzeltätigkeiten nach den Verhältnissen des Streitfalls dem Erfordernis der Bestimmbarkeit gegenüber anderen Leistungen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64) und dem Grundsatz der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-305/01, MKG, Slg. 2003, I-6729 Randnr. 64) entspricht.

    (5) Da im Rahmen der durch das nationale Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung bereits die vorstehenden Umstände gegen die Steuerfreiheit sprechen, kam es auf die weitergehende Frage, ob ein eigenständiges Ganzes auch eine eigenständige Vergütungsregelung voraussetzt und welche Anforderungen an diese ggf. zu stellen sind (vgl. hierzu EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 10, 62, 64 und 66), nicht mehr an.

    c) Im Übrigen kann sich die Klägerin für die Steuerfreiheit auch nicht auf die französische Sprachfassung des EuGH-Urteils SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 stützen.

    Die Klägerin meint, nach der französischen Sprachfassung des EuGH-Urteils (SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) müssten die Leistungen "un ensemble distinct" bilden; dies sei in der deutschen Fassung unzutreffend mit "ein eigenständiges Ganzes" übersetzt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

    Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung vom 05.06.1997, C-2/95, behandelte die Klägerin die bisher gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze i.H.v. 9.056.170,00 EUR nunmehr gemäß § 4 Nr. 8 d UStG als steuerfrei.

    Hierbei sei es - nach dem EuGH-Urteil vom 05.06.1997, C-2/95 - irrelevant, ob die Dienstleistung von einem Kreditinstitut i.S.d. KWG erbracht werde und wer diese empfange.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC vom 05. Juni 1997 (C-2/95, Rd. 64) schließe zwar Art. 13 Teil B d Nr. 3 der 6. Richtlinie nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass der Überweisungsvorgang in verschiedene einzelne Leistungen zerfalle, die dann "Umsätze im Überweisungsverkehr" i.S. dieser Bestimmung darstellten und unter Angabe der Elemente dieser Leistungen in Rechnung gestellt würden.

    Die Bestimmung weist keine personenbezogenen Elemente auf (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn.

    32 f.), so dass sich die Steuerfreiheit nicht auf die von Banken gegenüber ihren Bankkunden unmittelbar erbrachten Leistungen beschränkt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn.

    Zu den Anforderungen, die an die einzelne Leistung im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen sind, führt der EuGH im Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 wörtlich aus:.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777):.

    (a) Leistungen eines Rechenzentrums an Banken können nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66).

    Dabei kommt es auch auf den "eigenständigen Charakter" der Leistung an (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 67).

    Die gegenteilige Rechtsansicht des SDC (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 63) hat der EuGH ausdrücklich zurückgewiesen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 65).

    Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64).

    Im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) ist aber auch davon auszugehen, dass technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen sind.

    (c) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Zahlungsumsätze erstreckt (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Der Senat sieht sich im Übrigen mit seiner Auslegung bestätigt durch die folgenden Erwägungen: Ausgangspunkt der Prüfung der "rechtlichen Änderungen" ist das SDC-Urteil des EuGH (C-2/95 aaO).

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 45, und vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 47).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Welches sind im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie nach dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278), die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine "Abwicklungsdienstleistung für Debit- und Kreditkarten" (wie die im vorliegenden Fall erbrachte) im Sinne von Rn. 66 des genannten Urteils "eine Übertragung von Geldern [bewirkt] und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen [führt]"?.

    Nach welchen Gesichtspunkten unterscheidet sich grundsätzlich i) eine Dienstleistung, die in der Übermittlung finanzieller Informationen besteht, ohne die keine Zahlung erfolgen würde, die aber nicht unter die Befreiung fällt (wie im Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532), von ii) einer Dienstleistung der Verarbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (wie im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66) unter die Befreiung fallen kann?.

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25).

    Ferner schließt Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass ein Überweisungsvorgang aus verschiedenen gesonderten Dienstleistungen besteht, die dann "Umsätze ... im Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 64).

    Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass sich die in Rede stehende Steuerbefreiung auf Dienstleistungen erstrecken kann, die nicht ihrem Wesen nach Überweisungen sind, kann sie sich aber nur auf Umsätze beziehen, die ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen solcher Überweisungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66 bis 68).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24).

    Überdies gelten die Erwägungen zu Umsätzen im Überweisungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26).

    Erstens lässt sich jedoch aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Automatisierung einer solchen Dienstleistung und insbesondere der Umstand, dass die Übermittlung der Abrechnungsdatei die automatische Auslösung der betreffenden Zahlungen oder Überweisungen bewirkt, an der Art der erbrachten Dienstleistung nichts ändern kann und daher ohne Relevanz für die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 37).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20).

    Auf diese wird in dieser Bestimmung nämlich in keiner Weise Bezug genommen (vgl. entsprechend in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 32, und in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass geleistete Dienste nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie Urteile SDC, Randnr. 66, und CSC Financial Services, Randnr. 25, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 70).

    13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie schließt es nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass die Vermittlungstätigkeit in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann unter den Begriff "Vermittlung von Krediten" im Sinne dieser Bestimmung fallen können und denen die dort vorgesehene Befreiung zugutekommen kann (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie Urteil SDC, Randnr. 64, in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 dieser Richtlinie Urteil CSC Financial Services, Randnr. 23, sowie in Bezug auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 dieser Richtlinie Urteil Abbey National, Randnr. 67).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Zur Reichweite der genannten Befreiung hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Umsätze, die sich auf Aktien und andere Wertpapiere beziehen, Umsätze sind, die auf dem Wertpapiermarkt bewirkt werden, und dass der Wertpapierhandel Handlungen umfasst, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner schließt diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass ein Überweisungsvorgang aus verschiedenen Dienstleistungen besteht, die dann "Umsätze ... im ... Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 64, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung kann sich aber nur auf Umsätze beziehen, die ein eigenständiges Ganzes bilden, das im Großen und Ganzen die Wirkung hat, die spezifischen und wesentlichen Funktionen solcher Überweisungen insofern zu erfüllen, als es die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, die diese Übertragung verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66 bis 68, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des in Rede stehenden Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf die spezifischen und wesentlichen Funktionen erstreckt, die die Umsätze auszeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40).

    Überdies werden die Umsätze im Überweisungsverkehr und die Umsätze im Zahlungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Zwecke der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiung gleich behandelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalt in den Nrn. 59 bis 63 seiner Schlussanträge festzustellen, dass der Gerichtshof in jenem Urteil nicht geprüft hat, ob die Dienstleistung, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, das Kriterium für die Feststellung eines Umsatzes im Zahlungs- und Überweisungsverkehr erfüllte, das in der früheren Rechtsprechung aufgestellt worden war, aus der bereits hervorging, dass das hierfür einschlägige Kriterium darin liegt, ob die betreffende Dienstleistung die rechtlichen und finanziellen Änderungen bewirkt hat, die die Übertragung einer Geldsumme kennzeichnen (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53 und 66, sowie vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 26 bis 28), sondern seine Analyse auf die Frage konzentriert hat, ob diese Dienstleistung unter den Begriff "[Einziehung] von Forderungen" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie, jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie, fällt.

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Überdies sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Zur letztgenannten Bestimmung weist die Kommission darauf hin, dass die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21) und eng auszulegen seien (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12, sowie vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64).
  • FG München, 09.03.2005 - 3 K 5039/02

    Steuerfreiheit gem § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von Leistungen einer Rechenzentrale;

    Um als von der Steuer befreite Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst, d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG qualifiziert zu werden, müssen die Dienstleistungen eines Rechenzentrums ein im großen und ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Leistung erfüllt (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, EuGHE 1997, 1-3017, UR 1998, 64; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, EuGHE 2001, 1-10237, UR 2002, 84).

    Bezüglich eines "Umsatzes im Überweisungsverkehr" müssen die erbrachten Dienstleistungen eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Sie dürfen nicht nur in der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung bestehen, wenn etwa einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Deshalb lässt sich aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (EuGH-Urteil vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.).

    Auch wenn die Tatsache einer rein technischen Abwicklung der streitgegenständlichen Leistungen kein Hindernis für die Steuerfreiheit einer Überweisungsleistung ist (EuGH-Urteil vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O., Rdnr. 37), so steht im Streitfall der Steuerbefreiung der Leistungen der RZ entgegen, dass sie nur die technische und elektronische Unterstützung der Kreditinstitute umfassen, die wiederum die für den Überweisungsumsatz wesentlichen und spezifischen Tätigkeiten ausführen (EuGH-Urteil vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.).

    Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Zahlungsumsätze erstreckt (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

  • BFH, 09.10.2003 - V R 5/03

    Umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • BFH, 14.05.2014 - XI R 13/11

    Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

  • EuGH, 03.10.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

  • EuGH, 17.03.2016 - C-40/15

    Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 88/02

    Schaden des Mandanten eines Steuerberaters bei zeitweise rechtsirriger

  • EuGH, 17.06.2021 - C-58/20

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

  • BFH, 25.06.1999 - V B 51/99

    Steuerfreie Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • OLG Stuttgart, 05.10.2010 - 6 U 115/10

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht des Minderwertausgleichs nach

  • BFH, 13.07.2006 - V R 57/04

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr nach § 4 Nr. 8 Buchst. d

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • BFH, 21.09.2016 - V R 43/15

    Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG

  • EuGH, 03.04.2008 - C-124/07

    J.C.M. Beheer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im

  • BFH, 10.06.1999 - V R 84/98

    Befreiung bei Aus- oder Fortbildung

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

  • BFH, 09.07.2003 - V B 200/02

    NZB: Erwerb von Finanzprodukten; steuerfreie Vermittlung von Krediten?

  • FG Brandenburg, 24.01.2003 - 1 K 1097/01

    Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr; Grenzen

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 197/15

    Umsatzsteuer - Frage der Anwendung der Steuerbefreiung von Umsätzen im Zahlungs-

  • OLG Stuttgart, 08.12.2009 - 6 U 99/09

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht für Schadensersatzleistungen des

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

  • FG Düsseldorf, 16.01.2004 - 1 K 3363/00

    Umsatzsteuerbefreiung; Leistungsort; Bankmäßige Vermögensverwaltung;

  • BFH, 23.10.2002 - V R 68/01

    Umsatzsteuerfreie Vermittlung von Gesellschaftsanteilen

  • EuGH, 18.10.2007 - C-97/06

    Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 -

  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14

    Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten

  • EuGH, 28.07.2011 - C-350/10

    Nordea Pankki Suomi - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier:

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • FG Düsseldorf, 22.11.2006 - 5 K 3327/02

    Festsetzung einer Umsatzsteuer für eine Arbeitsgemeinschaft bei Leistungen an

  • BFH, 12.10.2004 - V R 54/03

    Steuerfreie Umsätze einer Dental-Hygienikerin

  • BFH, 09.07.2003 - V B 201/02
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

  • EuGH, 16.09.2004 - C-382/02

    Cimber Air

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

  • FG Brandenburg, 23.11.2005 - 1 K 692/05

    Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Kreditvermittler

  • FG Düsseldorf, 26.06.2009 - 1 K 859/08

    Befreiung von der Umsatzsteuer für Personalgestellungen und Beratungsleitungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2006 - 6 V 1353/06

    Ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von Umsätzen eines Untervermittlers von

  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-169/04

    Abbey National - Mehrwertsteuer - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1128/09

    Steuerpflicht von Entgelten für die Gestaltung der Mitbenutzung von OP-Räumen

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01

    Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im

  • BFH, 18.09.2003 - V R 62/02
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 126/07

    Zum Leistungsort der Umsätze als Untervermittler von innergemeinschaftlichen

  • FG Hessen, 23.10.2008 - 6 K 1970/03

    Abgrenzung Vermittlungsleistung und Beratungsleistung - Verhältnis zwischen

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 68/97

    Einzelhandel von Stoffen - Regelbesteuerung - Vereinnahmte Entgelte -

  • FG Düsseldorf, 26.06.1997 - 5 K 7065/91

    Befreiung von der Umsatzsteuer; Umsätze aus Vermittlung von Krediten oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DIE STAATLICHE VERSTEIGERUNG VON

  • BFH, 10.06.1999 - V R 10/98

    Bezirksdirektor als Bausparkassenvertreter

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 3 K 1900/02

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im

  • FG München, 18.11.2004 - 14 K 5057/01

    Umsatzsteuerfreiheit eines Ballettstudios; Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997, 1998

  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 117/96

    Streit um die Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei der

  • FG Niedersachsen, 18.04.2002 - 5 K 189/97

    Umsatzsteuerbefreiung für sozialpädagogische Betreuungsleistungen im Rahmen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Köln, 10.11.2005 - 3 K 3739/02

    Differenzierung einer nichtselbstständigen Tätigkeit von einer selbstständigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-8/01

    Taksatorringen

  • FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10

    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 6 K 1268/03

    Steuerfreiheit der Umsätze von Organgesellschaften; Steuerbefreiung der

  • FG Münster, 13.07.2006 - 5 K 1641/05

    Einnahmen aus Kursen "Sofortmaßnahmen am Unfallort" steuerpflichtig

  • FG Hamburg, 16.02.2005 - II 240/04

    Umsatzsteuergesetz: Umfang der Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-8/03

    DER GERICHTSHOF IST ZUM ERSTEN MAL MIT DER FRAGE DER ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • FG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 K 598/01

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

  • FG Münster, 19.05.2015 - 15 K 496/11

    Umsatzsteuerfreiheit sonstiger Leistungen in der Form der Zurverfügungstellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03

    Temco Europe

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • FG München, 22.05.2001 - 14 K 270/99

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen als Zubringer oder Koordinator im

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04

    iSt - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros - Organisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2002 - C-45/01

    Dornier

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-349/96

    CPP

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-181/04

    Elmeka - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiungen - Befreiung der Vermietung von

  • EuGH, 06.05.2004 - C-409/04

    Teleos u.a - Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12

    ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-415/98

    Bakcsi

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello

  • FG Hessen, 10.09.2003 - 6 K 1971/02

    Fahrzeugeinzelbesteuerung; Ausland; PKW; Innergemeinschaftlicher Erwerb;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-275/11

    GfBk - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388 - Art. 13 Teil B Buchst.

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 231/03

    Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-382/02

    Cimber Air

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09

    Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot:

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-384/98

    D.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-97/06

    Navicon - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung für die Vercharterung von Seeschiffen

  • FG Hessen, 02.03.2007 - 6 V 3503/06

    Kein steuerfreier Weiterverkauf von Eintrittskarten für geschlossene

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-240/99

    Skandia

  • FG Hamburg, 26.02.2002 - I 1032/97

    Umsatzsteuerbefreiung für selbständig tätigen Musiklehrer

  • FG München, 13.07.2000 - 14 K 3516/98

    Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG für den Verkauf von Speisen und Getränken

  • EuGH, 14.05.2008 - C-232/07

    Derby

  • FG München, 12.08.1999 - 14 V 1770/99

    Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-2/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,24170
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-2/95 (https://dejure.org/1996,24170)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.1996 - C-2/95 (https://dejure.org/1996,24170)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - C-2/95 (https://dejure.org/1996,24170)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Sparekassernes Datacenter (SDC) gegen Skatteministeriet.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-3017
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-2/95
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die vollständige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von deren Zweck und deren Ergebnis unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten ihrerseits der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19).".
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-2/95
    35 In Randnummer 13 des Urteils Muys heisst es: "Die in Artikel 13 vorgesehenen Steuerbefreiungen sind zwar eng auszulegen (Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvöring Financiële Acties, Slg. 1989, 1737); da über die Identität des Kreditgebers oder des Kreditnehmers aber nichts näher bestimmt ist, ist der Ausdruck $Gewährung und Vermittlung von Krediten" grundsätzlich weit genug, um sich auf einen von einem Lieferanten von Gegenständen in Form eines Zahlungsaufschubs gewährten Kredit erstrecken zu können.
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