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Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.1999 - C-440/97   

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https://dejure.org/1999,578
EuGH, 28.09.1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,578)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,578)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,578)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Erfüllungsort der Verpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • EU-Kommission PDF

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 1
    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Bestimmung des Erfuellungsorts nach dem Recht, das nach den ...

  • EU-Kommission

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation; Transportschäden bei der Lieferung einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erfüllungsort folgt nationalem Recht

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1
    Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 5 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Erfüllungsort einer Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation - Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens - Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung - Bestimmung nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts oder anhand ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-4857
  • NJW 2000, 719
  • EuZW 2000, 288 (Ls.)
  • WM 2000, 43
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Um die volle Wirksamkeit der Begriffe des Brüsseler Übereinkommens im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 220 EG-Vertrag (jetzt Artikel 293 EG) sicherzustellen, in Ausführung dessen das Brüsseler Übereinkommen zustandegekommen ist, befürwortet der Gerichtshof im Rahmen des Möglichen eine autonome Auslegung dieser Begriffe im Gegensatz zu einer Auslegung, die auf das nationale Recht verweist (Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10).

    Bei Arbeitsverträgen hat der Gerichtshof jedoch angenommen, daß der Erfüllungsort für die maßgebliche Verpflichtung nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts, sondern nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (Urteil Mulox IBC, Randnr. 16) und nach denen auf den Ort abzustellen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 20).

    Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission empfehlen eine Erstreckung der im Urteil Mulox IBC vertretenen Auffassung auf alle Arten von Verträgen.

    Daß bei Arbeitsverträgen für die Bestimmung des Erfüllungsorts nicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht verwiesen, sondern auf den Ort abgestellt wird, an dem die tatsächlichen Vorgänge zur Erfüllung der maßgeblichen Verpflichtung stattgefunden haben, ist hingegen mit einem Hinweis auf Besonderheiten dieses Vertragstyps begründet worden (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 15); diese hatten den Gerichtshof schon zuvor zu der Feststellung veranlaßt, daß bei diesen Verträgen im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige ist, die für diesen Vertrag charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, und Mulox IBC, Randnr. 14).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Die Cour de cassation führte aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473) für Recht erkannt, daß sich der Ort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei dieses Recht könne auch die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Gesetz umfassen (Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913) , sofern die Parteien diesen Ort nicht selbst in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksamen Vereinbarung bestimmten (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89).

    Was die Wendung "Ort..., an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, daß diese auf das Recht verweist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. Urteile Tessili, Randnr.13, und Custom Made Commercial, Randnr. 26).

    Die Erwägung, daß der Erfüllungsort in der Regel der Ort ist, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist, ist aber im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung für die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens für Vertragsklagen vorgesehene Zuständigkeitsregel ausschlaggebend gewesen (Urteile Shenavai, Randnr. 18, und Custom Made Commercial, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Die Cour de cassation führte aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473) für Recht erkannt, daß sich der Ort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei dieses Recht könne auch die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Gesetz umfassen (Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913) , sofern die Parteien diesen Ort nicht selbst in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksamen Vereinbarung bestimmten (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89).

    Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, kann keine dieser Auslegungsmöglichkeiten ausschließlich angewandt werden, da eine sachgerechte Entscheidung für jede Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens gesondert zu treffen ist (Urteile Tessili, Randnr. 11, und vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, Randnr. 7).

    Was die Wendung "Ort..., an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, daß diese auf das Recht verweist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. Urteile Tessili, Randnr.13, und Custom Made Commercial, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Wenn diese Besonderheiten jedoch nicht vorliegen, ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren (Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 17).

    Die Erwägung, daß der Erfüllungsort in der Regel der Ort ist, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist, ist aber im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung für die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens für Vertragsklagen vorgesehene Zuständigkeitsregel ausschlaggebend gewesen (Urteile Shenavai, Randnr. 18, und Custom Made Commercial, Randnrn.

  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Die Cour de cassation führte aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473) für Recht erkannt, daß sich der Ort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei dieses Recht könne auch die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Gesetz umfassen (Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913) , sofern die Parteien diesen Ort nicht selbst in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksamen Vereinbarung bestimmten (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89).

    Überdies hat der Gerichtshof die Konsequenzen daraus gezogen, daß die nationalen Rechte bei der Regelung von Verträgen dem Parteiwillen im allgemeinen einen hohen Stellenwert einräumen, und dementsprechend entschieden, daß die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung genügt, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu begründen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben wäre (Urteil Zelger, Randnr. 5), sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnrn.

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Überdies hat der Gerichtshof die Konsequenzen daraus gezogen, daß die nationalen Rechte bei der Regelung von Verträgen dem Parteiwillen im allgemeinen einen hohen Stellenwert einräumen, und dementsprechend entschieden, daß die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung genügt, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu begründen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben wäre (Urteil Zelger, Randnr. 5), sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, daß die von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 18).
  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, kann keine dieser Auslegungsmöglichkeiten ausschließlich angewandt werden, da eine sachgerechte Entscheidung für jede Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens gesondert zu treffen ist (Urteile Tessili, Randnr. 11, und vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, Randnr. 7).
  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Daß bei Arbeitsverträgen für die Bestimmung des Erfüllungsorts nicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht verwiesen, sondern auf den Ort abgestellt wird, an dem die tatsächlichen Vorgänge zur Erfüllung der maßgeblichen Verpflichtung stattgefunden haben, ist hingegen mit einem Hinweis auf Besonderheiten dieses Vertragstyps begründet worden (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 15); diese hatten den Gerichtshof schon zuvor zu der Feststellung veranlaßt, daß bei diesen Verträgen im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige ist, die für diesen Vertrag charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, und Mulox IBC, Randnr. 14).
  • EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

    Owens Bank / Bracco

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Angesichts dessen ist zu unterstreichen, daß die Rechtssicherheit eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-129/92, Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 32).
  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473, 1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 33 - Besix; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 376, 379, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung der von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urteile vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 26, jeweils m.w.Nachw.).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    38 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), wäre nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn einem nach diesem Übereinkommen zuständigen Gericht das Recht zugestanden werden müsste, die Einrede des Forum non conveniens anzuwenden.

    40 So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a., dass die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte (Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, und Besix, Randnr. 26).

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    (3) Anders als nach der Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist der Erfüllungsort nicht mehr nach der lex causae, also mit Hilfe des Internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts zu bestimmen (sog. Tessili-Regel; vgl. EuGH, NJW 1977, 491; NJW 2000, 719; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096; näher hierzu z.B. Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 22, 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325 ff).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    11, 12, 18 und 19, vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-129/92, Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 32, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, CustomMade Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 18, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteile Handte, Randnr. 18, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24).

    Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, lässt sich dieses Ergebnis jedoch nicht durch Heranziehung der überkommenen Rechtsprechung des Gerichtshofes erreichen, wonach der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (Urteile Tessili, Randnrn. 13 und 15, Custom Made Commercial, Randnr. 26, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 32, und Leathertex, Randnr. 33).

    Andererseits kann der Erfüllungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch nicht autonom ausgelegt werden, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili (vgl. oben, Randnr. 33), die der Gerichtshof erst kürzlich in den Urteilen GIE Groupe Concorde u. a. und Leathertex bestätigt hat, in Frage stellen würde.

    Denn wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Shenavai, Randnr. 17, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 19, und Leathertex, Randnr. 36), ist es, wenn die Besonderheiten von Arbeitsverträgen nicht vorliegen, weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten zu konzentrieren.

  • BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

    Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage

    Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmende nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom 28. September 1999 - C-440/97 Concorde Slg. 1999 I 6342 = NJW 2000, 719, jeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 56; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 19 f; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner ders. EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVO Rn. 10 ff; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, vgl. ferner ders. 4. Aufl. 2005 Art. 5 EuGVO Rn. 7).
  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

    Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

    Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte Tessili-Regel nach dem 18. September 1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom Made Commercial: Urteil vom 29. Juni 1994, Rs. C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 = NJW 1995, 183 = EuZW 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.: Urteil vom 28. September 1999, Rs. C-440/97, EuGHE 1999 I, 6307 = NJW 2000, 719).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in diesem Artikel auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, dessen Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden hat (vgl. in Bezug auf den Begriff der "Verpflichtung" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile De Bloos, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial, C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 23, vom 5. Oktober 1999, Leathertex, C-420/97, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44, sowie in Bezug auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile Tessili, Randnr. 13, Custom Made Commercial, Randnr. 26, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, Leathertex, Randnr. 33, und Besix, Randnrn.
  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04

    Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des

    Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO nach dem deutschen Kollisionsrecht zu bestimmen ist, weil die deutschen Gerichte mit der Sache befaßt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1999 - Slg. 1999, I-6307, NJW 2000, 719; Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, NJW-RR 2003, 192 = WM 2003, 1530 unter II 1; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO, unter II 2 d (1) zu dem gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 1 a und b).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, deren Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos, 14/76, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44), und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den für diese Verpflichtung maßgeblichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, Tessili, 12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, sowie Besix, Randnrn.

    Angesichts des hohen Stellenwerts, der dem Parteiwillen in den nationalen Regelungen des Vertragsrechts im Allgemeinen eingeräumt wird, genügt es im Übrigen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort bestimmen können, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger, 56/79, Slg. 1980, 89, Randnr. 5, vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 30, sowie GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    24 Die nationalen Gerichte müssen die genannten Regeln unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt, auslegen (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 38).

    25 Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (vgl. Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, Besix, Randnr. 26, und Owusu, Randnr. 40).

  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OLG Stuttgart, 19.01.2005 - 8 W 411/04

    Internationale Zuständigkeit: Ort der Wohnanlage als Erfüllungsort des

  • OLG Nürnberg, 24.05.2017 - 12 U 2484/16

    Dienstleistungen; allgemeine Geschäftsbedingungen; Erfüllungsortvereinbarungen;

  • OLG Nürnberg, 03.05.2017 - 12 U 2484/16

    Formwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung und internationale Zuständigkeit

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

  • EuGH, 06.06.2002 - C-80/00

    Italian Leather

  • BGH, 30.04.2003 - III ZR 237/02

    Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 206/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die internationale

  • EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich

  • EuGH, 05.10.1999 - C-420/97

    Leathertex

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00

    Weber

  • OLG Stuttgart, 24.03.2004 - 14 U 21/03

    Internationale Zuständigkeit: Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-256/00

    Besix

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2011 - 1 U 574/09

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei einem Schadensersatzanspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 645/02

    Zahlungsklage aus finanziertem Gebrauchtwagenkauf mit Käufern aus Frankreich:

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 15 U 18/10

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand

  • OLG Hamm, 13.11.2006 - 8 U 139/06

    Gerichtsstand bei Geltendmachung von Ansprüchen eines ausgeschiedenen BGB

  • OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01

    Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-234/04

    Kapferer - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Verpflichtung zur

  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 16 U 54/19

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzanspruch aus Wertpapiergeschäft

  • LG München I, 21.02.2007 - 21 O 10626/06

    Gerichtsstand bei Vertragsstrafenanspruch aus einer Unterlassungserklärung

  • LG Köln, 26.06.2013 - 28 O 80/12

    LG Köln lehnt sowohl Täter- als auch Störerhaftung von Personensuchmaschinen ab

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Zuständigkeit - Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag -

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 313/00
  • LG Mönchengladbach, 17.08.2012 - 3 O 346/11

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Klage eines deutschen Reiseunternehmens gegen

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2002 - 15 U 211/01
  • ArbG Wiesbaden, 10.11.1999 - 3 Ca 1157/99

    Ermittlung des arbeitsrechtlichen Gerichtsstandes nach dem geltenden EU-Recht;

  • LG Freiburg, 13.05.2005 - 2 O 401/04

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsortes

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.1997 - C-145/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,795
EuGH, 16.09.1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,795)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,795)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,795)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich - Dienstleistung eines Schiedsrichters - Ort der Leistung

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Hoffmann

  • EU-Kommission PDF

    Von Hoffmann / Finanzamt Trier

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistungen der Berater, Ingenieure, Studienbüros, Anwälte, Buchprüfer und sonstige ähnliche Leistungen - Begriff - ...

  • EU-Kommission

    Von Hoffmann / Finanzamt Trier

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ; Leistungen eines Schiedsrichters und die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich ; Definition "Ort der Dienstleistung"

  • riw-online.de

    Leistungsort: Schiedsrichter

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich - Dienstleistung eines Schiedsrichters - Ort der Leistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - 1. Leistungsort bei Leistungen von Schiedsrichtern richtet sich nach deren Sitz oder Betriebsstätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77/388/EWG Art 9
    Ort der Dienstleistungen; Tätigkeit eines Schiedsgerichts in Paris

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Neustadt an der Weinstraße - Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-4857
  • BB 1997, 965
  • DB 1997, 2413
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    aa) Der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigende Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile vom 16. September 1997 C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 15, und vom 7. Oktober 2010 C-222/09, Kronospan Mielec, BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 19).

    Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 16, und Kronospan Mielec in BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 20; BFH-Urteil vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.1.c).

    Dabei ist eine Leistung dann einer in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeit ähnlich, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteile vom 6. März 1997 C-167/95, Linthorst, Pouwels en J. Scheren, Slg. 1997, I-1195 Rdnrn. 19 bis 22; von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20 und 21, und vom 6. Dezember 2007 C-401/06, Kommission/Deutschland, Slg. 2007, I-10609 Rdnr. 31).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 16/01

    Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter

    Für die Bestimmung des Leistungsortes nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie sei es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Hoffmann gegen Finanzamt Trier (Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann -, Slg. 1997, I-4857; UR 1998, 17) nur entscheidend, ob die erbrachte Dienstleistung einer der dort aufgeführten Leistungen ähnlich sei, wobei Leistungen dann als ähnlich anzusehen seien, wenn sie dem gleichen Zweck dienten.

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - (a.a.O.) entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie beziehe sich nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber verwende die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (Rn. 15).

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie angeführten Berufe erbracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O.).

    Danach ist zunächst die Frage zu stellen, ob die Leistungen eines gerichtlich bestellten Testamentsvollstreckers und die eines Nachlasspflegers zu den Leistungen gehören, die ein Steuerberater im Rahmen seiner Berufstätigkeit oder als ähnliche Leistung eines anderen Unternehmers i.S. von § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG (etwa in Bezug auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts) hauptsächlich und gewöhnlich erbringt (vgl. Fragestellung in EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O., Rn. 16).

    Zur Beantwortung dieser Frage untersucht der Europäische Gerichtshof nun, welche Leistungen im Rahmen dieser Berufe hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, wobei er - wie dargestellt - klarstellt, dass es nicht ausreichend ist, dass die fraglichen Leistungen von diesen Berufsgruppen aus bestimmten Gründen häufig ausgeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O., Rn. 17).

    Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O.).

    Bei den für die Bezeichnung der Tätigkeit verwendeten Begriffen handelt es sich zwar um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O.).

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    Nach der noch zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH-Urteile von Hoffmann vom 16.09.1997 - C-145/96, EU:C:1997:406, UR 1998, 17, Rz 15; Kronospan Mielec vom 07.10.2010 - C-222/09, EU:C:2010:593, UR 2010, 854, Rz 20) beziehen sich die nämlichen Vorschriften nicht auf die angeführten Berufe, sondern auf Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen dieser Berufe erbracht werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.11.2016 - V R 15/16, BFH/NV 2017, 331, Rz 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Im Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406), legte der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung den Inhalt von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388 aus(27).

    Es ging um die Auslegung derselben Bestimmung wie in der Rechtssache, in der das Urteil von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406) erging.

    29 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 15).

    30 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 20).

    31 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 21).

  • BFH, 05.06.2003 - V R 25/02

    Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

    b) Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 --Hoffmann-- (Slg. 1997, I-4857, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 17) entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG beziehe sich nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber verwende die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (Rdnr. 15).

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angeführten Berufe erbracht werden (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17, Rdnrn. 16 und 17, m.w.Nachw).

    Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20, 21; in Slg. 1997, I-1195 Rdnrn. 19 bis 22).

    Bei den für die Bezeichnung der Tätigkeit verwendeten Begriffen handelt es sich zwar um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 17).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Aus dem Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, Slg. 1997, I-4857), ergebe sich, dass vom Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie nur Leistungen erfasst würden, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe ausgeführt würden.

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (vgl. Urteil von Hoffmann, Randnr. 15).

    19 bis 22, und von Hoffmann, Randnrn.

    Zu den hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachten Leistungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand haben (Urteil von Hoffmann, Randnr. 17).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die von ihr erfassten Arten von Leistungen zu definieren (Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, Randnr. 15).
  • BFH, 30.11.2016 - V R 15/16

    Ort der Schadensregulierung nach ausgelaufenem Recht

    c) Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile von Hoffmann vom 16. September 1997 C-145/96, EU:C:1997:406, Rz 15, und Kronospan Mielec vom 7. Oktober 2010 C-222/09, EU:C:2010:593, Rz 19).

    Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile von Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 16, und Kronospan Mielec, EU:C:2010:593, Rz 20; BFH-Urteil vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.1.c).

    Dabei ist eine Leistung dann einer in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeit ähnlich, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteile Linthorst, Pouwels en J. Scheren vom 6. März 1997 C-167/95, EU:C:1997:105, Rz 19 bis 22; von Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 20 f., und Kommission/Deutschland vom 6. Dezember 2007 C-401/06, EU:C:2007:759, Rz 31).

  • BFH, 18.06.2009 - V R 57/07

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich bei den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffen um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (vgl. EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 17 Rdnr. 17).

    Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nicht auf Berufe, wie die des Beraters, Ingenieurs, Anwalts oder Buchprüfers, sondern auf Leistungen (vgl. EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17 Rdnr. 15; vom 6. Dezember 2007 Rs. C-401/06, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2007, I-10609, BFH/NV Beilage 2008, 142 Rdnr. 31).

  • BFH, 10.11.2010 - V R 40/09

    Leistungsort bei Laboruntersuchungen an Probenmaterial von Versuchstieren

    b) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sollen durch die Aufzählung einzelner Berufe in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG einzelne Arten von Leistungen definiert werden (EuGH-Urteil vom 16. September 1997 C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 15).

    Es muss sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteil von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 16).

    Maßgeblich ist, dass die Leistung dem gleichen Zweck dient; nicht erforderlich ist eine Ähnlichkeit zu einem § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG insgesamt gemeinsamen Element (vgl. EuGH-Urteil von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20 f.).

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 30/10

    Zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

  • EuGH, 01.08.2022 - C-267/21

    Uniqa Asigurari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 07.10.2010 - C-222/09

    Kronospan Mielec - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und

  • BFH, 18.06.2009 - V R 34/08

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

  • BFH, 29.01.1998 - V R 67/96

    Steuerpflicht für treuhänderische Geldanlage

  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 7 K 7228/15

    Abgrenzung eines Leistungsentgelts von dem Erhalt nicht steuerbarer echter

  • FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03

    Leistungsort für die Tätigkeit eines Personalberaters (hier: Erbringung von sog.

  • FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 5 K 447/02

    Umsatzsteuerpflicht einer im Inland ansässigen internationalen Kontroll- und

  • BFH, 30.06.2011 - V R 37/09

    Ort der Leistung bei Schönheitsoperationen ohne eigene Praxis - Sitz der

  • BFH, 14.04.2010 - V B 157/08

    Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 3a UStG: keine grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 19.11.1998 - V R 30/98

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

  • BFH, 06.11.2002 - V R 57/01

    "unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 231/03

    Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

  • FG Düsseldorf, 10.10.2008 - 1 K 1779/06

    Ort der Leistung eines andere Unternehmen bei der Besetzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 7 K 7226/07

    Unabhängigkeit der Verortung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 4 UStG von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,26156
Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,26156)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.04.1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,26156)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. April 1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,26156)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-4857
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96
    (15) - Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79 (Slg. 1982, 1575).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96
    (11) - Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-352/95 (Phytheron International, Slg. 1997, I-0000, Randnrn. 12 und 14).
  • BFH, 17.11.1960 - IV 135/58 U

    Zurechnung der Übernahme eines Schiedsrichteramtes in Rechtsstreitigkeiten zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96
    (14) - Ich stimme daher der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17. November 1960 (Rechtssache IV 135/58 U, Bundessteuerblatt III 1961, S. 60) vertretenen Auffassung zu, daß Rechtsanwälte als Schiedsrichter gewählt würden, eben weil sie Rechtsanwälte seien, und daher davon ausgegangen werden könne, daß sie mit ausreichender Unabhängigkeit handelten.
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96
    (9) - Der Gerichtshof nimmt auf das Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14) Bezug.
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96
    (7) - Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Slg. 1996, I-4595.
  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-145/96
    (10) - Urteil vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95 (Linthorst, Slg. 1997, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Im Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406), legte der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung den Inhalt von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388 aus(27).

    Es ging um die Auslegung derselben Bestimmung wie in der Rechtssache, in der das Urteil von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406) erging.

    28 - Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:218, Nrn. 17 und 23).

    29 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 15).

    30 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 20).

    31 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 21).

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