Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.1998 - C-113/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2052
EuGH, 07.05.1998 - C-113/96 (https://dejure.org/1998,2052)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1998 - C-113/96 (https://dejure.org/1998,2052)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - C-113/96 (https://dejure.org/1998,2052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen

  • Europäischer Gerichtshof

    Gómez Rodríguez

  • EU-Kommission PDF

    Manuela Gómez Rodríguez und Gregorio Gómez Rodríguez gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

    Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b, und Nr. 2001/83
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Leistungen für Waisen - Leistungen zu Lasten des Wohnstaats des Empfängers - Aufgrund einer Altersgrenze weggefallener Leistungsanspruch - Keine Eröffnung des Leistungsanspruchs in einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Gómez Rodríguez / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Gewährung von Waisenrenten; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Zuständigkeitswechsel für einen Anspruch auf Waisenrente nach dem ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 48; ; EGV Art. 51; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 6; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 78; ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Leistungen für Waisen - Leistungen zu Lasten des Wohnstaats des Empfängers - Aufgrund einer Altersgrenze weggefallener Leistungsanspruch - Keine Eröffnung des Leistungsanspruchs in einem anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag und der Artikel 6 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-2461
  • NZS 1998, 473
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    Sie sind nämlich der Auffassung, daß die im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten und im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) näher darlegten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

    Im bereits angeführten Urteil Rönfeldt hat der Gerichtshof jedoch für Recht erkannt, daß Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 des Vertrages es nicht zulassen, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaatenaufgrund des Inkrafttretens der Verordnung unanwendbar geworden sind.

    Im bereits genannten Urteil Thévenon hat der Gerichtshof ausgeführt, daß dem Urteil Rönfeldt besondere Umstände zugrunde gelegen hätten, die in einem Fall wie dem seinerzeit vorliegenden fehlten, in dem der Versicherte sein Recht auf Freizügigkeit erst nach Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hatte, also zu einer Zeit, zu der die Verordnung bereits an die Stelle des bilateralen Abkommens getreten war.

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, daß der Vater der Betroffenen seine Versicherungszeiten in Spanien und in Deutschland vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hatte und daß die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete und im Urteil Thévenon näher bestimmte Regel daher grundsätzlich anwendbar ist.

    Da bereits ein Vergleich der sich aus dem Abkommen ergebenden Vergünstigungen mit den aus der Verordnung erwachsenden mit dem Ergebnis vorgenommen worden ist, daß die Regelung der Verordnung für die Kläger günstiger ist, kann der im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete Grundsatz nicht angewendet werden.

  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    Sie sind nämlich der Auffassung, daß die im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten und im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) näher darlegten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

    Im bereits genannten Urteil Thévenon hat der Gerichtshof ausgeführt, daß dem Urteil Rönfeldt besondere Umstände zugrunde gelegen hätten, die in einem Fall wie dem seinerzeit vorliegenden fehlten, in dem der Versicherte sein Recht auf Freizügigkeit erst nach Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hatte, also zu einer Zeit, zu der die Verordnung bereits an die Stelle des bilateralen Abkommens getreten war.

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, daß der Vater der Betroffenen seine Versicherungszeiten in Spanien und in Deutschland vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hatte und daß die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete und im Urteil Thévenon näher bestimmte Regel daher grundsätzlich anwendbar ist.

  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    In diesem Fall schulde der letztgenannte Mitgliedstaat eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (im folgenden: Zusatzleistung) (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797).

    Der Gerichtshof hat dann festgestellt, daß die für die Zusatzleistung aufgestellte Regel (vgl. u. a. Urteile Laterza und Gravina, a. a. O.) auf dem Grundsatz beruht, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, deswegen Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats zustehen (Urteil Bastos Moriana u. a., a. a. O., Randnr. 17; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13).

    Daher sind diese Bestimmungen in den Urteilen Laterza und Gravina so ausgelegt worden, daß der Grundsatz, daß nur ein Staat Familienleistungen schuldet, eine Ausnahme dahin gehend erfährt, daß der andere Mitgliedstaat eine Zusatzleistung schuldet (vgl. Urteil Bastos Moriana u. a., a. a. O., Randnr. 18).

  • FG Hamburg, 11.10.1996 - V 59/95

    Bindungswirkung bestandskräftiger Feststellungsbescheide gegen die Gesellschaft

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    Im Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache 59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071) hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Zusatzleistung präzisiert.
  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    In diesem Fall schulde der letztgenannte Mitgliedstaat eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (im folgenden: Zusatzleistung) (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797).
  • EuGH, 27.02.1997 - C-59/95

    Bastos Moriana u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    Im Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache 59/95 (Bastos Moriana u. a., Slg. 1997, I-1071) hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Zusatzleistung präzisiert.
  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    Im Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 82/72 (Walder, Slg. 1973, 599, Randnrn. 6 und 7), das die Auslegung der Artikel 6 und 7 der Verordnung betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, daß diese Bestimmungen klar erkennen lassen, daß der Grundsatz, wonach die Gemeinschaftsverordnungen an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten tritt, zwingend ist und abgesehen von den in den Verordnungen ausdrücklich geregelten Fällen selbst dann keine Ausnahme zuläßt, wenn diese Abkommen über soziale Sicherheit für die Personen, für die sie gelten, höhere Leistungen vorsehen, als sie sich aus den Verordnungen ergeben.
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    Der Gerichtshof hat dann festgestellt, daß die für die Zusatzleistung aufgestellte Regel (vgl. u. a. Urteile Laterza und Gravina, a. a. O.) auf dem Grundsatz beruht, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, deswegen Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats zustehen (Urteil Bastos Moriana u. a., a. a. O., Randnr. 17; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, für die Festlegung der Höhe der von ihnen gewährten Leistungen und die Dauer der Gewährung allein zuständig bleiben (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-251/89

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 07.05.1998 - C-113/96
    In diesem Fall schulde der letztgenannte Mitgliedstaat eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (im folgenden: Zusatzleistung) (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797).
  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

    Danach sollen die Art. 39 bis 42 EG (jetzt: Art. 45 bis 48 AEUV) sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wie insbesondere die VO Nr. 1408/71 verhindern, dass ein Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit deshalb keinen Gebrauch macht, weil er dadurch Nachteile erleidet (z.B. EuGH-Urteile vom 21. Oktober 1975 C-24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149 Rz 11 ff.; vom 7. März 1991 C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119 Rz 17 f.; vom 7. Mai 1998 C-113/96, Gomez Rodriguez, Slg. 1998, I-2461 Rz 22 ff.; vom 9. November 2006 C-205/05, Nemec, Slg. 2006, I-10745 Rz 37 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in dem später ergangenen Urteil Gómez Rodríguez ausgeführt, dass dann, wenn "der im Wohnstaat eröffnete Leistungsanspruch erloschen [ist], weil eine Altersgrenze erreicht wurde, ... der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats folglich nicht verpflichtet [ist], den Betroffenen Leistungen zu gewähren, es sei denn, dass diese ihren Anspruch allein aufgrund von in diesem Staat zurückgelegten Versicherungszeiten erworben haben"(10).

    L 230, S. 6.4: - Vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-113/96 (Gómez Rodríguez, Slg. 1998, I-2461, Randnr. 27).

    Sie begehren somit eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen dem deutschen Kindergeld und demjenigen ihres Wohnstaats (im Folgenden: Zusatzleistung)." 8: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 23.9: - Randnr. 19.10: - Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 32.11: - Randnr. 33.12: - Vgl. hierzu Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, "dass Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [des] Vertrag[es] nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind" (Randnr. 29).

    In dem mehrfach erwähnten Urteil Gómez Rodríguez wird darüber hinaus ausgeführt, dass die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete Regel in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verstorbene Arbeitnehmer seine Versicherungzeiten in Deutschland und in Spanien vor dem Beitritt des letztgenannten Staates zur Gemeinschaft zurückgelegt hat, anwendbar ist (Randnr. 41).

  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Nach wortlautgemäßer Zitierung des Art. 77 VO führte das Sozialgericht sofort aus: "Seine bisherige Rechtsanwendung konkretisierend und klarstellend legt die Kammer ihre Rechtsauffassung auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 07.05.1998 in der Rechtsssache C-113/96 nunmehr zusammengefasst wie folgt dar: Art. 77 Abs. 2 Buchst.b VO ist dahin auszulegen, dass Ziff.ii dieser Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf eine Familienbeihilfe im Wohnsitzstaat, der aufgrund der dortigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, also dem Grunde nach besteht oder bestand, wegen Erreichung einer Altersgrenze oder wegen Überschreitung einer Einkommensgrenze weggefallen ist oder aus den vorbezeichneten Gründen oder aus anderen Gründen von Anfang nicht verwirklicht werden kann oder konnte, während in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften für den Versicherten ebenfalls gegolten haben, ein Anspruch auf Familienleistungen vorgesehen ist, aber der Rentenanspruch gegenüber diesem ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht allein aufgrund dessen Rechtsvorschriften erworben wurde.

    Die auf den Bereich der Familienleistungen insgesamt übertragbare Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-113/96 hat zum Ergebnis, dass in Fällen, in denen ein Waisenrentenanspruch nicht allein aufgrund nationaler Vorschriften gegenüber dem Nicht-Wohnsitzstaat besteht, (bei bestehendem Waisenrentenanspruch im Wohnsitzstaat) überhaupt keine Waisenrente - auch kein Differenzbetrag - vom Nicht-Wohnsitzstaat zu zahlen ist, obwohl durch den verstorbenen Wanderarbeitnehmer Pflichtbeiträge zum Rentenversicherungssystem des Nicht-Wohnsitzstaates geleistet wurden.

    "Besteht" hingegen kein "Anspruch" auf Familienbeihilfe im Wohnsitzstaat, gelten die Vorschriften des Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff.ii, Halbsatz 1 (erster Fall) und Halbsatz 2 (zweiter Fall), wonach letzten Endes die Beklagte zu Leistungen verpflichtet wäre, sofern nicht der vom EuGH entschiedene Fall vorliegt, dass bei Wegfall eines bestehenden "Anspruchs" auf Beihilfe im Wohnsitzstaat (Zahlung von Leistungen), für den Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff.i VO galt, im Anschluss hieran nicht mehr auf noch möglich erscheinende Leistungen des Nicht-Wohnsitzstaates, der die Leistung für einen längeren Zeitraum vorsieht, gemäß Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii VO zugegriffen werden darf (EuGH vom 07.05.1998 - C 113/96).

    Im Urteil vom 07.05.1998 - C 113/96 - hat er entschieden, dass in dem Falle, dass Leistungen im Wohnsitzstaat (Spanien) nach Art. 78 Abs. 2 Buchst.b Ziff.ii VO tatsächlich gezahlt worden seien, bei Auslauf dieser Leistungen (z.B. mit 18. Lebensjahr eines Kindes) nicht Buchst.b Ziff.ii anwendbar sei und so plötzlich eine Leistungszuständigkeit des Nicht-Wohnsitzstaates, nach dessen Vorschriften eine längere Leistungsdauer (z.B. 25. Lebensjahr) vorgesehen sei, begründen könne.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

    Die BAK machte die gleichen Einwände wie in den drei anderen Rechtssachen geltend und ergänzte, dass die Situation der Klägerin der Fallgestaltung entspreche, die im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-113/96 (Gómez Rodríguez, Slg. 1998, I-2461) bereits geprüft worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben jedoch die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Höhe der von ihnen gewährten Leistungen und die Dauer der Gewährung allein zuständig (Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 28).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    39 bis 46 des vorliegenden Urteils hervorgeht - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats ein Anspruch der Betroffenen auf die Familienbeihilfen nicht "besteht", obliegt es den zuständigen Stellen des ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaats, in dem ein Anspruch auf derartige Familienbeihilfen allein nach dessen Rechtsvorschriften erworben wurde, diese Beihilfen in voller Höhe gemäß den Voraussetzungen und in den Grenzen zu zahlen, die diese Rechtsvorschriften festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1998, Gómez Rodríguez, C-113/96, Slg. 1998, I-2461, Randnr. 32, und Martínez Domínguez u. a., Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

    11 - Vgl. u. a. Urteile Walder (82/72, EU:C:1973:62), Rönfeldt (C-227/89, EU:C:1991:52), Hoorn (C-305/92, EU:C:1994:175), Thévenon (C-475/93, EU:C:1995:371), Naranjo Arjona u. a. (C-31/96 bis C-33/96, EU:C:1997:475), Gómez Rodríguez (C-113/96, EU:C:1998:203), Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608), Kaske (C-277/99, EU:C:2002:74), Martínez Domínguez u. a. (C-471/99, EU:C:2002:523), Habelt u. a. (C-396/05, C-419/05 und C-450/05, EU:C:2007:810), Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415), Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303) sowie Balazs und Casa Judeteana de Pensii Cluj (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-277/99

    Kaske

    6: - Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-113/96 (Slg. 1998, I-2461).
  • LSG Bayern, 25.07.2006 - L 14 KG 11/05

    Streit um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung des Kindergelds für

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Fällen gerade im Bezug auf ehemalige Gastarbeiter in der BRD durch Auslegung der Art. 77 Abs. 2 EG-VO (Familienbeihilfen für Rentner) und Art. 78 Abs. 2 EG-VO (Familienbeihilfen für Waisen), mehrmals entschieden, und zwar für folgende Fallgestaltungen: Ende des Familienbeihilfebezugs im Wohnsitzstaat wegen Alters des Kindes, z.B. in Spanien mit 18 Jahren auch bei darüber hinausgehender Schul- und Berufsausbildung; Ausschluss des Familienbeihilfeanspruchs wegen zu hohen Einkommens der Eltern oder des Kindes; Ende des Beihilfeanspruchs für ein schwerbehindertes Kind mit Volljährigkeit (vgl. Urteil vom 24.09.2002 - C-471/99 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 6, weiterhin Urteile vom 07.05.1998 - C-113/96 in SozR 3-6050 Art. 78 Nr. 5 und vom 27.02.1997 - C-59/95 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 4).
  • LSG Bayern, 05.12.2002 - L 14 KG 36/99
    Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Behauptung, in seinem Falle sei bei Familienleistungen Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i EG-VO 1408/71 anzuwenden, und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen C-251/89 und C-113/96 (gemeint EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 und vom 07.05.1998 - C-113/96 in SozR 3-6050 Art. 77 Nrn.1 und Art. 78 Nr. 5) bestehe ein Anspruch auf den "Unterschiedsbetrag".
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,12448
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96 (https://dejure.org/1997,12448)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.1997 - C-113/96 (https://dejure.org/1997,12448)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 1997 - C-113/96 (https://dejure.org/1997,12448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Manuela Gómez Rodríguez und Gregorio Gómez Rodríguez gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen

  • EU-Kommission

    Manuela Gómez Rodríguez und Gregorio Gómez Rodríguez gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-2461
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.05.1988 - 83/87

    Viva / FNROM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (8) - Ein neuer tatsächlicher Umstand, der unter der Geltung der neuen Verordnung eingetreten ist und der den Leistungsanspruch berührt, wie die Änderung der persönlichen Lage des Berechtigten, ist jedoch nach den Vorschriften der neuen Verordnung zu beurteilen (siehe Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 83/87, Viva, Slg. 1988, 2521).

    Der Gerichtshof hat diese Vorschrift ausgelegt und entschieden, daß dieses Recht grundsätzlich nur von dem Betroffenen und zu dessen Vorteil ausgeuebt werden kann und daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nicht an Stelle des Versicherten dessen Rechte ausüben kann (Urteil vom 13. Oktober 1976 in der Rechtssache 32/76, Saieva, Slg. 1976, 1523, Randnr. 18, und Urteil Viva, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 10).

    (12) - Wie z. B. der Übergang von der Stellung "verheiratet" zur Stellung "unverheiratet" aufgrund des Todes des Ehepartners (vgl. das in der Fußnote 8 zitierte Urteil Viva).

  • EuGH, 11.06.1991 - C-251/89

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (17) - Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 (Slg. 1991, I-2797).
  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (27) - Rechtssache 82/72 (Slg. 1973, 599).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-131/96

    Mora Romero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (25) - Vgl. Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96 (Mora Romero, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 24.11.1983 - 320/82

    D'Amario

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (16) - Urteil vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82 (Slg. 1983, 3811).
  • EuGH, 13.10.1976 - 32/76

    Saieva / Caisse allocations familiales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    Der Gerichtshof hat diese Vorschrift ausgelegt und entschieden, daß dieses Recht grundsätzlich nur von dem Betroffenen und zu dessen Vorteil ausgeuebt werden kann und daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nicht an Stelle des Versicherten dessen Rechte ausüben kann (Urteil vom 13. Oktober 1976 in der Rechtssache 32/76, Saieva, Slg. 1976, 1523, Randnr. 18, und Urteil Viva, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 10).
  • EuGH, 16.03.1978 - 115/77

    Laumann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (2) - Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache C-115/77 (Laumann, Slg. 1978, 805, Randnr. 7).
  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (15) - Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Slg. 1980, 2205).
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (14) - Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Slg. 1980, 1915).
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96
    (5) - Vgl. Urteil vom 22. September 1982 in der Rechtssache 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).
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