Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.1998 - C-51/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,528
EuGH, 27.10.1998 - C-51/97 (https://dejure.org/1998,528)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1998 - C-51/97 (https://dejure.org/1998,528)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - C-51/97 (https://dejure.org/1998,528)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 6 - Auf das Konnossement gestützte Schadensersatzklage des Empfängers oder des Versicherers der Ware gegen eine Person, die nicht der Aussteller des Konnossements ist, aber vom Kläger als der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Réunion européenne u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Réunion européenne u.a.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nrn. 1 und 3
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" oder "wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer ...

  • EU-Kommission

    Réunion européenne u.a.

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation; Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 6 ; Auf das Konnossement gestützte ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 EuGVÜ

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 5; ; EG-Vertrag Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 5; EG-Vertrag Art. 6
    Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 5 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtsstand in anderem Mitgliedstaat: Schadensersatzklagen gegen eine Person, die nicht der Aussteller des Konnossements ist, aber vom Kläger als der tatsächliche Verfrachter von Waren angesehen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de Cassation - Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 ("Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag als Gegenstand des Verfahrens") und Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens ("Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-6511
  • EuZW 1999, 59
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 18) den Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens als autonomen Begriff definiert, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 anknüpfen.

    Jedenfalls ist die in Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens angeführte Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten so auszulegen, daß sie nicht das Bestehen des Grundsatzes überhaupt etwa dadurch in Frage stellen kann, daß es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteil Kalfelis, Randnrn. 8 und 9).

    Daher hat der Gerichtshof im Urteil Kalfelis nach dem Hinweis darauf, daß Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens ebenso wie Artikel 22 vermeiden will, daß in einzelnen Vertragsstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, für Recht erkannt, daß zur Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen muß, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

    Der Gerichtshof hat dazu im Urteil Kalfelis weiter für Recht erkannt, daß ein Gericht, das nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.

    Schließlich bringt es, wie der Gerichtshof im Urteil Kalfelis (Randnr. 20) festgestellt hat, zwar Nachteile mit sich, wenn verschiedene Gerichte über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits entscheiden, doch hat zum einen der Kläger stets die Möglichkeit, seine Klage unter sämtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen, und zum anderen ermöglicht es Artikel 22 des Übereinkommens dem zuerst angerufenen Gericht unter bestimmten Umständen, über den gesamten Rechtsstreit zu befinden, wenn zwischen den vor verschiedenen Gerichten erhobenen Klagen ein Zusammenhang besteht.

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.

    Aus den gleichen Gründen hat der Gerichtshof im Urteil Dumez France und Tracoba für Recht erkannt, daß die Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, daß sie es einer Person, die einen Schaden als Folge des Schadens geltend macht, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem sie selbst den Schaden an ihrem Vermögen festgestellt hat.

    Könnte nämlich der Empfänger den tatsächlichen Verfrachter vor dem Gericht des Ortes der abschließenden Auslieferung oder dem Gericht des Ortes der Schadensfeststellung verklagen, so würde dies in den meisten Fällen zu einer Bejahung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers führen; die Verfasser des Übereinkommens haben sich jedoch außerhalb der dort ausdrücklich vorgesehenen Fälle gegen eine solche Zuständigkeit ausgesprochen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumez France und Tracoba, Randnrn.

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    10 und 11, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff läßt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen.

    Daraus folgt, wie der Gerichtshof im Urteil Handte (Randnr. 15) ausgeführt hat, daß der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so verstanden werden kann, daß er eine Situation erfaßt, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt.

    Außerdem hinge nach dieser Auslegung des Übereinkommens die Bestimmung des zuständigen Gerichts von ungewissen Umständen und Zufällen ab, was mit dem Ziel des Übereinkommens, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen, unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Marinari, Randnr. 19, und Handte, Randnr. 19).

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.

    Im Urteil Marinari (Randnr. 13) hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, daß diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erweitert werden darf, soll nicht der in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden, gegen die sich die Verfasser des Übereinkommens ausgesprochen haben, indem sie in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die derartige Gerichtsstände vorsehen, gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ausgeschlossen haben.

    Außerdem hinge nach dieser Auslegung des Übereinkommens die Bestimmung des zuständigen Gerichts von ungewissen Umständen und Zufällen ab, was mit dem Ziel des Übereinkommens, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen, unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Marinari, Randnr. 19, und Handte, Randnr. 19).

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnr. 19) ausgeführt hat, regelt Artikel 22 des Übereinkommens die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die beiGerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind.

    Infolgedessen hat der Gerichtshof im Urteil Elefanten Schuh für Recht erkannt, daß Artikel 22 des Übereinkommens nur anzuwenden ist, wenn im Zusammenhang stehende Klagen bei Gerichten zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erhoben worden sind.

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.1988 - 9/87

    Arcado / Haviland

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    9 und 10, vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87 Arcado, 1988, 1539, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (siehe insbesondere Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 13).
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Da die Cour de cassation der Auffassung ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des Übereinkommens erfordere, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist die Klage, mit der der Empfänger von Waren, an denen nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden festgestellt worden sind, oder sein Versicherer, der nach Zahlung der Entschädigung an den Empfänger in dessen Rechte eingetreten ist, Ersatz seines Schadens unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement nicht von demjenigen verlangt, der dieses Dokument unter seiner Firma ausgestellt hat, sondern von der Person, die der Kläger als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, auf den Beförderungsvertrag gestützt, und hat sie aus diesem oder einem anderen Grund im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand? 2. Bilden, falls die erste Frage verneint wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens den Gegenstand der Klage, oder ist auf die prinzipielle Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Übereinkommens zurückzugreifen, wonach die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat? 3. Falls davon auszugehen ist, daß eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage bilden, kann dann und unter welchen Voraussetzungen der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, darstellen, der nach dem Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier/Mines de potasses d'Alsace, Slg. 1976, 1735) der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens sein kann? 4. Kann ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden, daß der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter habe? Zur ersten und zur zweiten Frage.
  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
    Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

    Im Übrigen ist die Frage der Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Annexzuständigkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO lediglich wegen der Konnexität geklärt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998 (- C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 44 ff. - Réunion Européenne) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 6 EuGVÜ (vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 46 - Freeport zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO).

    Darin hat der Europäische Gerichtshof zu der Annexzuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ausgeführt, dass das mit dem Übereinkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit nicht erreicht würde, wenn der Umstand, dass sich das Gericht eines Vertragsstaats in Bezug auf einen der Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für zuständig erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, außerhalb der im Übereinkommen vorgesehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmung des Übereinkommens gewährte Schutz genommen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 46 - Réunion Européenne).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    8 und 9, sowie vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a., C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 47).
  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Der Hinweis, daß das EuGVÜ den Beklagtenschutz durch die gemäß Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, Klagen gegen mehrere (in verschiedenen Staaten lebende) Beklagte in einem Vertragsstaat zu erheben, selbst durchbreche, rechtfertigt eine Annexzuständigkeit für nichtdeliktische Ansprüche im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ schon deshalb nicht, weil diese Konzentrationsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerade nicht in Fällen gilt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische, das gegen den anderen Beklagten auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6549, Rz. 50 - Réunion européenne; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, 2404).

    Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden könne, abschließend fest und seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe, nicht offen, da andernfalls die in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6541 f., Rz. 16 - Réunion européenne und vom 19. Februar 2002 aaO S. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Nachw.).

    Er hat vielmehr einen einheitlichen Gerichtsstand auch in den Fällen abgelehnt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktischen, das gegen den anderen Beklagten auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen beruht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 aaO S. 6549, Rz. 50; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, 2404) oder in denen über eine Klage zu entscheiden ist, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten zu erfüllen wären (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 42 - Leathertex).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Réunion européenne SA u. a. gegen Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV und Kapitän des Schiffes "Alblasgracht V002".

  • Europäischer Gerichtshof

    Réunion européenne

    Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsübereinkommen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-6511
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    47 Interessanter ist das Urteil Marinari(27).

    (19) - Vgl. Urteil Mines de Potasse d'Alsace (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 11) sowie Urteile vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93 (Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnrn.

    (23) - Vgl. die in Fußnote 19 zitierten Urteile Marinari (Randnr. 11) und Shevill u. a. (Randnr. 20).

    (24) - Vgl. auch die in Fußnote 19 zitierten Urteile Marinari (Randnr. 12) und Shevill u. a. (Randnr. 22).

    (32) - Urteil Marinari (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 19).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    (12) - Vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19).

    (18) - Urteil Kalfelis (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 16 und 17) und Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert u. a., Slg. 1992, I-2149, Randnr. 16).

    Wie wir noch sehen werden (vgl. Nr. 68 dieser Schlussanträge), hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kalfelis dieses Kriterium als Kriterium für die Festlegung der internationalen Zuständigkeit abgelehnt.

    (41) - Vgl. Urteil Kalfelis, zitiert in Fußnote 12. Die Lehre äussert sich in gleichem Sinne (vgl. Gaudemet-Tallon, Nr. 2224, Gothot-Holleaux, Nr. 111).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    23 Der Begriff des Vertrages oder der Ansprüche aus einem Vertrag ist insbesondere im Urteil Handte klargestellt worden(11).

    (7) - Vgl. Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 13) sowie die in Fußnote 6 zitierten Urteile Benincasa (Randnr. 13) und Farrell (Randnr. 18).

    (10) - Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82 (Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn. 9 und 10) und vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87 (Arcado, Slg. 1988, 1539, Randnrn. 10 und 11) sowie Urteil Handte (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 10).

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    10 ff.) und vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93 (Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnrn.

    (22) - Vgl. auch Urteil Shevill u. a. (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    (31) - Vgl. Urteile Dumez France und Tracoba (Randnrn. 16 bis 18) und Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91 (Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 17).

    Diese Würdigung ist unerläßlich, damit das angerufene Gericht, gegebenenfalls von Amts wegen (vgl. Urteil Shearson Lehman Hutton, zitiert in Fußnote 31, Randnr. 10), über seine eigene Zuständigkeit befinden kann.

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    (9) - Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Mines de Potasse d'Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11) und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 12).

    Diese Frage hängt mit der Begründetheit der Klage zusammen, die das angerufene Gericht bei der Entscheidung über seine Zuständigkeit nicht zu prüfen hat (vgl. Urteil Custom Made Commercial, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 20), und wird von dem Gericht untersucht, das sich aufgrund der Regeln des Übereinkommens als zuständig erweist.

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh)(39) entschieden: "Artikel 22 des Übereinkommens regelt die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind.

    (39) - Slg. 1981, 1671.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    (6) - Urteile vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnrn.

    (7) - Vgl. Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 13) sowie die in Fußnote 6 zitierten Urteile Benincasa (Randnr. 13) und Farrell (Randnr. 18).

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    Falls davon auszugehen ist, daß eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage bilden, kann dann - und unter welchen Voraussetzungen - der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, darstellen, der nach dem Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Mines de Potasse d'Alsace, Slg. 1976, 1735) der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens sein kann?.

    (9) - Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Mines de Potasse d'Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11) und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 12).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
    25 und 26) und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95 (Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13).

    (8) - Urteil Farrell (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 19).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

  • EuGH, 08.03.1988 - 9/87

    Arcado / Haviland

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