Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,662
EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Santner

  • EU-Kommission PDF

    Hernández Vidal

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Kündigung eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Reinigungsvertrags durch ein Unternehmen, das selbst für die ...

  • EU-Kommission

    Hernández Vidal

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG
    Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia Murcia - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-8179
  • EuZW 1999, 185
  • NZA 1999, 253
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der RechtssacheC-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegendenRechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18.März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichteaufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und desUrteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311)aufrechterhalten wollen.

    11 f., undzuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmendurch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für dieDurchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbarausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem einAuftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmeranvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zurDurchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweitenUnternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

    Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierteGesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichenTätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

    DieseUmstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung unddürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13,und Süzen, Randnr. 14).

    Ihre Identitätergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihrenFührungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden undgegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil Süzen,Randnr. 15).

    Daeine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevantematerielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung derIdentität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von derÜbertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteil Süzen, Randnr. 18).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eineorganisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeitenoder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt(Urteil Süzen, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-229/96

    Francisco Hernández Vidal - Sozialpolitik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    In den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superiorde Justicia Murcia (Spanien) (C-127/96), vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main(Deutschland) (C-229/96) und vom Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra(Spanien) (C-74/97) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Francisco Hernández Vidal SA.

    Hoechst AG (C-229/96).

    V., als Bevollmächtigten, — der Claro Sol SA, vertreten durch Rechtsanwalt José Antonio Otero Martín,Madrid, — der Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (Renfe), vertreten durchRechtsanwalt Luis Fernando Díaz-Guerra Alvarez, Madrid, — der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado RosarioSilva de Lapuerta, als Bevollmächtigte (C-74/97), — der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsrätin zur AnstellungSabine Maass (C-127/96 und C-229/96) und Ministerialrat Ernst Röder(C-229/96 und C-74/97), beide Bundesministerium für Wirtschaft, alsBevollmächtigte, — der belgischen Regierung, vertreten durch Jann Devadder,Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für AuswärtigeAngelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, alsBevollmächtigten (C-127/96), — der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle,stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen desMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing,Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte (C-127/96), — der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins,Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Barrister Clive Lewis(C-127/96) und Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, alsBevollmächtigte, sowie Barrister Sarah Moore (C-74/97), — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch MariaPatakia (C-127/96, C-229/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, alsBevollmächtigte, Isabel Martínez Del Peral (C-127/96 und C-74/97),Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und Rechtsberater PeterHillenkamp (C-229/96) als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96)und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior deJusticia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de loSocial Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegungder Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen derArbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen(ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshofvom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997(C-74/97) bejaht.

    Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durchBeschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27.August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommenworden.

    Dieses Gericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von derAuslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetztund dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Arbeitstätigkeit, die im Reinigungsdienst für die Räumlichkeiteneines Unternehmens besteht, dessen hauptsächliche Tätigkeit imvorliegenden Fall nicht die Reinigung ist, sondern die Herstellung vonKaugummi und Süßwaren, das jedoch ständig der genannten Nebentätigkeitbedarf, ein "Betriebsteil"? 2. Kann ferner der Begriff "vertragliche Übertragung" die Auflösung eineshandelsrechtlichen Vertrages über die Leistung des Reinigungsdienstes nachdrei Jahren mit jährlicher Verlängerung nach Ablauf des dritten Jahresdurch Entscheidung des dienstberechtigten Unternehmens umfassen, undfalls diese Frage bejaht wird, kann dies davon abhängen, daß dasdienstberechtigte Unternehmen die Reinigung durch seine eigenenArbeitnehmer oder aufgrund eines neuen Vertragsabschlusses durch anderedurchführen läßt? Die Rechtssache C-229/96.

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Die Richtlinie 77/187 soll gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes dieKontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehendenArbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten.Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fraglicheEinheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn derBetrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18.März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    DieseUmstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung unddürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13,und Süzen, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der RechtssacheC-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegendenRechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18.März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichteaufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und desUrteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311)aufrechterhalten wollen.

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmendurch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für dieDurchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbarausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem einAuftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmeranvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zurDurchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweitenUnternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Was die Modalitäten einer solchen Übertragung angeht, ist es unstreitig, daß dieRichtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die natürliche oderjuristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigtendes Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl.insbesondere Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94,Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, daß es um denÜbergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeitnicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745,Randnr. 20).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das fürderen Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutungist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszwecksteht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich derRichtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und UrteilSchmidt, Randnr. 14).
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745) .
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Jedenfalls scheidet eine Bewertung als Fortführung der "bloßen" Tätigkeit (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41; 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 30; 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 30) durch einen anderen (sog. - bloße - Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge) aus.
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    In diesem Fall, der im Ausgangsrechtsstreit, wie vorstehend in Randnr. 50 dieses Urteils festgestellt worden ist, vorliegt, bewahrt die in Rede stehende Gruppe von Arbeitnehmern ihre Identität, wenn der neue Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit weiterführt und einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und UGT-FSP, Randnr. 29).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96   

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https://dejure.org/1998,18180
Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96 (https://dejure.org/1998,18180)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - C-127/96 (https://dejure.org/1998,18180)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - C-127/96 (https://dejure.org/1998,18180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und Contratas y Limpiezas SL (C-127/96), Friedrich Santner gegen Hoechst AG (C-229/96), und Mercedes Gómez Montaña gegen Claro Sol SA und Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Francisco Hernández Vidal

    Sozialpolitik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-8179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    In der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) wird jedoch zu klären sein, was unter dem Begriff der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist.

    B - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    55 Die meisten der in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten vorgelegten Fragen mit Ausnahme des in der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) aufgeworfenen Problems der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit könnten anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere seines Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen)(18) beantwortet werden.

    D - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    B - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Antwort auf die Frage in der Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    (74) - Diese Frage wird ausführlicher unten im Zusammenhang mit der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) erörtert.

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    48 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Schmidt vom 14. April 1994, ergebe sich, daß die Richtlinie immer dann anwendbar sei, wenn ein Unternehmen wie hier eine von verschiedenen Unternehmen bis dahin ausgeuebte Tätigkeit fortsetze oder wiederaufnehme.

    (14) - Es verweist u. a. auf die Urteile vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739), vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189) und vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311).

    (36) - Im Urteil Schmidt (Randnr. 17) verwies der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (siehe die Urteile Spijkers, Randnr. 11, und Redmond Stichting, Randnr. 23) darauf, daß "sich die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ... u. a. daraus [ergibt], daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird" (Hervorhebung von mir).

    Zu der scharfen Kritik, die das Urteil Schmidt hervorrief (siehe z. B. die Untersuchung von Jean Déprez, "Transfert d'entreprise.

    (38) - Randnr. 17. Siehe auch die in den Fußnoten 14 und 23 bereits angeführten Urteile Schmidt (Randnr. 16) sowie Merckx und Neuhuys (Randnr. 21).

    (59) - Siehe auch die Urteile Schmidt (Randnr. 17), Spijkers (Randnr. 11) und Redmond Stichting (Randnr. 23), oben angeführt in den Fußnoten 14, 23 und wiederum 14.

    (66) - Siehe Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519, Randnr. 15) und das in Fußnote 14 angeführte Urteil Schmidt (Randnr. 13).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

    C - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Antwort auf Frage 2 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal), auf Frage 2 in der Rechtssache C-229/96 (Santner) und auf die Frage in der Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-229/96

    Francisco Hernández Vidal - Sozialpolitik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Rechtssache C-229/96 (Santner).

    C - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Antwort auf Frage 1 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal) und Frage 1 in der Rechtssache C-229/96 (Santner).

    Antwort auf Frage 2 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal), auf Frage 2 in der Rechtssache C-229/96 (Santner) und auf die Frage in der Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    Ich möchte daran erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Spijkers u. a. diesen Gesichtspunkt anführt.

    (23) - Siehe das in Fußnote 2 angeführte Urteil Süzen (Randnr. 10) und die Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 f.) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).

    (36) - Im Urteil Schmidt (Randnr. 17) verwies der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (siehe die Urteile Spijkers, Randnr. 11, und Redmond Stichting, Randnr. 23) darauf, daß "sich die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ... u. a. daraus [ergibt], daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird" (Hervorhebung von mir).

    (40) - Randnr. 20. Siehe auch das in Fußnote 23 angeführte Urteil Spijkers (Randnr. 13).

    (62) - Siehe insbesondere die schon in den Fußnoten 23 und 14 angeführten Urteile Spijkers (Randnr. 13) und Redmond Stichting (Randnr. 24).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    (23) - Siehe das in Fußnote 2 angeführte Urteil Süzen (Randnr. 10) und die Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 f.) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).

    (25) - Siehe z. B. die bereits angeführten Urteile Merckx und Neuhuys (Fußnote 23) und Süzen (Fußnote 2).

    (61) - Siehe z. B. die bereits in den Fußnoten 23, 14, 22 und wiederum 14 angeführten Urteile Merckx und Neuhuys (Randnr. 30), Daddy's Dance Hall (Randnr. 10), Bork International (Randnr. 14) und Redmond Stichting (Randnr. 13).

    In dem schon in Fußnote 23 angeführten Urteil Merckx und Neuhuys vom 7. März 1996 (Randnrn. 30 und 32) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung dann auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, das - ohne Übertragung von Aktiva - einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird.

  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    Denn in diesem Fall erwirbt - entsprechend den Ausführungen im Urteil Rygaard ..., Randnummer 21 - der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt.".

    (28) - Siehe z. B. Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94 (Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnrn.

    (64) - Siehe z. B. die in den Fußnoten 28 und 2 angeführten Urteile Rygaard (Randnr. 20) und Süzen (Randnr. 13).

    (77) - Siehe z. B. die schon in den Fußnoten 28 und 2 angeführten Urteile Rygaard (Randnr. 20) und Süzen (Randnr. 13).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    91 Im Urteil Watson Rask(55) hat der Gerichtshof(56) folgendes ausgeführt: "Überträgt ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Bewirtschaftung einer Einrichtung seines Unternehmens wie einer Kantine und übernimmt der Letztgenannte damit die Arbeitgeberpflichten gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern, so kann ein solcher Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie er in Artikel 1 Absatz 1 festgelegt ist.

    97 Im Urteil Watson Rask(58) hat der Gerichtshof entschieden: "Das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie handelt, besteht darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was insbesondere aus der tatsächlichen Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit folgt."(59) Ferner hat er ausgeführt(60), daß sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen sind, zu denen vor allem die Übernahme oder Nichtübernahme der Belegschaft durch den neuen Inhaber gehört.

    (34) - Siehe auch Urteil Redmond Stichting, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 24), Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91 (Watson Rask, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 20) und Urteil Süzen, angeführt in Fußnote 2 (Randnr. 14).

    (55) - Diese bereits in Fußnote 34 angeführte Rechtssache (C-209/91) betraf die Firma Philips, die aufgrund eines Vertrages den Betrieb der vier Kantinen für ihre Beschäftigten dem Verpflegungsunternehmen ISS übertragen hatte.

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    2 Die durch die vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Fragen sind grossenteils durch das jüngst ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen)(2) entschieden worden.

    55 Die meisten der in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten vorgelegten Fragen mit Ausnahme des in der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) aufgeworfenen Problems der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit könnten anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere seines Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen)(18) beantwortet werden.

    (2) - Slg. 1997, I-1259.

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94

    Dethier Équipement

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    (63) - Siehe z. B. das in Fußnote 14 angeführte Urteil Daddy's Dance Hall (Randnr. 14) und Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-319/94 (Dethier Équipement, Slg. 1998, I-1061, Randnr. 40).

    (69) - Siehe das in Fußnote 63 angeführte Urteil Dethier Équipement (Randnr. 37).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94

    Rotsart de Hertaing / Benoidt und IGC Housing Service

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

  • EuGH, 07.02.1985 - 186/83

    Botzen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 15.06.1988 - 101/87

    Bork International / Foreningen af Arbejdsledere i Danmark

  • EuGH, 05.05.1988 - 144/87

    Berg / Besselsen

  • EuGH, 29.10.2009 - C-274/08

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 20.11.1997 - C-338/95

    Wiener SI

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    69 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Hernández Vidal u. a. (C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:426, Nr. 80), in denen er die Situation, in der die Folge der Anwendung einer Richtlinie zu einer Voraussetzung für ihre Anwendung wird, als unlogisches Ergebnis oder Zirkelschluss charakterisiert.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Vgl. u. a., Davies, P., "Taken to the cleaners? Contracting Out of Services Yet Again", Industrial Law Journal , 1997, Nr. 26, S. 193; Laulom, S., "Les dialogues entre juge communautaire et juges nationaux en matière de transferts d'entreprise", Droit social , 1999, Nr. 9-10, S. 821, und Viala, Y., "Le maintien des contrats de travail en cas de transfert d'entreprise en droit allemand", Droit Social , 2005, Nr. 2, S. 203. Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Hernández Vidal u. a. (C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:426, Nrn. 78 bis 85, insbesondere Nr. 80), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Güney-Görres und Demir (C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:395, Nr. 52), und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache CLECE (C-463/09, EU:C:2010:636, Nrn. 62 bis 66).
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