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   EuGH, 10.12.1998 - C-173/96, C-247/96   

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https://dejure.org/1998,253
EuGH, 10.12.1998 - C-173/96, C-247/96 (https://dejure.org/1998,253)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-173/96, C-247/96 (https://dejure.org/1998,253)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-173/96, C-247/96 (https://dejure.org/1998,253)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • EU-Kommission PDF

    Hidalgo u.a.

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Öffentliche Einrichtung, die ein Unternehmen mit einer Dienstleistung beauftragt, mit der bisher ein anderes Unternehmen betraut ...

  • EU-Kommission

    Hidalgo u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haushilfedienst und Wachunternehmen: Kündigung durch öffentliche Einrichtung und Wechsel des Auftragnehmers

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG
    Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-8237
  • NJW 1999, 1697
  • EuZW 1999, 126
  • NZA 1999, 189
  • NZG 1999, 413
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der RechtssacheC-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegendenRechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom18. März 1997 ausgesetzt worden.

    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher,ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist,wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteilvom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.11 f., und zuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).

    Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerberoder, wie in den Ausgangsverfahren, zwischen zwei Unternehmen, die nacheinandermit dem Haushilfedienst oder der Bewachung eines Sanitätsdepots beauftragtworden sind, kann zwar ein Indiz dafür darstellen, daß kein Übergang im Sinne derRichtlinie 77/187 erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keineausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil Süzen, Randnr. 11).

    28 bis 30, und Urteil Süzen, Randnr. 12).

    Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit vonPersonen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenerZielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmendenGesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. UrteileSpijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal,ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden undgegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil Süzen,Randnr. 15).

    Daeine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevantematerielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung derIdentität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von derÜbertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteil Süzen, Randnr. 18).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eineorganisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeitenoder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt(Urteil Süzen, Randnr. 21).

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    Der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichteaufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und desUrteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311)aufrechterhalten wollen.

    DerGerichtshof scheine die Richtlinie im Fall einer einfachen Nachfolge in derLeistungserbringung unabhängig von irgendeiner Übertragung materieller Aktivafür anwendbar zu halten (siehe insbesondere Urteil vom 19. Mai 1992 in derRechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, und Urteil Schmidt).

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung desGerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Schmidt, ergebe sich, daß die Richtlinie77/187 immer dann anwendbar sei, wenn ein Unternehmen wie hier eine bis dahinvon einem anderen Unternehmen ausgeübte Tätigkeit fortsetze oderwiederaufnehme.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    DerGerichtshof scheine die Richtlinie im Fall einer einfachen Nachfolge in derLeistungserbringung unabhängig von irgendeiner Übertragung materieller Aktivafür anwendbar zu halten (siehe insbesondere Urteil vom 19. Mai 1992 in derRechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, und Urteil Schmidt).

    Ferner gilt die Richtlinie 77/187für alle Personen, die als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschütztsind (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg.1985, 2639, Randnr. 27, und Urteil Redmond Stichting, Randnr. 18).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher,ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist,wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteilvom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.11 f., und zuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    Ferner gilt die Richtlinie 77/187für alle Personen, die als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschütztsind (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg.1985, 2639, Randnr. 27, und Urteil Redmond Stichting, Randnr. 18).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    Somit setzt dieAnwendung der Richtlinie 77/187 nicht voraus, daß zwischen Veräußerer undErwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kannauch in zwei Schritten unter Einschaltung eines Dritten, wie z. B. des Eigentümersoder des Verpächters der Betriebsmittel, erfolgen (u. a. Urteil vom 7. März 1996in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996,I-1253, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    Die Anwendung der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, daß es um den Übergangeiner auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht aufdie Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom 19.September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr.20).
  • EuGH, 15.10.1996 - C-298/94

    Henke / Gemeinde Schierke und Verwaltungsgemeinschaft "Brocken"

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-173/96
    Auch daß der fragliche Auftrag durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechtsvergeben worden ist, steht der Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht entgegen, daweder die häusliche Hilfe für Personen in einer Notlage noch die Bewachunghoheitliche Tätigkeiten sind (in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1996 in derRechtssache C-298/94, Henke, Slg. 1996, I-4989).
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    So reicht bei einem Dienstleistungsauftrag mit genau festgelegten vertraglichen Verpflichtungen eine "gewisse" - wenn auch eingeschränkte - Freiheit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Tätigkeit (EuGH 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 27) .

    Jedenfalls scheidet eine Bewertung als Fortführung der "bloßen" Tätigkeit (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41; 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 30; 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 30) durch einen anderen (sog. - bloße - Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge) aus.

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Da sich auf die genannte Regelung nur Personen berufen können, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 24, und vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 36), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in den öffentlichen Schulen in Italien beschäftigte ATA-Personal gemäß den von der italienischen Regierung unbestrittenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen solchen Schutz genießt.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Auch wenn das Vorliegen einer hinreichend autonomen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitgeber der genannten Gruppe von Arbeitnehmern konkrete Verpflichtungen auferlegt und so auf deren Tätigkeiten weitgehend Einfluss nimmt, muss die genannte Gruppe für die Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben doch eine gewisse Freiheit haben (vgl. in diesem Sinn Urteil Hidalgo u. a., Randnr. 27).

    In anderen Fällen hat er jedoch festgestellt, dass die Übernahme von Personal, das in der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unter diese Richtlinie fällt (vgl. insbesondere Urteile Hidalgo u. a., Randnr. 24, sowie Collino und Chiappero, Randnr. 32).

    Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96

    Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und

    In der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) wird jedoch zu klären sein, was unter dem Begriff der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist.

    B - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    55 Die meisten der in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten vorgelegten Fragen mit Ausnahme des in der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) aufgeworfenen Problems der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit könnten anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere seines Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen)(18) beantwortet werden.

    D - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    B - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Antwort auf die Frage in der Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    (74) - Diese Frage wird ausführlicher unten im Zusammenhang mit der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) erörtert.

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