Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.1999 - C-49/92 P   

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https://dejure.org/1999,92
EuGH, 08.07.1999 - C-49/92 P (https://dejure.org/1999,92)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.1999 - C-49/92 P (https://dejure.org/1999,92)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - C-49/92 P (https://dejure.org/1999,92)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise - Verantwortung eines Unternehmens für die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Anic Partecipazioni

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]
    1 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Zuwiderhandlungen - Persönliche Verantwortlichkeit der Unternehmen - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen - Begriff

  • EU-Kommission

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Zielpreisen durch Preisinitiativen und Entwicklung eines Systems jährlicher Mengenkontrolle zur Aufteilung des verfügbaren Marktes; Austausch von Betriebsgeheimnissen zur Festsetzung von Preis- und Verkaufsmengenzielen; Teilnahme an regelmäßigen Sitzungen ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Entscheidung 86/398/EWG; ; EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81); ; Verfahrensordnung Art. 62

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Zuwiderhandlungen - Persönliche Verantwortlichkeit der Unternehmen - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 - Aufhebung des Urteils T-6/89 - Feststellung der Inexistenz der Entscheidung der Kommission - Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag - Polypropylen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-4125
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    In Randnummer 199 hat das Gericht für die Bestimmung des Begriffes der abgestimmten Verhaltensweise auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) verwiesen.

    Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 26, und Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).

    Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmerselbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, sowie Urteile Ahlström u. a./Kommission, Randnr. 63, und Deere/Kommission, Randnr. 86).

    Nach dieser Rechtsprechung nimmt das genannte Selbständigkeitspostulat den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers beeinflußt oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (dahin gehend die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Züchner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

    Soweit Anic beanstandet, daß das Gericht ihm die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugerechnet habe, obwohl sie ihre Tätigkeit im Polypropylensektor Monte übertragen habe, verkennt sie den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und den aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes resultierenden (dahin gehend Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 80 und 84) entscheidenden Umstand, daß das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug kommen kann, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren.

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623) wegen Aufhebung dieses Urteils anderer Verfahrensbeteiligter: Anic Partecipazioni SpA, früher Anic SpA, dann Enichem Anic SpA, Palermo (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte M. Siragusa und G. Guarino, Rom, sowie G. Scassellati Sforzolini und F. M. Moretti, Bologna, Zustellungsanschrift:Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Klägerin im ersten Rechtszug,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, durch das Artikel 1 der Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt und die in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 450 000 ECU bzw. 662 215 500 ITL festgesetzt worden ist.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Nummer 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89 (Enichem Anic/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmerselbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, sowie Urteile Ahlström u. a./Kommission, Randnr. 63, und Deere/Kommission, Randnr. 86).

    Nach dieser Rechtsprechung nimmt das genannte Selbständigkeitspostulat den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers beeinflußt oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (dahin gehend die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Züchner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

  • EuGH, 29.02.1968 - 24/67

    Parke, Davis & Co. / Probel u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    Schließlich ist die hier vorgenommene Auslegung nicht mit dem restriktiven Charakter des Verbots nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar (Urteil vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache 24/67, Parke, Slg. 1968, 85, 112), da sie keineswegs den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausdehnt, sondern deren wörtlichem Sinn entspricht.

    Fünftens ist diese Auslegung nicht mit dem restriktiven Charakter des Verbots nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar (Urteil Parke, Slg. 1968, 85, 112).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    In Randnummer 198 hat das Gericht unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661) und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125) ausgeführt, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liege schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.

    Viertens liegt nach der vom Gericht in Randnummer 198 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112) eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.

  • EuG, 17.12.1991 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    Was drittens die Höhe der Geldbuße angeht, die das Gericht von 750 000 auf 450 000 ECU, also um 40 %, herabgesetzt hat, macht die Kommission geltend, aus anderen Urteilen in den die Polypropylen-Entscheidung betreffenden Rechtssachen (Urteile vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, und vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-4/89, BASF/Kommission, Slg. 1991, II-1523) ergebe sich, daß das Gericht bei der Herabsetzung der Geldbuße unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung und des Schwerefaktors den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt habe.
  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    Außerdem entspreche die Gedankenführung des Gerichts im angefochtenen Urteil in allen Punkten derjenigen im Urteil vom 10. März 1992 in der Parallelsache T-11/89 (Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757).
  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    Was drittens die Höhe der Geldbuße angeht, die das Gericht von 750 000 auf 450 000 ECU, also um 40 %, herabgesetzt hat, macht die Kommission geltend, aus anderen Urteilen in den die Polypropylen-Entscheidung betreffenden Rechtssachen (Urteile vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, und vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-4/89, BASF/Kommission, Slg. 1991, II-1523) ergebe sich, daß das Gericht bei der Herabsetzung der Geldbuße unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung und des Schwerefaktors den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt habe.
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 26, und Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
    Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 26, und Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Richtig ist ebenso die Annahme, diese Beurteilung beruhe auf der im Kartellverwaltungsverfahren nicht ausgeräumten Vermutung, der Beschluss des Rechtsausschusses sei von den Lottogesellschaften bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigt worden (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2408 Rn. 43 - Lottoblock, mit Hinweis auf EuGH, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Rn. 121, 126 - Anic Partecipazioni).

    Hierfür streitet eine tatsächliche Vermutung (vgl. EuGH, Slg. 1999, I-4125 = WuW/E EU-R 320 Rn. 121, 126 - Anic Partecipazioni; BGH, WuW/E DE-R 2408 Rn. 43 - Lottoblock).

    Das Urteil "Anic Partecipazioni" des Gerichtshofs von 1999 (Slg. 1999, I-4125) betrifft eine von Mitte 1977 bis November 1983 andauernde Zuwiderhandlung, die im Oktober 1983 zu Nachprüfungen und am 23. April 1986 zu einer Bußgeldentscheidung der Kommission geführt hatte (ABl. 1986, L 230/1 - Polypropylen).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der genannten Betreiber bezweifelt das vorlegende Gericht schließlich, dass die in den Urteilen vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125), und Hüls/Kommission (C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287), aufgestellte Vermutung greife, wonach die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigten und dies umso mehr gelte, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfinde.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe "Vereinbarung", "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" und "abgestimmte Verhaltensweise" in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und dass sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 131).

    T-Mobile, KPN und Vodafone vertreten im Wesentlichen die Auffassung, aus den oben angeführten Urteilen Kommission/Anic Partecipazioni und Hüls/Kommission könne nicht gefolgert werden, dass die Kausalitätsvermutung in allen Fällen gelte.

    Demgegenüber sind die niederländische Regierung und die Kommission der Ansicht, aus der Rechtsprechung, insbesondere aus den oben genannten Urteilen Kommission/Anic Partecipazioni und Hüls/Kommission, gehe klar hervor, dass die Kausalitätsvermutung nicht von der Anzahl der Zusammenkünfte abhänge, die der Abstimmung zugrunde lägen.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92   

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https://dejure.org/1997,15024
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Anic Partecipazioni SpA.

    Rechtsmittel - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Wettbewerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-4125
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    So gesehen steht jedoch dieses Selbständigkeitspostulat "streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, ... einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht" (Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 173 und 174).

    34 In diesem Urteil scheint der Gerichtshof letztlich ein strengeres Kriterium als in dem Urteil Suiker Unie u. a./Kommission herangezogen zu haben.

    Ich kann daher nicht annehmen, daß die im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission entwickelten Grundsätze die anderen Fälle berühren, in denen nach Feststellung einer unmittelbaren oder - a fortiori - geheimen Fühlungnahme zwischen den Unternehmen die Frage des Vorliegens einer abgestimmten Verhaltensweise zur Prüfung ansteht.

    (12) - Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 173 und 174; sog. "Zuckerkartell-Fall").

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    (11) - Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 64 und 65; sog. "Farbenkartell-Fall").

    Eine ähnliche Ausrichtung findet sich im wesentlichen auch in den Schlussanträgen von Generalanwalt Mayras in der sog. Farbstoffsache (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619), der ausgeführt hat: "Doch muß auch ein objektives Merkmal gegeben sein, das dem Begriff der abgestimmten Verhaltensweise wesentlich ist, nämlich ein den beteiligten Unternehmen gemeinsames tatsächliches Verhalten.

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    Die Kommission muß "eindeutige und übereinstimmende Beweise", anders ausgedrückt "ernsthafte, genaue und übereinstimmende Indizien" beibringen, die die Überzeugung begründen, daß das parallele und einheitliche Verhalten der Unternehmen in Wahrheit das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise war (vgl. jeweils Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 127).

    Dementsprechend "... brauchen die Klägerinnen [gegenüber einer derartigen Argumentation] nur Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen, als sie in der angefochtenen Entscheidung gegeben wird" (Urteil CRAM und Rheinzink/Kommission, Randnr. 16).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    (14) - Konkret hat Generalanwalt Gand in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache ACF Chemiefarma/Kommission (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Slg. 1970, 661) dargelegt, daß man "... bei einer abgestimmten Verhaltensweise ... nach herrschender Meinung voraussetzt, daß die Abstimmung sich konkret äussert, so daß sowohl ein tatsächliches Verhalten der Beteiligten als auch ein Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und einem vorher gefassten Plan nachgewiesen werden müssen" (Slg. 1970, 719).
  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69 (Böhringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769), Musique Diffusion Française u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 120) und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82 (IAZ/Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    (33) - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69 (Böhringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769), Musique Diffusion Française u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 120) und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82 (IAZ/Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52).
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    Die Kommission muß "eindeutige und übereinstimmende Beweise", anders ausgedrückt "ernsthafte, genaue und übereinstimmende Indizien" beibringen, die die Überzeugung begründen, daß das parallele und einheitliche Verhalten der Unternehmen in Wahrheit das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise war (vgl. jeweils Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 127).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    Die Kommission muß "eindeutige und übereinstimmende Beweise", anders ausgedrückt "ernsthafte, genaue und übereinstimmende Indizien" beibringen, die die Überzeugung begründen, daß das parallele und einheitliche Verhalten der Unternehmen in Wahrheit das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise war (vgl. jeweils Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 127).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-49/92
    Vgl. ferner Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P (Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn.
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

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