Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.1999 - C-355/97   

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https://dejure.org/1999,1334
EuGH, 07.09.1999 - C-355/97 (https://dejure.org/1999,1334)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.1999 - C-355/97 (https://dejure.org/1999,1334)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 1999 - C-355/97 (https://dejure.org/1999,1334)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 70 der Akte über den Beitritt Österreichs - Zweitwohnungen - Tiroler Grundverkehrsverfahren - Begriff der 'bestehenden Rechtsvorschriften'

  • Europäischer Gerichtshof

    Beck und Bergdorf

  • EU-Kommission PDF

    Beck und Bergdorf

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden

  • EU-Kommission

    Beck und Bergdorf

  • Wolters Kluwer

    Tiroler Grundverkehrsverfahren; Feststellung der Nichtigkeit von Schein- oder Umgehungsgeschäften über Grundstücke; Befugnis einer Behörde, die Nichtigkeit eines Grundstücksgeschäfts im Klageweg feststellen zu lassen; Begriff der "bestehenden Rechtsvorschriften" ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art.234); ; Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden Art. 70; ; TGVG 1996, (Österreich) § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Auslegung von Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-4977
  • NJW 2000, 2493 (Ls.)
  • EuZW 2000, 256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-355/97
    Diese Vermutung kann nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22).

    Mit Ausnahme dieser Fälle ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die Vorlagefragen nach der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu befinden (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 59).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-355/97
    In dem sachlichen und rechtlichen Rahmen, den das vorlegende Gericht damit in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-352/95, Phytheron International, Slg. 1997, I-1729, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-355/97
    Zwar fällt es in der Tat grundsätzlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, den Inhalt des am 1. Januar 1995 bestehenden Rechts über Zweitwohnungen festzustellen; demgegenüber ist es jedoch Aufgabe des Gerichtshofes, diesen Gerichten die Kriterien für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffes der bestehenden Rechtsvorschriften an die Hand zu geben, um ihnen diese Feststellung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-105/94

    Celestini / Saar-Sektkellerei Faber

    Auszug aus EuGH, 07.09.1999 - C-355/97
    Diese Vermutung kann nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    24 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-355/97, Beck und Bergdorf, Slg. 1999, I-4977, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Abgesehen von solchen Fällen ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet, über die ihm vorgelegten Fragen nach der Auslegung von Rechtsakten im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 EU zu entscheiden (vgl. in Bezug auf Artikel 234 EG u. a. Urteile vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-355/97, Beck und Bergedorf, Slg. 1999, I-4977, Randnr. 22, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 34).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. März 1999 - C-355/97 (https://dejure.org/1999,20857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Beck und Bergdorf

  • EU-Kommission PDF

    Landesgrundverkehrsreferent der Tiroler Landesregierung gegen Beck Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft mbH und Bergdorf Wohnbau GmbH, in Liquidation.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-4977
 
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