Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.1999 - C-343/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,557
EuGH, 09.02.1999 - C-343/96 (https://dejure.org/1999,557)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.1999 - C-343/96 (https://dejure.org/1999,557)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - C-343/96 (https://dejure.org/1999,557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Inländische Abgaben, die gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßen - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensvorschriften

  • Europäischer Gerichtshof

    Dilexport

  • EU-Kommission PDF

    Dilexport

    1 Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Zölle und Abgaben - Erstattung - Modalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Weniger günstige Frist- und Verfahrensmodalitäten, als sie für die Erstattung zu Unrecht gezahlter ...

  • EU-Kommission

    Dilexport

  • Wolters Kluwer

    Inländische Abgaben, die gegen Art. 95 EG-Vertrag verstoßen; Erstattung der Verbrauchsteuer auf frische oder getrocknete Bananen und Bananenmehl; Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Auslegung des Grundsatzes, dass die in den nationalen Vorschriften festgelegten ...

  • Judicialis

    EGV Art.234; ; EGV Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge und Abgaben

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG)
    Ausschlußfristen; Erstattung von Abgaben; Verjährungsfristen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bozen, Außenabteilung Sterzing - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben andere, restriktivere Fristen und Voraussetzungen für den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-579
  • NVwZ 1999, 633
  • EuZW 1999, 313
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    In seinem Vorlagebeschluß hat das nationale Gericht ausgeführt, daß bereits der Wortlaut des Artikels 29 des Gesetzes von 1990 geeignet sei, Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513) hervorzurufen, und daß diese Zweifel sowohl durch die Ausführungen der Kommission in der dem Urteil vom 5. Oktober 1995 zugrunde liegenden Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) als auch durch die praktische Anwendung dieser Vorschriften verstärkt würden.

    Aus diesen Gründen hat der Pretore von Vipiteno das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Gemeinschaftsrecht so auszulegen, daß es der Einführung von Vorschriften wie des Artikels 29 des italienischen Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, wonach für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben andere, strengere Ausschluß- oder Verjährungsfristen und Beweisregeln gelten als nach der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung? Was ist insbesondere bei dem Grundsatz, daß die in den nationalen Vorschriften festgelegten Bedingungen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs "nicht ungünstiger ausgestaltet werden dürfen als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen", unter der Wendung "gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen" zu verstehen? 2. Ist es einem Mitgliedstaat nach den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung verwehrt, nur in bezug auf einen bestimmten Bereich, der aus einer einheitlichen Gruppe fiskalischer Abschöpfungen besteht und in dem die für die Gemeinschaftsrechtsordnung relevanten Abschöpfungen erheblich überwiegen abweichende Sonderbestimmungen einzuführen, die den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge einschränken und begrenzen sollen, wobei von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge in Artikel 2033 des Codice civile abgewichen wird? Kann insbesondere der Grundsatz der Nichtdiskriminierung einschränkend ausgelegt und somit als von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 gewahrt angesehen werden, nur weil sich die darin aufgestellten Voraussetzungen für die Erstattung der gemeinschaftlich relevanten fiskalischen Abschöpfungen, obwohl sie gegenüber der allgemeinen Regelung des allgemeinen Rechts einschränkend sind, im Vergleich zu den besonderen Erstattungsvoraussetzungen des Absatzes 2 dieses Artikels immer noch als weniger streng erweisen? 3. Ist es einem Mitgliedstaat nach den erwähnten tragenden Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung verwehrt, nach dem wiederholten Erlaß vonUrteilen des Gerichtshofes, in denen verschiedene Abgaben auf dem Gebiet der Einfuhrzölle, Produktionssteuern, Verbrauchsteuern, Zuschläge auf Zucker und staatlichen Gebühren für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, Verfahrensvorschriften wie die durch Artikel 29 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 eingeführten zu erlassen, die speziell die Möglichkeit beschränken, für die Rückforderung der vorgenannten, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu Unrecht erhobenen Abgaben den Rechtsweg zu beschreiten? 4. Ist ein angeblich zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Rechtsprechung des Gerichtshofes eingeführtes Gesetz wie das vorgenannte, das mit über dreieinhalbjähriger Verspätung gegenüber den betreffenden Urteilen des Gerichtshofes, bei weiterer ungerechtfertigter Bereicherung des säumigen Staates, verabschiedet wurde, mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Ausführungen zu nicht zugelassenen Beweisen im Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) vereinbar? Ist damit insbesondere eine Auslegung und Anwendung des Artikels 29 vereinbar, die auf der Annahme beruht, daß da die Einbeziehung der Verbrauchsteuern eine offenkundige Tatsache sei der Beweis durch eine Vermutung ausreicht, um von einer Abwälzung auszugehen und folglich den Erstattungsantrag abzulehnen? 5. Ist es also gemeinschaftsrechtlich zulässig, daß das nationale Gericht oder sein Sachverständiger die Steuerabwälzung aufgrund derartiger bloßer Vermutungen feststellt, die angeblich typische Freibeweise sind, und damit die Erstattungsanträge, wie die Praxis zeigt, systematisch ablehnt, so daß die schuldnerische Verwaltung nie einräumt, zur Erstattung verpflichtet zu sein? 6. Kann eine Regelung wie die der Absätze 4 und 8 des Artikels 29, die Verfahrensformalitäten (z. B. Pflicht zur Anzeige bei bestimmten Dienststellen derselben schuldnerischen Behörde) aufstellt, die in den bisher in der allgemeinen Regelung auf diesem Gebiet geregelten Erstattungsfällen noch nie vorgesehen waren, vorgeschrieben werden, und kann sie jedenfalls rückwirkend ausgelegt werden?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, eine Ergänzung der Rechte dar, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder je nachdem die diskriminierende Erhebung inländischer Abgaben untersagen, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof eingeräumt worden sind (Urteil San Giorgio, Randnr. 12; Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85, Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 17, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randr.

    Sie erinnern daran, daß der Gerichtshof insbesondere im Urteil San Giorgio entschieden habe, daß das Gemeinschaftsrecht Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast dafür auferlegten, daß die zu Unrecht gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden seien, oder besonderen Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden Beweise, wie dem Ausschluß aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis, entgegenstehe.

    Nationale Rechtsvorschriften, die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben ausschließen, wenn nachgewiesen wird, daß der zur Zahlung dieser Abgaben Herangezogene sie tatsächlich auf andere Personen abgewälzt hat, sind daher nicht grundsätzlich als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen (Urteile San Giorgio, Randnr. 13, Comateb u. a., Randnr. 21, und vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26).

    Dies gilt insbesondere für Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast dafür auferlegen, daß die zu Unrecht gezahlten Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, oder für besondere Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden Beweise, wie es beim Ausschluß aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis der Fall ist (Urteile San Giorgio, Randnr. 14, und vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianca und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12).

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    In seinem Vorlagebeschluß hat das nationale Gericht ausgeführt, daß bereits der Wortlaut des Artikels 29 des Gesetzes von 1990 geeignet sei, Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513) hervorzurufen, und daß diese Zweifel sowohl durch die Ausführungen der Kommission in der dem Urteil vom 5. Oktober 1995 zugrunde liegenden Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) als auch durch die praktische Anwendung dieser Vorschriften verstärkt würden.

    Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Deville entschieden habe, daß es dem nationalen Gesetzgeber nach dem Gemeinschaftsrecht verwehrt sei, nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes, in dem eine Abgabe für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt werde, Vorschriften zu erlassen, die speziell die Möglichkeiten einer Erstattung dieser Abgaben einschränkten.

    Weiterhin hat der Gerichtshof im Urteil Deville für Recht erkannt, daß der nationale Gesetzgeber nicht nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes, dem zufolge bestimmte Rechtsvorschriften mit dem Vertrag unvereinbar sind, eine Verfahrensregel erlassen kann, die speziell die Möglichkeiten einschränkt, auf Erstattung der Abgaben zu klagen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu Unrecht erhoben worden sind.

    Der Gerichtshof ist jedoch nicht zur Auslegung des nationalen Rechts befugt (vgl. u. a. Urteil Deville, Randnr. 17); es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (in diesem Sinne Urteile vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 15, und vom 16. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39).

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, eine Ergänzung der Rechte dar, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder je nachdem die diskriminierende Erhebung inländischer Abgaben untersagen, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof eingeräumt worden sind (Urteil San Giorgio, Randnr. 12; Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85, Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 17, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randr.

    Im Urteil Barra (Randnr. 19) hat der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der nur diejenigen Antragsteller die Erstattung einer durch ein Urteil des Gerichtshofes für mit dem Vertrag unvereinbar erklärten Abgabe verlangen können, die vor Erlaß des betreffenden Urteils eine Erstattungsklage eingereicht haben.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20).

    Nationale Rechtsvorschriften, die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben ausschließen, wenn nachgewiesen wird, daß der zur Zahlung dieser Abgaben Herangezogene sie tatsächlich auf andere Personen abgewälzt hat, sind daher nicht grundsätzlich als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen (Urteile San Giorgio, Randnr. 13, Comateb u. a., Randnr. 21, und vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Sie weisen darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 2043) zwar die Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrigen Zöllen oder Abgaben nur im Rahmen der durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten formellen und materiellen Bedingungen beantragt werden könne, diese Bedingungen aber nicht ungünstiger ausgestaltet werden dürften als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht beträfen.

    In bezug auf den Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof anerkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die sowohl den Abgabenpflichtigen als auch die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 17 und 18, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Der Gerichtshof ist jedoch nicht zur Auslegung des nationalen Rechts befugt (vgl. u. a. Urteil Deville, Randnr. 17); es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (in diesem Sinne Urteile vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 15, und vom 16. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.04.1991 - C-347/89

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Der Gerichtshof ist jedoch nicht zur Auslegung des nationalen Rechts befugt (vgl. u. a. Urteil Deville, Randnr. 17); es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (in diesem Sinne Urteile vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 15, und vom 16. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39).
  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Nationale Rechtsvorschriften, die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben ausschließen, wenn nachgewiesen wird, daß der zur Zahlung dieser Abgaben Herangezogene sie tatsächlich auf andere Personen abgewälzt hat, sind daher nicht grundsätzlich als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen (Urteile San Giorgio, Randnr. 13, Comateb u. a., Randnr. 21, und vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Dies gilt insbesondere für Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast dafür auferlegen, daß die zu Unrecht gezahlten Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, oder für besondere Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden Beweise, wie es beim Ausschluß aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis der Fall ist (Urteile San Giorgio, Randnr. 14, und vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianca und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
    Was die Vorbemerkung der italienischen Regierung betrifft, das vorlegende Gericht sei für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens offensichtlich nicht zuständig, so ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 7) den Grundsatz aufgestellt hat, daß er nicht nachzuprüfen hat, ob die Entscheidung, mit der er angerufen wird, den nationalrechtlichen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht.
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • EuGH, 05.10.1995 - C-125/94

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 07.05.1987 - 184/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Entsprechendes gilt bei der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, C-26/62, Slg. 1963, I-7 ; Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn, C-41/74, Slg. 1974, I-1338 ; Urteil vom 1. Februar 1977, Nederlandse Ondernemingen, C-51/76, Slg. 1977, I-114 ; Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor, C-205/82 u.a., Slg. 1983, I-2635 ; Urteil vom 20. September 1988, Beentjes, C-31/87, Slg. 1988, I-4652 ; Urteil vom 20. September 1988, Borken/Moormann, C-190/87, Slg. 1988, I-4714 ; Urteil vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4979 ; Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-600 ; Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg. 2011, I-5186 ; Urteil vom 26. Juni 2019, Kuhar/Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46, 48; Urteil vom 7. November 2019, Flausch, C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 27, 29, 43 f.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 19 EUV Rn. 16; Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 3, Art. 197 AEUV Rn. 8 f.; Streinz, in: ders., EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 33 f.; Vedder, in: ders./Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 24, 32, Art. 5 EUV Rn. 9; Meyer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 19 EUV Rn. 58 ).

    Auch beim Äquivalenzprinzip wird so verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor, C-205/82 u.a., Slg. 1983, I-2635 ; Urteil vom 8. Februar 1996, FMC, C-212/94, Slg. 1996, I-404 ; Urteil vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4037 ; Urteil vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4979 ; Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-600 ; Urteil vom 19. September 2002, Österreich/Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7736 ; Urteil vom 26. Juni 2019, Kuhar/Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 f.; Urteil vom 7. November 2019, Flausch, C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 27 f.; Classen, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 114 AEUV Rn. 29; Calliess/Kahl/Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 4 EUV Rn. 65; Franzius, in: Pechstein/Nowak/ Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 4 EUV Rn. 124; Streinz, in: ders., EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 34, 54).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Unter solchen Umständen könnte sich der Hersteller also, noch bevor die Tatsachengerichte von den Gesichtspunkten für die Beurteilung, über die er verfügt, und die von ihm vorgebrachten Argumente Kenntnis erlangt haben, in der Lage wiederfinden, diese Vermutung widerlegen zu müssen, um der Klage erfolgreich entgegenzutreten (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14, und vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 52).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich nationaler Bestimmungen in Bezug auf Beweise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie solcher Bestimmungen, die die jeweiligen Befugnisse der verschiedenen nationalen Gerichte festlegen.

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 28/16

    Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

    Denn das Unionsrecht verbietet es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern u.U. ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (vgl. dazu EuGH-Urteile Kommission/Italien vom 24. März 1988 C-104/86, EU:C:1988:171, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1424, Rz 6; Dilexport vom 9. Februar 1999 C-343/96, EU:C:1999:59, HFR 1999, 500, Rz 47; Michaïlidis vom 21. September 2000 C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, HFR 2000, 904, Rz 31; Marks & Spencer vom 10. April 2008 C-309/06, EU:C:2008:211, UR 2008, 592, Rz 41; Stadeco, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371, Rz 48; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 21).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96 (https://dejure.org/1998,17339)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.1998 - C-343/96 (https://dejure.org/1998,17339)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 1998 - C-343/96 (https://dejure.org/1998,17339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, I-579
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    Ist ein - angeblich zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Rechtsprechung des Gerichtshofes eingeführtes - Gesetz wie das vorgenannte, das mit über dreieinhalbjähriger Verspätung gegenüber den betreffenden Urteilen des Gerichtshofes, bei weiterer ungerechtfertigter Bereicherung des säumigen Staates, verabschiedet wurde, mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Ausführungen zu nicht zugelassenen Beweisen im Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) vereinbar? Ist damit insbesondere eine Auslegung und Anwendung des Artikels 29 vereinbar, die auf der Annahme beruht, daß - da die Einbeziehung der Verbrauchsteuern eine offenkundige Tatsache sei - der Beweis durch eine Vermutung ausreicht, um von einer Abwälzung auszugehen und folglich den Erstattungsantrag abzulehnen?.

    - zweitens "verlangt der Schutz der in diesem Bereich durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. insbesondere Urteil San Giorgio, Randnr. 13)";.

    Es ist offensichtlich, daß im Gegensatz zur älteren italienischen Vorschrift, die im Rahmen des Urteils vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) untersucht wurde, hier von einer Vermutung nicht die Rede ist.

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    44 Der Gerichtshof, dem von einem Gericht die Frage vorgelegt worden war, "ob ein Mitgliedstaat die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Abgabe unter Hinweis auf ihre Abwälzung auf den Abnehmer verweigern darf, obwohl seine Rechtsvorschriften diese Abwälzung vorschreiben", hat sich nämlich auf sein Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just)(25), auf die erwähnten Urteile Denkavit italiana und San Giorgio sowie auf das Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard)(26) gestützt und wie folgt geantwortet:.

    (25) - Slg. 1980, 501.

  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    44 Der Gerichtshof, dem von einem Gericht die Frage vorgelegt worden war, "ob ein Mitgliedstaat die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Abgabe unter Hinweis auf ihre Abwälzung auf den Abnehmer verweigern darf, obwohl seine Rechtsvorschriften diese Abwälzung vorschreiben", hat sich nämlich auf sein Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just)(25), auf die erwähnten Urteile Denkavit italiana und San Giorgio sowie auf das Urteil vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard)(26) gestützt und wie folgt geantwortet:.

    (26) - Slg. 1988, 1099.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    21 Schließlich hat der Gerichtshof in zwei Urteilen vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet Danmark)(11) sowie in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum)(12) diese Rechtsauffassung bekräftigt und bestätigt, daß "die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen, die ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, den beiden vorgenannten Voraussetzungen genügt und daß insbesondere nicht angenommen werden kann, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert würde, selbst wenn der Ablauf dieser Fristen per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt".

    (11) - Slg. 1997, I-4263, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    17 Der Gerichtshof hat anschließend unter Hinweis auf seine Urteile Rewe und Comet(8) dargelegt, daß nach dem Gemeinschaftsrecht an die verschiedenen nationalen Systeme bezueglich der Rechtsbehelfe gegen gemeinschaftsrechtswidrig erhobene Beträge die bereits genannten Anforderungen zu stellen sind, daß nicht diskriminiert werden darf und daß Klagen nicht von vornherein illusorisch sein dürfen.

    (8) - Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043).

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    16 Die Berechtigung dieser Unterscheidung ist übrigens vom Gerichtshof in den Randnummern 22 bis 25 des Urteils vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana)(7) bestätigt worden.

    (7) - Slg. 1980, 1205.

  • EuGH, 09.05.1985 - 112/84

    Humblot / Directeur des services fiscaux

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    31 Die Rechtssache Deville wies einige Besonderheiten auf, durch die sie sich vom vorliegenden Fall unterscheidet: Der französische Gesetzgeber hatte eine Sonderbestimmung erlassen (Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Juli 1985), mit der eine für gemeinschaftsrechtswidrig erklärte Steuer, zu der sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 112/84 (Humblot)(19) im Wege der Vorabentscheidung geäussert hatte, ausdrücklich aufgehoben wurde.

    (19) - Slg. 1985, 1367.

  • EuGH, 07.05.1987 - 184/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    6 Die besondere Verbrauchsteuer auf Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten, die das klagende Unternehmen zahlte und deren Erstattung es verlangt, ist mit Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 184/85 (Kommission/Italien)(4) wegen Verstosses gegen Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt worden.

    (4) - Slg. 1987, 2013.

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    30 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville)(17) entschieden, daß "der nationale Gesetzgeber ... nicht nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes, dem zufolge bestimmte Rechtsvorschriften mit dem Vertrag unvereinbar sind, eine Verfahrensregel erlassen [kann], die speziell die Möglichkeiten einschränkt, auf Erstattung der Abgaben zu klagen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu Unrecht erhoben worden sind.

    (17) - Slg. 1988, 3513.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96
    43 Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, daß im Wortlaut des Artikels 29 des Gesetzes Nr. 428, auf den das Gericht in der dritten Frage Bezug nimmt, mit keinem Wort von einer gesetzlichen Vermutung für die Abwälzung die Rede ist(23), gehe ich davon aus, daß die Antwort des Gerichtshofes in dieser Rechtssache nur darin bestehen kann, seine frühere Rechtsprechung auf diesem Gebiet, wie sie ausführlich im Urteil vom 14. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Comateb u. a.)(24) dargestellt wurde, erneut zu bestätigen.
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

  • EuGH, 09.11.1989 - 386/87

    Bessin und Salson / Administration des douanes und droits indirects

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