Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2000 - C-329/97   

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https://dejure.org/2000,120
EuGH, 16.03.2000 - C-329/97 (https://dejure.org/2000,120)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2000 - C-329/97 (https://dejure.org/2000,120)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2000 - C-329/97 (https://dejure.org/2000,120)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Begriff des ordnungsgemäßen Wohnsitzes - Nach ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ergat

  • EU-Kommission PDF

    Ergat

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Absatz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Zugang der Familienangehörigen eines türkischen ...

  • EU-Kommission

    Ergat

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ; Begriff des ordnungsgemäßen Wohnsitzes ; Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag

  • Judicialis

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Zugang der Familienangehörigen eines türkischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung des Artikels 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers - Zugang zum ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-1487
  • NJW 2001, 503 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1277
  • EuZW 2000, 305
  • DVBl 2000, 691
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
    Das Gemeinschaftsrecht hat den Mitgliedstaaten nämlich nicht die Befugnis zum Erlaß von Maßnahmen genommen, die den nationalen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75, Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185, Randnr. 17).

    Dies ist insbesondere bei Freiheitsstrafen und erst recht bei der Ausweisung der Fall, die die Verneinung des durch den Beschluß Nr. 1/80 verliehenen und garantierten Aufenthaltsrechts selbst darstellt (vgl. entsprechend Urteile Watson und Belmann, Randnr. 20, Pieck, Randnr. 19, und Messner, Randnr. 14).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
    So würde der Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, die im sozialen Bereich bestehende Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen (vgl. zuletzt Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52), nicht erreicht, wenn von einem Mitgliedstaat namentlich hinsichtlich des Aufenthalts erlassene Beschränkungen dem Betroffenen die Rechte, die Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses ihm bedingungslos gewährt, genau in dem Augenblick nehmen würden, in dem er aufgrund des freien Zugangs zu einer von ihm gewählten Beschäftigung die Möglichkeit hat, sich dauerhaft in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren.

    29 und 30, und die Urteile Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
    Denn das in Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene, durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, würde ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluß Nr. 1/80 verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (vgl. entsprechend das Urteil vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    29 und 30, und die Urteile Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
    Insoweit ist unerheblich, daß der Kläger zwischen 1985 und 1989 dreimal die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis jeweils erst nach dem Ablauf von deren Geltungsdauer beantragt hat, so daß er während kurzer Zeiträume nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, denn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben die Ordnungsmäßigkeit seines Aufenthalts deswegen nicht in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr jedesmal eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 54, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 69).

    29 und 30, und die Urteile Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
    26, 30 und 31, sowie für Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 die Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).

    Diese Auslegung wird auch durch das Urteil Akman bestätigt, in dem es um Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ging, der den freien Zugang der Kinder von türkischen Arbeitnehmern zur Beschäftigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, betrifft.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
    26, 30 und 31, sowie für Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 die Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).

    Denn das Aufenthaltsrecht ist für die Aufnahme und die Ausübung jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unerläßlich (vgl. in diesem Sinne insbesondere das Urteil Eroglu, Randnr. 20).

  • EuGH, 14.07.1977 - 8/77

    Sagulo u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
    Deshalb kann ein derartiges Dokument für die Ausländer, die Rechte aus dem Beschluß Nr. 1/80 herleiten können, nicht der allgemeinen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer gleichgestellt werden, bei deren Erteilung die nationalen Behörden über ein Ermessen verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 8/77, Sagulo u. a., Slg. 1977, 1495, Randnr. 8).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Der Gerichtshof hat im Urteil Ergat überdies festgestellt, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers diese Eigenschaft nach Artikel 7 Satz 1 nach Erreichung seiner Volljährigkeit behält, auch wenn es im Aufnahmemitgliedstaat ein von dem seiner Eltern unabhängiges Leben führt (13) .

    Im Urteil Ergat hat der Gerichtshof den Umfang dieser den Familienangehörigen verliehenen Rechte präzisiert (22) .

    Diese Auffassung entspreche jedoch nicht dem Regelungszweck des Artikels 7. Sie stehe auch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang, die mit dem Urteil Ergat ein Verständnis dahin gehend nahe lege, dass die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur nach Maßgabe des Artikels 14 dieses Beschlusses beendet werden könnten.

    Mit der Kommission meine ich, dass die Antwort auf diese Frage dem Urteil Ergat zu entnehmen ist.

    Außerdem hat er im Urteil Ergat darauf hingewiesen, dass die den Familienangehörigen durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nur in zwei Fällen beschränkt werden könnten: erstens, wenn Artikel 14 des Beschlusses anwendbar sei, und zweitens, wenn der betreffende Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe (39) .

    Mithin lässt sich aus dem Urteil Ergat ableiten, dass der Betroffene, sofern nicht eine Ausweisungsverfügung des Mitgliedstaats nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegt, nur dann seine Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt aus Artikel 7 Satz 1 dieses Beschlusses wieder verliert, wenn er selbst entschieden hat, seine Verbindungen zu diesem Staat abzubrechen, indem er ihn während eines längeren Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlässt.

    Wie ich bereits hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Ergat die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, die die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllten, zu beschränken, weil diese Familienangehörigen bereits wegen der Erfüllung dieser Voraussetzungen ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert seien.

    Außerdem hat Herr Cetinkaya, wie Herr Ergat, von seinem Recht auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat Gebrauch gemacht, da er dort zwischen 1996 und Dezember 1999, d. h. praktisch bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe, verschiedene Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, was es umso mehr rechtfertigt, die vom Gerichtshof im Urteil Ergat vertretene Auffassung auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen.

    11 - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28), vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97 (Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 34) und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98 (Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 25).

    12 - Urteil Ergat (Randnr. 40).

    25 - Urteil Ergat (Randnr. 38).

    35 - Urteil Ergat (Randnrn. 39 und 40).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.

    28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    Zweitens kann es nach ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Satzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    Will sich der Betroffene in einem solchen Fall später erneut in dem fraglichen Mitgliedstaat niederlassen, können die Behörden dieses Staates verlangen, dass er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhängt, oder um auf der Grundlage von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 dort eine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 49).

    Da das vorlegende Gericht seine erste Frage nach Verkündung des Urteils Aydinli ausdrücklich mit dem Ziel umformuliert hat, den Gerichtshof zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Urteils zu bewegen, ist noch darauf hinzuweisen, dass, zum einen, die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Geltungsumfangs des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Auslegung dieser Bestimmung in der vorherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (Urteile Ergat und Cetinkaya).

    Im Übrigen wird nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens deutlich von derjenigen in den Rechtssachen zu unterscheiden, in der die Urteile Ergat, Cetinkaya, Aydinli und Torun ergangen sind, so dass für den Gerichtshof im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlass besteht, seine Rechtsprechung hierzu zu überdenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Zu den Familienangehörigen gehören ohne Zweifel Abkömmlinge, auch ist der Begriff nicht durch ein bestimmtes Lebensalter der Begünstigten begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, ARB 1/80 Art. 7 Rn 17).

    Das Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 ist also lediglich eine Folge des dort garantierten Rechts auf "Zugang zum Arbeitsmarkt", d.h. auf Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, also "als Arbeitnehmer" (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 5.10.1994 - C-355/93 - , NVwZ 1995, 53; Urteil vom 16.3.2000 , aaO.; Senatsurteil vom 11.12.1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229; BayVGH, Urteil vom 29.10.2002, InfAuslR 2003, 46).

    Der Kläger hatte mithin freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis einschließlich eines Anspruch auf Verlängerung des zu dessen wirksamer Ausübung erforderlichen Aufenthaltsrechts; insofern hat Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 - unmittelbare Wirkung (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - C 192/89 - , NVwZ 1991, 255; Urteil vom 23.1.1997 - C 171/95 - , InfAuslR 1997, 146 = NVwZ 1997, 677 - zu Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich; Urteil vom 16.3.2000 , aaO. und Urteil vom 22.6.2000 , aaO., Rn 25 - zu Art. 7 Satz 1; Urteil vom 5.10.1994 - C 355/93 - NVwZ 1995, 53 und Urteil vom 19.11.1998 - C 210/97 - , NVwZ 1999, 281 - zu Art. 7 Satz 2; BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, NVwZ 1995, 1113 = VBlBW 1996, 49 = InfAuslR 1995, 265; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223).

    Der Wiedererwerb der beschäftigungsrechtlichen Position nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wäre erst nach einem erneuten Zuzug möglich, dessen Voraussetzungen aber durch den nationalen Gesetzgeber festgelegt werden und die sich in Deutschland nach dem Ausländergesetz richten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 - , InfAuslR 1993, 41; Urteil vom 16.3.2000 - C-329/97 - , InfAuslR 2000, 217, Rn 42).

    Richtig ist, dass das Recht nach Art. 7 ARB 1/80, das zunächst den erlaubten Zuzug zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer - dem Stammberechtigten - voraussetzt, nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine gewisse Verselbständigung erfährt, als der Familienangehörige nach drei Jahren nicht mehr mit dem Stammberechtigten in familiärer Gemeinschaft zusammenleben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.6.2000 - C 65/98 - , InfAuslR 2000, 329) und der Stammberechtigte dann auch nicht mehr Arbeitnehmer sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - C-210/97 - , InfAuslR 1999, 3 = NVwZ 1999, 281; Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 44).

    Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn ein Mitgliedstaat durch aufenthaltsbeschränkende Vorschriften die Rechte aus dem "bedingungslos" gewährten Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 in dem Augenblick nehme, in dem er aufgrund des Zugangs zu einer von ihm gewählten Beschäftigung die Möglichkeit habe, sich dauerhaft in den Aufnahmestaat zu integrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO. Rn 43).

    Will er sich später erneut im Aufnahmestaat niederlassen, so können die Behörden des Mitgliedstaats erneut die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug oder zur Arbeitsaufnahme nach Art. 6 ARB 1/80 verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000 , aaO., Rn 45 bis 49; Urteil vom 17.4.1997 , aaO.).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97   

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https://dejure.org/1999,21380
Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97 (https://dejure.org/1999,21380)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.06.1999 - C-329/97 (https://dejure.org/1999,21380)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 1999 - C-329/97 (https://dejure.org/1999,21380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-1487
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.07.1980 - 157/79

    Regina / Pieck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
    (18) - Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79 (Slg. 1980, 2171).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
    (6) - Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97 (Slg. 1998, I-7519).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
    (8) - Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Slg. 1995, I-1475).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
    (20) - Siehe Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
    (1) - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Slg. 1997, I-2133).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
    (12) - Umkehrschluß aus dem Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
    (3) - Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Slg. 1990, I-3461).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97

    Nazli

    In meinen Schlußanträgen vom 3. Juni 1999 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-329/97 (Ergat) habe ich dargelegt, daß ein türkischer Arbeitnehmer selbst nach Überschreiten der Schwelle von vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat kein bedingungsloses und unbegrenztes Aufenthaltsrecht erlangt.
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