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Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,637
EuGH, 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-50/96, C-234/96, C-270/97, C-271/97 (https://dejure.org/2000,637)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Telekom

  • EU-Kommission PDF

    Schröder

    1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung

  • EU-Kommission

    Schröder

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem ; Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit; Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem; Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ; Verhältnis zwischen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 136 bis 143; ; EGV Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag- Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluss teilzeitbeschäftigter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOZIALPOLITIK - TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF UNBEFRISTETEN RÜCKWIRKENDEN ANSCHLUß AN DAS BETRIEBLICHE ALTERSRENTENSYSTEM FÜR JENE BESCHÄFTIGUNGSZEITEN, WÄHREND DENEN SIE URSPRÜNGLICH TARIFVERTRAGLICH AUSGESCHLOSSEN WAREN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des Protokolls zu Artikel 119 (Barber-Protokoll) in bezug auf einen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-743
  • ZIP 2000, 379
  • EuZW 2000, 214
  • NZA 2000, 313
  • DVBl 2000, 649 (Ls.)
  • BB 2000, 983
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnr. 40) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen verleiht.

    Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt.

    In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage sind die dritte, die vierte und die fünfte Frage, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, daß mit ihnen geklärt werden soll, ob die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften entgegensteht, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben.

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte, veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

    Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten, daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden war, ausnahmsweise dem Umstand Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).

    Auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, nationalenVorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.

    Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).

    Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel 117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hinweist auf die "Notwendigkeit ..., auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen" (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).

    2. In einem Fall, in dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem eine nach Artikel 119 des Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    3. Die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen einGleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 13, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 9, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 48).
  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    26 und 27, vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16, und vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94, P., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.07.1981 - 155/80

    Oebel

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 13, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 9, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 48).
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
    16 und 17, und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 27.03.1980 - 128/79
  • EuGH, 27.03.1980 - 127/79
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom, C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

    1 Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(1), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.

    22 Agnes Vick (Klägerin in der Rechtssache C-234/96) wurde am 1. Juli 1971 bei der Deutschen Bundespost eingestellt.

    b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07

    Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG

    Dabei nimmt der EuGH allerdings grundsätzlich diejenigen von einem Rückwirkungsschutz aus, die geklagt oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (EuGH [17.05.1990] - Rs. C - 262/88 - - NJW 1991, 2204 [Rn. 45]; EuGH [10.02.2000] - Rs. C-50/96 - - NZA 2000, 313 [Rn. 31]) und geht nunmehr sogar davon aus, dass ein Rückwirkungsschutz nur bei der jeweils ersten Entscheidung über eine Auslegungsfrage möglich ist (EuGH [06.03.2007] - Rs. C-292/04 - - NJW 2007, 1440 [Rn. 32 ff.]; folgend Kokott/Henze, BB 2007, 913 (916)).
  • BFH, 26.02.2004 - VII R 20/03

    Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten

    Denn durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Februar 2000 Rs. C-50/96 --Deutsche Telekom--, EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43; vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00 --Kühne & Heitz--, Rdnr. 21).

    Da der EuGH durch eine Vorabentscheidung als die nach Art. 234 EG berufene Instanz darüber befindet, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verstehen und anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 2000, I-743 Rdnr. 43, sowie vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00 Rdnr. 21), kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer derartigen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr darauf berufen, dass er einen Irrtum der Zollbehörden nicht habe erkennen können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    63: - Siehe Beschluss des Gerichtshofes vom 22. Januar 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., nicht in der Entscheidungssammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625); Beschluss des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache C-2/91, Meng, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751); Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599); Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1997 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1994 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-5449); Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-284/96 (Tabouillot, Slg. 1997, I-7471, Randnr. 20 f.); Beschluss des Gerichtshofes vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071); Beschluss des Gerichtshofes vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-203/98, Kommission/Belgien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-203/98 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-4899); Beschluss des Gerichtshofes vom 23. September 1998 in der Rechtssache C-292/96, Sürül, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-292/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685); Beschluss des Gerichtshofes vom 24. September 1999 in der Rechtssache C-12/98, Amengual Far, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-12/98 (Amengual Far, Slg. 2000, I-527); die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnrn.

    19 bis 24); in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnrn.

  • LAG Hamm, 20.11.2001 - 6 Sa 924/00

    Höhe einer vorzeitigen Altersleistung; Altersrente für Schwerbehinderte;

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  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich wiederholt betont, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, [...], Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43;Urteil vom 02.12.1997, C-188/95, [...], Rz. 36;Urteil vom 19.10.1995, C-137/94, [...], Rz. 33).

    Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht nur von den Gerichten, sondern auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16;Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 1998 die Ausführungen der Deutsche Telekom AG in der Rechtssache C-50/96 (Schröder) und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96 (Vick und Conze) zu eigen gemacht, wonach die Weigerung, nach der Verkündung der Schlußanträge des Generalanwalts, die gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die mündliche Verhandlung beschließe, ausnahmsweise deren Wiedereröffnung zuzulassen, damit die Parteien offenbare Unrichtigkeiten oder Auslassungen in der Sachverhaltsdarstellung oder in der rechtlichen Bewertung ansprechen oder sogar eine Replik zu den Schlußanträgen des Generalanwalts einbringen könnten, einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: EMRK) darstellen könne.
  • BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 305/99

    Zusatzversorgung: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

    Der Europäische Gerichtshof hat auf mehrere Vorabentscheidungsersuchen von Instanzgerichten die Auffassung des Senats bestätigt, daß die auf die Barber-Entscheidung des Gerichtshofs zurückgehende Protokollerklärung über eine zeitliche Beschränkung der rückwirkenden Aufnahme in betriebliche Versorgungswerke keine Sperrwirkung hat für eine weitergehende Rückwirkung, die auf nationaler Rechtsgrundlage angeordnet wird (EuGH 10. Februar 2000 - Rs. C-50, 234 und 235/96, 270 und 271/97 - "Lilli Schröder", "Agnes Vick, Ute Conze" "Elisabeth Sievers und Brunhilde Schrage" EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 56 ff. = NZA 2000, 313, 317) [EuGH 10.02.2000 - C 50/96].
  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11

    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98

    Kachelmann

  • VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 146/06

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2003 - C-118/02

    Industrias de Deshidratación Agrícola

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.2000 - C-455/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2192
EuGH, 29.06.2000 - C-455/98 (https://dejure.org/2000,2192)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2000 - C-455/98 (https://dejure.org/2000,2192)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - C-455/98 (https://dejure.org/2000,2192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Einfuhrsteuer - Anwendungsbereich - Schmuggel von Ethylalkohol

  • Europäischer Gerichtshof

    Salumets u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Salumets u.a.

    Verordnung Nr. 2913/92 des Rates
    Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Anwendung auf aus Drittländern eingeschmuggelten Ethylalkohol

  • EU-Kommission

    Salumets u.a.

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Geschmuggelter Ethylalkohol unterliegt Einfuhrumsatz-, Verbrauch- und Alkoholsteuer

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG; ; Richtlinie 92/12/EWG; ; Richtlinie 92/83/EWG; ; Verordnung 2913/92/EWG

  • rechtsportal.de

    VO Nr. 2913/92

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 7, Richtlinie 77/388/EWG Art 7
    Alkohol; Schmuggel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tampereen Käräjäoikeus - Auslegung u. a. des Artikels 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex (ABl. L 302, S. 1), des Artikels 6 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-743
  • BB 2000, 884
  • BB 2000, 983
  • DB 2000, 1448
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    Ein solcher Fall liege vor bei nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257), der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) und der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677).

    Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, daß der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (Urteile Lange, Randnr. 19, Fischer, Randnr. 28, Goodwin und Unstead, Randnr. 9, sowie Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.

    Ebensowenig spielt der Umstand eine Rolle, daß Ethylalkohol in reinem Zustand im betreffenden Mitgliedstaat sowohl hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs als auch hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr einem besonderen Genehmigungssystem unterliegt (Urteil Lange, Randnr. 17).

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen.

    Vorab ist festzustellen, daß die zitierten Urteile Horvath, Wolf, Einberger, Mol, Happy Family und Witzemann in Rechtssachen ergangen sind, in denen es um Betäubungsmittel und um Falschgeld ging; sie betreffen Waren, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können.

  • EuGH, 28.05.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    Ein solcher Fall liege vor bei nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257), der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) und der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677).

    Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, daß der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (Urteile Lange, Randnr. 19, Fischer, Randnr. 28, Goodwin und Unstead, Randnr. 9, sowie Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    Ein solcher Fall liege vor bei nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257), der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) und der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677).

    Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, daß der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (Urteile Lange, Randnr. 19, Fischer, Randnr. 28, Goodwin und Unstead, Randnr. 9, sowie Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.

  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen.
  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen.
  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, daß der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (Urteile Lange, Randnr. 19, Fischer, Randnr. 28, Goodwin und Unstead, Randnr. 9, sowie Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn.
  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen.
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 29.06.2000 - C-455/98
    Diese Rechtsprechung sei durch das Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann Slg. 1990, I-4477, Randnr. 20) auf Fälle der Einfuhr von Falschgeld ausgedehnt worden.
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Die Kommission bringt zu den für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit erforderlichen rechtlichen Genehmigungen zum einen unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993) vor, dass die etwaige Ausübung einer Geschäftstätigkeit durch die Firma Milady ohne die erforderliche Verwaltungsgenehmigung nach dem Grundsatz der Steuerneutralität eine Besteuerung nach sich ziehe, da die "unrechtmäßig" verkauften Waren im Wettbewerb mit den gleichen, rechtmäßig verkauften Waren stünden.

    Im Übrigen unterliegen nach dem Grundsatz der Steuerneutralität Geschäfte, die, obschon rechtswidrig, nicht Waren betreffen, deren Vermarktung wegen ihres Wesens oder ihrer besonderen Merkmale verboten ist, und die mit rechtmäßigen Geschäften in Wettbewerb treten können, den nach Gemeinschaftsrecht normalerweise geschuldeten Steuern (siehe zum Einschmuggeln von Ethylalkohol aus Drittländern in das gemeinschaftliche Zollgebiet Urteil Salumets u. a., Randnrn.

    Dass die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat einer besonderen Regelung über die Gewerbegenehmigung unterliegt, spielt dabei keine Rolle (siehe in diesem Sinne Urteil Salumets u. a., Randnr. 22).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    14 und 21, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98, Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    14 und 21, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98, Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-165/13

    Gross - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System

    Es ist unstreitig, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens wiederholt bei anderen Personen die betreffenden Waren beschafft hat, nachdem diese rechtswidrig in das deutsche Steuergebiet verbracht worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Salumets u. a., C-455/98, EU:C:2000:352, Rn. 19), um sie zu verkaufen und daraus Einkünfte zu erzielen.
  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Im Übrigen bietet der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98, Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnrn.
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Anders habe der EuGH etwa nur den Handel von Ethanol eingeschätzt, da dieser zwar zu kriminellen Zwecken eingesetzt werden könne, aber nicht müsse (EuGH - Urteil vom 29. Juni 2000, C-455/98).

    Keine Steuerbarkeit liegt damit lediglich bei Geschäften vor, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in sonstiger Weise in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können (EuGH-Urteile vom 5. Juli 1988, 289/86, Slg 1988, 3655-3678; vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg 2000, I-4993-5017; BFH-Vorlage vom 5. Mai 2011, V R 51/10, BStBl II 2011, 740).

    Eine Steuerpflicht wurde dagegen bejaht, bei Schmiergeldzahlungen für die Bevorzugung von Auftragnehmern unter Hintenanstellung der eigentlich zu berücksichtigenden sachgerechten Kriterien für die Auftragsvergabe (FG München, Beschluss vom 2. März 2012, 8 V 2836/11, juris), beim Anbieten nicht genehmigter Glücksspiele, da diese zwar illegal, bei entsprechender behördlicher Genehmigung jedoch erlaubt seien (BFH-Urteil vom 30. Januar 1997, V R 27/95, BFHE 182, 416), bei dem Vertrieb von nachgeahmten Parfümeriewaren, da dieser zwar gegen das Gesetz verstieße, jedoch zwischen nachgeahmten und rechtmäßig gehandelten Waren ein Wettbewerb bestehen könne (EuGH-Urteil vom 28. Mai 1998, C-3/97, Slg 1998, I-3257-3272), bei dem Schmuggel von Ethylalkohol, weil ein seiner Art nach erlaubtes Produkt nicht aus Gründen, die mit seiner Herkunft, seiner Qualität oder seinem Reinheitsgrad zusammenhingen, einem Betäubungsmittel gleichgesetzt werden könne; im Übrigen sei ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten Alkohol und dem sich rechtmäßig im Handel befindenden Alkohol nicht ausgeschlossen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gebe, der gerade mit der Schmuggelware bedient werde (EuGH-Urteil vom 29. Juni 2000, C-455/98, Slg. 2000, I-4993-5017).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2005 - C-354/03

    Optigen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4

    29 - Urteile vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Senta Einberger, Slg. 1984, 1177), vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 16), vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655, Randnr. 20), vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97 (Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257, Randnr. 9) und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19).

    34 - Urteile Salumets u. a. (Randnrn. 19 und 21), Fischer (Randnr. 20) und Lange (Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    11 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 24).

    14 und 21) und Salumets u. a., Randnr. 19.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1

    21 - Urteile vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Senta Einberger, Slg. 1984, 1177), vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 16), Happy Family (Randnr. 20), Mol (Randnr. 18), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97 (Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257, Randnr. 9), Coffeshop Siberië (Randnrn. 14 und 21) und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19).
  • FG Hessen, 17.02.2005 - 6 K 1802/01

    Rechnung; Berichtigung; Rückforderung; Vorsteuer; Grundstück; Treu und Glauben;

    Der BFH stützt sich hierbei auf die zu Art. 21 Nr. 1 c) der 6. EG-RL ergangen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.9.2000 Rs C-455/98, UR 2000, 470), wonach die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer grundsätzlich die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraussetze.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-497/01

    Zita Modes

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-325/99

    van de Water

  • EGMR, 09.06.2009 - 6557/08

    SORMUNEN v. FINLAND

  • EGMR, 09.06.2009 - 6940/08

    SORMUNEN v. FINLAND

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96   

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https://dejure.org/1998,36109
Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96 (https://dejure.org/1998,36109)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - C-50/96 (https://dejure.org/1998,36109)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - C-50/96 (https://dejure.org/1998,36109)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-743
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    1 Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(1), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    c) In den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    31 Brunhilde Schrage (Klägerin in der Rechtssache C-271/97) wurde 1960 eingestellt, arbeitete mit Unterbrechungen bis zum 1. Oktober 1981 und von da an ununterbrochen als Teilzeitbeschäftigte bis zum 31. März 1993.

    c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    C - Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-50/96 und zur Frage 1. c) in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    1 Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(1), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.

    22 Agnes Vick (Klägerin in der Rechtssache C-234/96) wurde am 1. Juli 1971 bei der Deutschen Bundespost eingestellt.

    b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    46 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß - da im Urteil Bilka keine zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils vorgesehen war - die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 geltend gemacht werden kann, um den Anschluß an ein Betriebsrentensystem rückwirkend ab 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II (Rechtssache 43/75, Slg. 1976, 455, Randnr. 40), in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist(13), zu fordern.

    (5) - Es wird darauf hingewiesen, daß dieses Urteil eine Folge des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) darstellt, mit dem gemeinschaftliche Fragen, die das Bundesarbeitsgericht in dieser Rechtssache vorgelegt hatte, im Wege der Vorabentscheidung beantwortet wurden.

    (8) - Vgl. das in der Fußnote 5 zitierte Urteil Bilka (Randnr. 22), das in Fußnote 1 zitierte Urteil Barber (Randnr. 28) und die Urteile vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnrn.

    (9) - Siehe u. a. das in Fußnote 5 genannte Urteil Bilka (Randnr. 31).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    1 Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(1), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    b) In den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96.

    b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    Außerdem würde der unentgeltliche Genuß der streitigen Leistungen durch die Klägerinnen eine neue Diskriminierung zu ihren Gunsten und zu Lasten der Vollzeitbeschäftigten schaffen, die jahrelang Versicherungsbeiträge gezahlt haben, weshalb diese Auffassung in dem oben genannten Urteil Fisscher auch abgelehnt worden ist.

    (12) - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

    (15) - Vgl. das in Fußnote 12 zitierte Urteil Fisscher, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    (16) - Vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn. 14 bis 16).

    (17) - Ebenfalls Urteil Simmenthal, Randnr. 17.

    (23) - Siehe Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm, Slg. 1969, 1, Randnr. 6) und Urteil Simmenthal, zitiert in Nr. 58, Randnr. 17, usw.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    (12) - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

    (13) - Urteile Dietz, a. a. O., Randnr. 21, und Magorrian, a. a. O., Randnr. 30.

    (14) - Urteile Dietz (Randnrn. 23 ff.) und Magorrian (Randnrn. 32 bis 35).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    (18) - Vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa u. a., Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) usw. und zuletzt Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edilizia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    32 ff.) und das in der Fußnote 18 zitierte Urteil Bautiaa u. a. (Randnr. 48) u. a.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    (11) - Wie die Möglichkeit, ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festzusetzen, gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378/EWG, in dem die Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG wiederholt wird (vgl. Urteil Barber, Randnr. 42, und Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 22).

    (12) - Vgl. das in der vorstehenden Fußnote zitierte Urteil Vroege (Randnrn. 20 bis 29) und die Urteile vom 28. September 1984 in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 26), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

  • BAG, 16.01.1996 - 3 AZR 767/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96
    18 Nach der späteren Rechtsprechung dieses Gerichts, bei der es sich bereits um eine feststehende Rechtsprechung handelt, wird die Ablehnung der unterschiedlichen Behandlung der Teilzeit- und der Vollzeitarbeitnehmer und insbesondere der Ausschluß von der Versicherung bei der VAP mehr auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gestützt, der aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unabhängig von dem Geschlecht der betroffenen Person und unabhängig von dem prozentualen Anteil der Männer und Frauen hervorgeht (siehe z. B. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 1996, 3 AZR 767/94).

    (6) - Urteile vom 28. Februar 1992 (3 AZR 173/92), vom 7. März 1995, das die Deutsche Telekom betrifft (3 AZR 321/94), vom 16. Januar 1996, das die Deutsche Post betrifft (3 AZR 767/94) usw.

  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 09.11.1993 - C-132/92

    Birds Eye Walls / Roberts

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

  • EuGH, 17.02.1993 - C-173/91

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-409/95

    Marschall

  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97

    Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 321/94

    Verfassungswidrigkeit von § 2 Versorgungs-TV i.V. mit § 3 Buchst q BAT in der bis

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-50/96 ausführt - das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83) entschieden hat, daß eine Benachteiligung weiblicher Teilzeitbeschäftigter, was den Bezug einer unter Artikel 119 des Vertrages fallenden Vergütung angeht, (auch) aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der deutschen Verfassung verboten ist, in dem die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz niedergelegt ist und der seit 1949 gilt.

    IV - Sachverhalt A) - Das Dienstverhältnis der Klägerinnen und das Verfahren vor dem Arbeitsgericht a) in der Rechtssache C-50/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    C - Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-50/96 und zur Frage 1. c) in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97

    Deutsche Post

    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-50/96 ausführt - das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83) entschieden hat, daß eine Benachteiligung weiblicher Teilzeitbeschäftigter, was den Bezug einer unter Artikel 119 des Vertrages fallenden Vergütung angeht, (auch) aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der deutschen Verfassung verboten ist, in dem die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz niedergelegt ist und der seit 1949 gilt.

    IV - Sachverhalt A) - Das Dienstverhältnis der Klägerinnen und das Verfahren vor dem Arbeitsgericht a) in der Rechtssache C-50/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    C - Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-50/96 und zur Frage 1. c) in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-235/96

    Deutsche Telekom

    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-50/96 ausführt - das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83) entschieden hat, daß eine Benachteiligung weiblicher Teilzeitbeschäftigter, was den Bezug einer unter Artikel 119 des Vertrages fallenden Vergütung angeht, (auch) aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der deutschen Verfassung verboten ist, in dem die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz niedergelegt ist und der seit 1949 gilt.

    IV - Sachverhalt A) - Das Dienstverhältnis der Klägerinnen und das Verfahren vor dem Arbeitsgericht a) in der Rechtssache C-50/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    C - Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-50/96 und zur Frage 1. c) in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97

    Deutsche Post

    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GEORGES COSMAS vom 8. Oktober 1998 (1) Verbundene Rechtssachen C-50/96 Lilli Schröder gegen Deutsche Bundespost Telekom (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-234/96 und C-235/96 Agnes Vick und Ute Conze gegen Deutsche Telekom AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamburg) und C-270/97 Deutsche Post AG gegen Elisabeth Sievers (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) und C-271/97 Deutsche Post AG gegen Brunhilde Schrage (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen) "Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche Beschränkung der Wirkung der Urteile Barber und Defrenne II - Günstigere rückwirkende nationale Maßnahmen".

    Mit einer Reihe von Vorabentscheidungsfragen ersuchen das Landesarbeitsgericht Hamburg (in der Rechtssache C-50/96 und in den verbundenen Rechtssachen C-234/96 und C-235/96) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (in den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97) den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber(2), und des Protokolls (Nr. 2) zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, das dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügt wurde.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-50/96 ausführt - das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83) entschieden hat, daß eine Benachteiligung weiblicher Teilzeitbeschäftigter, was den Bezug einer unter Artikel 119 des Vertrages fallenden Vergütung angeht, (auch) aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der deutschen Verfassung verboten ist, in dem die Gleichheit von Männern und Frauen vor dem Gesetz niedergelegt ist und der seit 1949 gilt.

    IV - Sachverhalt A) - Das Dienstverhältnis der Klägerinnen und das Verfahren vor dem Arbeitsgericht a) in der Rechtssache C-50/96.

    Die Vorabentscheidungsfragen lauten wie folgt: a) In der Rechtssache C-50/96, Schröder 1. Liegt in dem geschlechtsneutral formulierten Ausschluß von Teilzeitkräften mit einer Beschäftigungswochenstundenzahl unter 18 Stunden aus einer Zusatzversorgung im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn rund 95 % der von dem Ausschluß betroffenen Arbeitnehmer Frauen sind? 2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Erfaßt das Protokoll zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sogenanntes Barber-Protokoll) und das darin enthaltene Rückwirkungsverbot auch den Fall einer mittelbaren Frauendiskriminierung in einem wie in der ersten Frage dargestellten Sachverhalt? 3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Hat das Rückwirkungsverbot des Protokolls zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (sog. Barber-Protokoll) Vorrang vor dem deutschen Verfassungsrecht (Artikel 3 Absatz 1 GG), das ein Rückwirkungsverbot in dem in der ersten Frage beschriebenen Fall gerade ausschließt? 4. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG nach nationalem deutschen Verfassungsrecht zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag, wenn das nationale Recht bei gleicher Sachlage, ebenfalls mit dem Ziel der Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen, im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht zu einer Rückwirkung zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere der mittelbar diskriminierten Frauen kommt? 5. Sofern die vierte Frage zu bejahen ist, liegt in der Anwendung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.April 1985, die eine Rückwirkung bis zum 26. April 1985 zulassen würde, eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbotes des Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag (Barber-Protokoll)? 6. Liegt in der nach Artikel 3 Absatz 1 GG zulässigen Rückwirkung in einem wie in der ersten Frage beschriebenen Fall eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Inländerdiskriminierung der betroffenen deutschen Unternehmen, einer gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts oder sonst eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, und hat das Gemeinschaftsrecht insoweit Vorrang vor dem nationalen Recht? b) In den Rechtssachen C-234/96, Vick, und C-235/96, Conze 1. Haben Artikel 119 EG-Vertrag, das Barber-Protokoll Nr. 2 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als primäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem in der Bundesrepublik geltenden Verfassungsrecht (Artikel 3 Grundgesetz) und einfachen Recht (§ 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz, allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) mit der Folge, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Artikel 119 EG-Vertrag wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Benachteiligung wegenTeilzeitbeschäftigung Leistungen auch auf der Grundlage der nationalen verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Normen nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wie sie für den zu ihnen in Anspruchskonkurrenz stehenden gemeinschaftsrechtlichen Anspruch nach Artikel 119 EG-Vertrag gelten, so daß abweichend von der sonst nach nationalem Recht gegebenen rechtlichen Bewertung auch auf der Grundlage der nationalrechtlichen Anspruchsgrundlagen Leistungen nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17.Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben? 2. Gilt dies auch dann, wenn nach der konkurrierenden nationalrechtlichen Grundlage der Anspruch auf Gleichbehandlung bereits deshalb besteht, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ohne daß es darauf ankommt, ob aufgrund einer zahlenmäßig verhältnismäßig stärkeren Benachteiligung von weiblichen Beschäftigten zusätzlich eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt? c) In den Rechtssachen C-270/97, Sievers, und C-271/97, Schrage 1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln 5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985? b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell? c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird? 2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen überdie Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden? VI - Zur Sache A - Zur ersten Frage in der Rechtssache C-50/96, Schröder.

    B - Zu den Fragen 2 bis 5 in der Rechtssache C-50/96, zu den beiden Fragen in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, und zu den Fragen 1. a), 1. b) und 2 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

    C - Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-50/96 und zur Frage 1. c) in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE VERBOT DES BETRIEBS

    In Bezug auf das Recht auf gleiches Entgelt von Männern und Frauen hat Generalanwalt Cosmas in seinen verbundenen Schlussanträgen vom 8. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-50/96 u. a. (Lilli Schröder u. a., Urteil vom 10. Februar 2000, Slg. 2000, I-743), Nr. 80, festgestellt: "In einer Rechtsgemeinschaft, die die Menschenrechte achtet und schützt, gründet sich die Forderung nach gleichem Arbeitsentgelt für Männer und Frauen hauptsächlich auf die Grundsätze der Würde des Menschen und der Gleichheit von Männern und Frauen sowie auf das Gebot der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und nicht auf wirtschaftliche Bestrebungen im engeren Sinne ...".
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