Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2001 - C-404/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2540
EuGH, 29.03.2001 - C-404/99 (https://dejure.org/2001,2540)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2001 - C-404/99 (https://dejure.org/2001,2540)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2001 - C-404/99 (https://dejure.org/2001,2540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Ausschluss - Bedienungszuschläge

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Bedienungszuschläge - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Verstoss gegen einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage durch Mitgliedstaat; Herausnahme der Bedienungszuschläge von der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Bedienungszuschläge - Einbeziehung

  • datenbank.nwb.de

    Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Besteuerung von Trinkgeldern im Dienstleistungsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a
    Trinkgeld; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 2 Absatz 2 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Ausschluß der in Cafés, Hotels, Restaurants, Kliniken u. a. verlangten "Dienstleistungsgebühren" (oder Trinkgelder) von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-2667
  • DVBl 2001, 937 (Ls.)
  • DB 2001, 742
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 29.03.2001 - C-404/99
    Die Gegenleistung, die der Dienstleistende für eine Dienstleistung erhält oder erhalten soll und die nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie die Besteuerungsgrundlage bei diesem Umsatz bildet, ist nach ständiger Rechtsprechung als tatsächlich für die Dienstleistung erhaltene Gegenleistung zu verstehen, die einen subjektiven, vereinbarten und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert darstellt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13, und dort zitierte Rechtsprechung).

    Nach derselben Rechtsprechung muss diese Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden können (vgl. Urteil Fillibeck, Randnr. 14, und zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 29.03.2001 - C-404/99
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirkten, bei deren Besteuerung unterschiedlich behandelt würden (Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20).

    Im Übrigen verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, auf den sich die Kommission ebenfalls bezogen hat, nach ständiger Rechtsprechung, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung unterschiedlich behandelt werden (Urteil Gregg, Randnr. 20).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.03.2001 - C-404/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren (Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 415/85, Kommission/Irland, 3097, Randnr. 9, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 6).

    Folglich ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 19, und Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 20).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 29.03.2001 - C-404/99
    Zunächst ergebe sich aus ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 13, und dort zitierte Rechtsprechung), dass die Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles sei, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen werde, und dass die in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie definierte Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung sei.

    Dieses - vollkommen freiwillige - Trinkgeld sei insofern mit einer Vergütung vergleichbar, die Passanten einem Drehorgelspieler zahlten, als es sich dabei ebenfalls um eine vom Zufall abhängige Zahlung aus völlig freien Stücken handele, deren Höhe sich praktisch nicht bestimmen lasse und die nach dem Urteil Tolsma (Randnr. 19) nicht der Mehrwertsteuer unterliege.

  • EuGH, 21.06.1988 - 415/85

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 29.03.2001 - C-404/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren (Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 415/85, Kommission/Irland, 3097, Randnr. 9, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 6).
  • EuGH, 12.06.1979 - 126/78

    Nederlandse Spoorwegen / Staatssecretaris voor Financiën

    Auszug aus EuGH, 29.03.2001 - C-404/99
    Diese Neutralität, eine Wettbewerbsneutralität (Urteil vom 12. Juni 1979 in der Rechtssache 126/78, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1979, 2041, Randnr. 7), verlange, dass gleichartige Waren oder Dienstleistungen in allen Ländern steuerlich gleich belastet würden.
  • EuGH, 17.11.1992 - C-105/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.03.2001 - C-404/99
    Folglich ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 19, und Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Wenn zwei gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse befriedigen, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden, führt dies in der Regel zu einer Wettbewerbsverzerrung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2001, Kommission/Frankreich, C-404/99, Slg. 2001, I-2667, Randnrn.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16, vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13, und vom 29. März 2001 in der Rechssache C-404/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2667, Randnr. 38).
  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

    Wie der EuGH (Urteil vom 29. März 2001 C-404/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2667, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 206) zu einem den Kunden im Voraus mitgeteilten, an das Personal auszukehrenden Bedienungszuschlag entschieden hat, dürfen nur die in Art. 11 Teil A Abs. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage --Richtlinie 77/388/EWG-- (nunmehr Art. 79 MwStSystRL) genannten Beträge von der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausgenommen werden.

    Ohne Belang für die Beurteilung als Entgelt ist für die Anwendung der Mehrwertsteuer, ob die Kunden über den Bedienungszuschlag und seine prozentuale Höhe informiert wurden, und ob und wie die Auskehrung an das Personal sichergestellt ist (EuGH-Urteil Kommission/Frankreich in Slg. 2001, I-2667, UR 2001, 206 Rdnr. 43).

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Ausschluss - Bedienungszuschläge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-2667
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