Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2001 - C-34/99   

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https://dejure.org/2001,1390
EuGH, 15.05.2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,1390)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,1390)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,1390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Besteuerungsgrundlage - Verkauf von Waren auf Kredit durch einen Einzelhändler - Kredit, der ohne Kosten für den Kunden von einer anderen Person als dem Verkäufer gewährt wird - Zuwendung eines unter dem Kaufpreis ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Primback

  • EU-Kommission PDF

    Primback

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit für den Käufer, Waren mittels eines zinslosen Kredits zu erwerben, der von einer Finanzierungsgesellschaft gewährt wird, bei ...

  • EU-Kommission

    Primback

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Primback Ltd und den Commissioners of Customs & Excise wegen der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer; Besteuerungsgrundlage für den Verkauf von Waren auf Kredit durch einen Einzelhändler; Anbieten von Waren zu ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie: Besteuerungsgrundlage bei kreditfinanziertem Warenverkauf ist angegebener Kaufpreis - auch bei geringerer Auszahlung des Kreditgebers an den Verkäufer

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit für den Käufer, Waren mittels eines zinslosen Kredits zu erwerben, der von einer Finanzierungsgesellschaft gewährt wird, bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 1
    Kredit; Lieferung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung der Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Verkauf von Waren auf zinslosen Kredit, wenn der Kredit von einer anderen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-3833
  • BB 2001, 545
  • DB 2001, 1233
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Im Ausgangsverfahren war daher der zwischen den Parteien des Kaufvertrags vereinbarte und vom Verbraucher gezahlte Preis unabhängig von den Zahlungsmodalitäten derselbe, so dass Primback nicht mit Erfolg geltend machen kann, der angegebene Preis bestehe in Wirklichkeit zu einem Teil aus dem Wert des Kredits (vgl. dementsprechend Urteil vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-48/97, Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, Randnr. 31).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Indem die Commissioners die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des gesamten angegebenen und vom Verkäufer in Rechnung gestellten Kaufpreises berechnen, erheben sie somit bei einem Steuerpflichtigen wie Primback keine Steuer, die höher ist als diejenige, die schließlich der Endverbraucher trägt (Urteil vom 24. Oktober 1996in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Zum anderen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Gegenleistung den subjektiven, nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
    Im Übrigen ist Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dahin auszulegen, dass dann, wenn der Käufer bei einem Kaufvertrag den Preis der Ware mittels Kreditkarte entrichtet und das Kreditkarteninstitut dem Lieferanten den Preis unter Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes als Provision für das Erbringen einer Dienstleistung an den Lieferanten der Ware bezahlt, der einbehaltene Betrag in die Besteuerungsgrundlage der Steuer einzubeziehen ist, die der steuerpflichtige Lieferant an den Fiskus abzuführen hat (Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-18/92, Bally, Slg. 1993, I-2871, Randnr. 18).
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 15/19

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Primback vom 15.05.2001 - C-34/99 (EU:C:2001:271) zugrunde liege, sei den Kunden die Höhe der Finanzierungskosten, die die Klägerin gegenüber der Bank für den Kunden übernommen habe, und damit die Höhe des seitens der Klägerin gewährten Nachlasses jeweils ausdrücklich mitgeteilt worden.

    d) Wenn dieser unmittelbare Zusammenhang regelmäßig auf dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, beruht (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993 - C-18/92, EU:C:1993:212; Tolsma, EU:C:1994:80, Rz 14; Elida Gibbs vom 24.10.1996 - C-317/94, EU:C:1996:400; Primback, EU:C:2001:271, Rz 25; z.B. BFH-Urteile vom 16.10.2013 - XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 32; vom 15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 40), gilt dies sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d'Or vom 27.03.2014 - C-151/13, EU:C:2014:185, Rz 29, 35; BFH-Urteil vom 19.10.2001 - V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.3.c, Rz 23 f.; BFH-Beschluss vom 29.03.2007 - V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542, unter II.1., Rz 10; BFH-Urteile vom 22.07.2010 - V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz 26; in BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 33 und 34; vom 22.02.2017 - XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26).

    Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 16 f.; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz 34; s.a. Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 123).

    Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung zur Lieferung stellt für den jeweiligen Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung der Klägerin als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 17; Primback, EU:C:2001:271, Rz 30 f., 45; Everything Everywhere vom 02.12.2010 - C-276/09, EU:C:2010:730, Rz 25, 27).

    (4) Wie in dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Primback (EU:C:2001:271) zugrunde lag, schloss im Streitfall der jeweilige Kunde einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut, das den Preis der gekauften Ware nach Abzug einer Provision unmittelbar an den Verkäufer zahlte und diesem somit die Bezahlung der Ware garantierte; der Kunde musste nicht "in bar" zahlen, da er über ein vom Kreditinstitut eingeräumtes Darlehen verfügte.

    Die Ausführungen des EuGH in Rz 32 des Urteils Primback (EU:C:2001:271), wonach die vorstehend aufgezeigten Grundsätze "umso mehr" in dem betreffenden Ausgangsverfahren gälten, in dem dem Käufer weder das Vorliegen noch der Inhalt der mündlich zwischen dem Verkäufer und einer Finanzierungsgesellschaft getroffenen Abmachung bekannt waren, lassen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass bei Kenntnis des Kunden (wie im Streitfall) diesen Rechtsgrundsätzen keine Geltung zukäme.

    Da für die Erhebung der Umsatzsteuer die Zahlungen mit einer Kreditkarte den mittels eines zinslosen Kredits geleisteten Zahlungen, die der Verkäufer vorschlägt und ein Dritter anbietet, entsprechen (vgl. EuGH-Urteil Primback, EU:C:2001:271, Rz 31), kann bei einem Sachverhalt, den die Klägerin für sich beansprucht, nichts anderes gelten.

    Diese von der Bank an die Klägerin erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs, für den der jeweilige Kunde ein Dritter ist und der die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und der Klägerin nicht berühren kann (s. allgemein EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, Rz 16; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixon Retails, EU:C:2013:758, Rz 34).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine einheitliche Leistung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Urteil vom 15. Mai 2001, Primback, C-34/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, wenn die Nebenleistung dazu dient, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45, und vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f.).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    Die zweite Vorlagefrage wäre dann dahingehend zu beantworten, dass ein eng verbundener Umsatz nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zugleich auch eine Krankenhausbehandlungs- oder ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes erbringt, da nur dann eine Nebenleistung vorliegt, die dazu dient, die Hauptleistung "des Leistungserbringers" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,21135
Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,21135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.01.2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,21135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - C-34/99 (https://dejure.org/2001,21135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Primback

  • EU-Kommission PDF

    Commissioners of Customs & Excise gegen Primback Ltd.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Besteuerungsgrundlage - Verkauf von Waren auf Kredit durch einen Einzelhändler - Kredit, der ohne Kosten für den Kunden von einer anderen Person als dem Verkäufer gewährt wird - Zuwendung eines unter dem Kaufpreis ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-3833
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    7: - Irland beruft sich auf das Urteil vom 27. Oktober 1993 und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-281/91 (Muys und De Winter, Slg. 1993, I-5405).

    15: - Vgl. Urteil Muys und De Winter (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 13 ff.).

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    12: - Zitiert in Fußnote 6.13: - Zitiert in Fußnote 2.14: - Siehe Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Staatssecretaris van Financiën/Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 13), vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics Ltd/Commissioners of Customs and Excise, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16), vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19), vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 8), vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, (Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16) und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    8: - Schlussanträge vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Slg. 1998, I-6229, Nr. 38).
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    12: - Zitiert in Fußnote 6.13: - Zitiert in Fußnote 2.14: - Siehe Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Staatssecretaris van Financiën/Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 13), vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics Ltd/Commissioners of Customs and Excise, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16), vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19), vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 8), vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, (Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16) und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13).
  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    9: - Primback Ltd beruft sich auf das Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Randnr. 33).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    10: - Primback Ltd stellt den Sachverhalt insofern den Urteilen Madgett und Baldwin (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 24) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30) gegenüber.
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    16: - Zitiert in Fußnote 2.17: - Urteil vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-48/97 (Slg. 1999, I-2323).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    12: - Zitiert in Fußnote 6.13: - Zitiert in Fußnote 2.14: - Siehe Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Staatssecretaris van Financiën/Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 13), vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics Ltd/Commissioners of Customs and Excise, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16), vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19), vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 8), vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18), vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, (Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16) und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    8: - Schlussanträge vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Slg. 1998, I-6229, Nr. 38).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-34/99
    21 und 22.27: - Zitiert in Fußnote 6, Nr. 12.28: - Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Fischer, Slg. 1998, I-3369, Randnr. 21).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-33/93

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

  • FG Hessen, 12.02.2019 - 1 K 384/17

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus den Warenverkäufen im

    Zudem habe der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 18.01.2001 zur Rechtssache C-34/99 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zum Ausdruck gebracht, dass eine Entgeltminderung möglich sei, wenn dem Kunden die Kosten des Kredites offenbart würden.

    Dies ergebe sich aus den Urteilsgründen des EuGH in der Rechtssache Primback vom 15.05.2001 C-34/99.

    Zudem hält das FA weiterhin an der Anwendbarkeit des BMF-Schreibens und des EuGH Urteils vom 15.05.2001 C-34/99 fest, da zum einen den Kunden der Klägerin nicht alle Einzelheiten der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Bank bekannt gewesen seien und zum anderen kein Grund dafür bestehe, dass die Kenntnis der Kunden über die umsatzsteuerliche Behandlung der Finanzierungsentgelte entscheide.

    dd) Auch das von der Klägerin zur Stützung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung anführte EuGH-Urteil vom 15.05.2001 (C-34/99, Primback, Slg 2001, I-3833) rechtfertigt keine andere Entscheidung; vielmehr stützt auch es die vom erkennenden Senat vorgenommene Beurteilung.

    Zwar unterschied sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von dem vorliegenden Streitfall dadurch, dass dort dem Kunden die Höhe der übernommenen Finanzierungskosten nicht bekannt war und ein Ausweis der vom Verkäufer übernommenen Finanzierungskosten in den Rechnungen nicht erfolgt war, jedoch ist für den Senat auch unter Beachtung der Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 18.01.2001 in dem Verfahren C-34/99, Primback (Slg. 2001, I-3833) kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb allein der Ausweis des übernommenen Finanzierungsbetrages etwas an der oben dargelegten Beurteilung als einheitliche Leistung ändern sollte.

    c) Unabhängig davon hat der erkennende Senat erhebliche Zweifel daran, dass die Entscheidung des EuGH vom 15.05.2001 (C-34/99, Primback, Slg 2001, I-3833-3873) selbst bei Vorliegen von getrennt zu beurteilenden Leistungen geeignet wäre, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

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