Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2001 - C-380/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1052
EuGH, 03.07.2001 - C-380/99 (https://dejure.org/2001,1052)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2001 - C-380/99 (https://dejure.org/2001,1052)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2001 - C-380/99 (https://dejure.org/2001,1052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Versandkosten von Sachprämien

  • Europäischer Gerichtshof

    Bertelsmann

  • EU-Kommission PDF

    Bertelsmann

    Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ...

  • EU-Kommission

    Bertelsmann

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Besteuerungsgrundlage für Sachprämien umfasst nach Art. 11 Teil A Abs. 1 a auch Versandkosten

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; EGV Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Gegenleistung, die aus einer Dienstleistung bestehen kann - Voraussetzung - Dienstleistung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
    Sachprämie; Vermittlung; Versandkosten

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-5163
  • DVBl 2001, 1375 (Ls.)
  • BB 2001, 709
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.06.1994 - C-33/93

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
    Da der Rechtsstreit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht schon auf der Grundlage der Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, S. 6365) und vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329) entschieden werden kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten? Vorlagefrage.

    Dies werde durch das Urteil Empire Stores bestätigt, in dem der Gerichtshof die Versandkosten nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen habe, obwohl es in dieser Rechtssache um ein Versandhandelsunternehmen gegangen sei.

    Auch wenn sich der Gerichtshof im Urteil Empire Stores aufgrund der damaligen Fragestellung nicht explizit zur Einbeziehung der Versandkosten in die Besteuerungsgrundlage geäußert habe, lasse sich aus diesem Urteil zweifelsfrei ableiten, dass die Kosten derartiger Nebenleistungen der Lieferung in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen seien.

    Zur Auslegung des in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffes "Gegenleistung" ist daran zu erinnern, dass die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen nach ständiger Rechtsprechung aus einer Dienstleistung bestehen und deren Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift sein kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (vgl. Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnrn. 11, 12 und 16, und Empire Stores, Randnr. 12).

    Hierzu ist festzustellen, dass zum einen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung der Sachprämien und der Vermittlung neuer Kunden besteht und dass zum anderen der Wert der gegenüber der Klägerin erbrachten Dienstleistungen in Geld ausgedrückt werden kann, da diese durch die Lieferung eines Gegenstands vergütet werden (vgl. Urteil Empire Stores, Randnrn.

    Was die Bestimmung des als Besteuerungsgrundlage für einen solchen Umsatz dienenden Gegenwerts angeht, so ist dieser Gegenwert nach ständiger Rechtsprechung ein subjektiver Wert, da die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, nicht aber ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert (vgl. insbesondere Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnr. 16, und Empire Stores, Randnr. 18).

    Nach diesem im Urteil Empire Stores aufgestellten Grundsatz umfasst der Wert der Dienstleistung alle Ausgaben, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten, einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Gegenstände stehen.

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
    Da der Rechtsstreit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht schon auf der Grundlage der Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, S. 6365) und vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Empire Stores, Slg. 1994, I-2329) entschieden werden kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten? Vorlagefrage.

    Zur Auslegung des in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffes "Gegenleistung" ist daran zu erinnern, dass die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen nach ständiger Rechtsprechung aus einer Dienstleistung bestehen und deren Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift sein kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (vgl. Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnrn. 11, 12 und 16, und Empire Stores, Randnr. 12).

    Was die Bestimmung des als Besteuerungsgrundlage für einen solchen Umsatz dienenden Gegenwerts angeht, so ist dieser Gegenwert nach ständiger Rechtsprechung ein subjektiver Wert, da die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, nicht aber ein nach objektiven Maßstäben geschätzter Wert (vgl. insbesondere Urteile Naturally Yours Cosmetics, Randnr. 16, und Empire Stores, Randnr. 18).

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 27).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 03.07.2001 - C-380/99
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnrn.
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06

    Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

    Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z.B. zu Versandkosten EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99 --Bertelsmann--, Slg. 2001, I-5163; zu einer Werbeleistung vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. November 1988 Rs. 230/87 --Naturally Yours Cosmetics--, Slg. 1988, 6365; BFH-Urteil vom 28. März 1996 V R 33/95, BFH/NV 1996, 936).

    Die ältere Rechtsprechung des BFH, die auf den gemeinen (§ 9 des Bewertungsgesetzes) und damit einen objektiven Wert abstellte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 1987 V B 52/86, BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156), ist insoweit durch die Rechtsprechung des EuGH überholt (EuGH-Urteile in Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18; in Slg. 2001, I-5163, Randnr. 22).

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; vom 3. Juli 2001 C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 20; vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

    Nebenleistung zu einer Hauptleistung ist danach z.B. der Versand einer Sachprämie im Verhältnis zur Lieferung der Prämie (EuGH-Urteil Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 21) oder die Beratung im Verhältnis zur Kreditvermittlung durch einen Vermögensberater (EuGH-Urteil Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 19).

    (1) Soweit mit den EuGH-Urteilen CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30, Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 20, Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45, Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52 und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18 darauf abzustellen ist, dass eine Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wäre im Streitfall die Steuerpflicht der beim Kauf und Verkauf der einzelnen Wertpapiere erbrachten Leistungen zu bejahen, da dieser Leistungsteil die zuvor getroffene Anlageentscheidung umsetzt und dazu dient, diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

    So hätte es dieses Kriterium auch gerechtfertigt, den Versand einer Sachprämie im Verhältnis zur Lieferung der Prämie (EuGH-Urteil Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 21) oder die Beratung im Verhältnis zur Kreditvermittlung (EuGH-Urteil Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 19) entgegen diesen EuGH-Urteilen nicht als Nebenleistung, sondern als selbständige Leistung anzusehen, da sowohl Versand unabhängig von der Lieferung als auch Beratung unabhängig von der Kreditvermittlung durch Dritte erfolgen können.

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    Sollte der EuGH aufgrund der in § 9 des Vertrages übernommenen Verpflichtung, die zeitlich über die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3 der VO Nr. 2200/96 enthaltene Verpflichtung hinausgeht, zu der Auffassung gelangen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unionsrechtlich ein Tausch mit Baraufgabe vorliegt, wäre, da das Unionsrecht keine dem § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG vergleichbare Sonderregelung zur Bemessungsgrundlage beim Tausch enthält, die Bemessungsgrundlage nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen (vergleiche EuGH-Urteile Bertelsmann vom 3. Juli 2001 C-380/99, EU:C:2001:372, BFH/NV 2001, Beilage 3, 192, Rz 17; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 38).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20949
Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99 (https://dejure.org/2001,20949)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.03.2001 - C-380/99 (https://dejure.org/2001,20949)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. März 2001 - C-380/99 (https://dejure.org/2001,20949)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,20949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-5163
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.06.1994 - C-33/93

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    L 145, S. 1.3: - Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33/93 (Slg. 1994, I-2329).

    8: - Urteil in der Rechtssache C-126/88 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 16.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 5.10: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 12.11: - Vgl. Urteile vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 16) und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 13).

    12: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 16.13: - Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 30.14: - Urteil in der Rechtssache C-230/87 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 16.15: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 19.16: - Dazu, dass in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a nicht zwischen Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und solchen in Form von Sachleistungen unterschieden wird, siehe das Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-330/95 (Goldsmiths, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 23): "Da beide Sachverhalte in wirtschaftlicher und in geschäftlicher Hinsicht vergleichbar sind, werden beide Arten von Gegenleistungen durch die Sechste Richtlinie gleich behandelt." .

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    7: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (Slg. 1999, I-973).

    12: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 16.13: - Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 30.14: - Urteil in der Rechtssache C-230/87 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 16.15: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 19.16: - Dazu, dass in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a nicht zwischen Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und solchen in Form von Sachleistungen unterschieden wird, siehe das Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-330/95 (Goldsmiths, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 23): "Da beide Sachverhalte in wirtschaftlicher und in geschäftlicher Hinsicht vergleichbar sind, werden beide Arten von Gegenleistungen durch die Sechste Richtlinie gleich behandelt." .

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    4: - Urteil vom 23. November 1988 in der Rechtssache C-230/87 (Slg. 1988, 6385).

    12: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 16.13: - Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 30.14: - Urteil in der Rechtssache C-230/87 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 16.15: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 19.16: - Dazu, dass in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a nicht zwischen Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und solchen in Form von Sachleistungen unterschieden wird, siehe das Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-330/95 (Goldsmiths, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 23): "Da beide Sachverhalte in wirtschaftlicher und in geschäftlicher Hinsicht vergleichbar sind, werden beide Arten von Gegenleistungen durch die Sechste Richtlinie gleich behandelt." .

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    5: - Zu dieser Reihenfolge siehe das Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235).

    8: - Urteil in der Rechtssache C-126/88 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 16.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 5.10: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 12.11: - Vgl. Urteile vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 16) und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 13).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    8: - Urteil in der Rechtssache C-126/88 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 16.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 5.10: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 12.11: - Vgl. Urteile vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 16) und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 13).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    12: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 16.13: - Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 30.14: - Urteil in der Rechtssache C-230/87 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 16.15: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 19.16: - Dazu, dass in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a nicht zwischen Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und solchen in Form von Sachleistungen unterschieden wird, siehe das Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-330/95 (Goldsmiths, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 23): "Da beide Sachverhalte in wirtschaftlicher und in geschäftlicher Hinsicht vergleichbar sind, werden beide Arten von Gegenleistungen durch die Sechste Richtlinie gleich behandelt." .
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    8: - Urteil in der Rechtssache C-126/88 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 16.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 5.10: - Urteil in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 12.11: - Vgl. Urteile vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 16) und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-380/99
    6: - Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Slg. 1981, 445).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht