Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 27.09.2001 - C-257/99   

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https://dejure.org/2001,1792
EuGH, 27.09.2001 - C-257/99 (https://dejure.org/2001,1792)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2001 - C-257/99 (https://dejure.org/2001,1792)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2001 - C-257/99 (https://dejure.org/2001,1792)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommem EWG-Tschechische Republik - Niederlassungsfreiheit - Tschechische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen

  • Europäischer Gerichtshof

    Barkoci und Malik

  • EU-Kommission PDF

    Barkoci und Malik

    Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik

  • EU-Kommission

    Barkoci und Malik

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 45 und 59 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits; Klarer und unbedingter Grundsatz, der vom nationalen Gericht ...

  • Judicialis

    Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten (Europa-Abkommen); ; Europa-Abkommen Art. 45 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommem EWG-Tschechische Republik - Niederlassungsfreiheit - Tschechische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Noch keine freie Einreise für Polen, Tschechen und Bulgaren - Niederlassungsfreiheit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, Divisional Court - Auslegung des Artikels 45 in Verbindung mit Artikel 59 des Assoziationsabkommens EWG/Tschechische Republik - Direktwirkung - Tschechischer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-6557
  • NVwZ 2002, 331
  • EuZW 2001, 696
  • DVBl 2002, 70 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf Zweck und Wesen des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Akts abhängen (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60).

    Dieses Gleichbehandlungsgebot begründet eine Verpflichtung zur Erreichung eines ganz bestimmten Ergebnisses und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen,die die Niederlassung eines tschechischen Staatsangehörigen von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht (in diesem Sinne Urteil Sürül, Randnr. 63).

    Zudem schließt der Umstand, dass mit dem Abkommen im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Tschechiens gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, nicht aus, dass die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (in diesem Sinne Urteil Sürül, Randnr. 72).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    Wie der Gerichtshof im Übrigen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat, erlaubt der Vorbehalt in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt nach Änderung Artikel 39 Absatz 3 EG) den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese abzuschieben oder ihnen die Einreise zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22; vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7; vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22; vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnr. 37).

    Diese unterschiedliche Behandlung eigener Staatsangehöriger und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt im Inland zu untersagen, worauf auch immer sie gestützt werden; es ist nicht anzunehmen, dass der EG-Vertrag diesen Grundsatz in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten außer Acht lässt (Urteile Van Duyn, Randnr. 22, und Pereira Roque, Randnr. 38).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-171/96

    Pereira Roque

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    Wie der Gerichtshof im Übrigen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat, erlaubt der Vorbehalt in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt nach Änderung Artikel 39 Absatz 3 EG) den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese abzuschieben oder ihnen die Einreise zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22; vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7; vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22; vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnr. 37).

    Diese unterschiedliche Behandlung eigener Staatsangehöriger und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt im Inland zu untersagen, worauf auch immer sie gestützt werden; es ist nicht anzunehmen, dass der EG-Vertrag diesen Grundsatz in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten außer Acht lässt (Urteile Van Duyn, Randnr. 22, und Pereira Roque, Randnr. 38).

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    29 bis 31, und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache 312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.

    Insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens und des EG-Vertrags erhebliche Bedeutung zu (siehe Urteil Metalsa, Randnr. 11).

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    Dass in Artikel 52 EG-Vertrag ein Aufenthaltsrecht nicht erwähnt werde, habe den Gerichtshof nicht an der Auffassung gehindert, dieseBestimmung verleihe den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch den Aufnahmestaat unmittelbar das Recht auf Einreise in diesen und auf Aufenthalt dort (Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags wie des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, 217, S. 3687) setzt das Recht auf Inländerbehandlung bei der Niederlassung, das Artikel 45 Absatz 3 des Europa-Abkommens in einer Weise beschreibt, die derjenigen des Artikels 52 EG-Vertrag ähnlich oder analog ist, als Nebenrecht zum Niederlassungsrecht der tschechischenStaatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, durchaus ein Einreise- und Aufenthaltsrecht voraus (siehe Urteile Royer, Randnrn. 31 f., und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98, Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnrn.

  • RG, 06.04.1892 - V 312/91

    Eigentumserwerbsgesetz §. 41 Abs. 2.

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    29 bis 31, und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache 312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    Wie der Gerichtshof im Übrigen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat, erlaubt der Vorbehalt in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt nach Änderung Artikel 39 Absatz 3 EG) den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese abzuschieben oder ihnen die Einreise zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22; vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7; vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22; vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnr. 37).
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    Andererseits genügt eine schlicht ähnliche Fassung einer Bestimmung eines Gründungsvertrags der Gemeinschaften und eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland nicht, um der Bestimmung des völkerrechtlichen Vertrags die Bedeutung zu geben, die den Bestimmungen der Gründungsverträge zukommt (vgl. Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor und RSO, Slg. 1982, 329, Randnrn.
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    14 bis 21; vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-257/99
    Nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags wie des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, 217, S. 3687) setzt das Recht auf Inländerbehandlung bei der Niederlassung, das Artikel 45 Absatz 3 des Europa-Abkommens in einer Weise beschreibt, die derjenigen des Artikels 52 EG-Vertrag ähnlich oder analog ist, als Nebenrecht zum Niederlassungsrecht der tschechischenStaatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, durchaus ein Einreise- und Aufenthaltsrecht voraus (siehe Urteile Royer, Randnrn. 31 f., und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98, Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Der Gerichtshof hat darüber hinaus auch festgestellt, dass ein völkerrechtlicher Grundsatz, der durch Art. 3 des Protokolls Nr. 4 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt wurde und von dem nicht anzunehmen ist, dass ihn das Unionsrecht in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten außer Acht lässt, es einem Mitgliedstaat verwehrt, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt im Inland zu untersagen, worauf auch immer sie gestützt werden (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22, und vom 27. September 2001, Barkoci und Malik, C-257/99, Slg. 2001, I-6557, Randnr. 81), wobei es dieser Grundsatz diesem Mitgliedstaat auch verwehrt, seine Staatsangehörigen aus seinem Hoheitsgebiet auszuweisen oder ihnen den Aufenthalt dort zu versagen oder ihn Bedingungen zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22, und vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I-10719, Randnr. 31).
  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    Zwar sind Assoziationsabkommen nach der Rechtsprechung des EuGH "integrierende Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung" (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895, m.w.N.); insbesondere die danach zu gewährende Niederlassungsfreiheit hat unmittelbare Wirkung und räumt den Angehörigen des Assoziierungsstaats entsprechende Rechte ein (z.B. EuGH-Urteile Jany u.a. vom 20.11.2001 - C-268/99, EU:C:2001:616, Slg. 2001, I-8615; Barkoci und Malik vom 27.09.2001 - C-257/99, EU:C:2001, 491, Slg. 2001, I-6557; Kondova vom 27.09.2001 - C-235/99, EU:C:2001:489, Slg. 2001, I-6427; Gloszczuk vom 27.09.2001 - C-63/99, EU:C:2001:488, Slg. 2001, I-6369).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    100 Die Vorschrift begründet eine Verpflichtung zur Erreichung eines ganz bestimmten Ergebnisses, die ihrem Wesen nach geeignet ist, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, Vorschriften, die ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr darstellen, unangewendet zu lassen oder in seinem Fall die Regelung anzuwenden, deren Nichtanwendung ein solches Hindernis des freien Kapitalverkehrs darstellt; ergänzende Durchführungsvorschriften sind hierfür nicht nötig (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2001 , Kondova, C-235/99 , EU:C:2001:489 , Rn. 34, und vom 27. September 2001 , Barkoci und Malik, C-257/99 , EU:C:2001:491 , Rn. 34).

    131 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 31 des EG-Libanon-Abkommens, indem er festlegt, dass im Rahmen des Abkommens vorbehaltlich der Art. 33 und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Libanon andererseits oder eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapital investiert ist, unzulässig ist, eindeutig und unbedingt eine Verpflichtung zur Erreichung eines ganz bestimmten Ergebnisses begründet, die geeignet ist, vom Einzelnen vor einem Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, Vorschriften, die eine Beschränkung oder eine Diskriminierung begründen, unangewendet zu lassen oder in seinem Fall die Regelung anzuwenden, deren Nichtanwendung eine solche Beschränkung oder Diskriminierung begründet; ergänzende Durchführungsvorschriften sind hierfür nicht nötig (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2001 , Kondova, C-235/99 , EU:C:2001:489 , Rn. 34, und Barkoci und Malik, C-257/99 , EU:C:2001:491 , Rn. 34).

  • BFH, 23.06.2010 - I R 37/09

    Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen

    Zwar sind Assoziationsabkommen nach der Rechtsprechung des EuGH "integrierende Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung" (vgl. Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 310 EGV Rz 24); insbesondere die danach zu gewährende Niederlassungsfreiheit hat unmittelbare Wirkung und gewährt den Angehörigen des Assoziierungsstaats entsprechende Rechte (z.B. EuGH-Urteile vom 27. September 2001 C-257/99 "Barkoci und Malik", Slg. 2001, I-6557; C-235/99 "Kondova", Slg. 2001, I-6427; C-63/99 "Gloszczuk", Slg. 2001, I-6369; vom 20. November 2001 C-268/99, "Jany u.a.", Slg. 2001, I-8615).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    - Nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof erstrecke sich die Niederlassungsfreiheit sowohl auf die Voraussetzungen der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als auch auf diejenigen des Aufenthalts in diesem Gebiet als notwendige Ergänzung zur Ausübung des Niederlassungsrechts (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 50, vom 12. Dezember 1990, Kaefer und Procacci, C-100/89 und C-101/89, Slg. 1990, I-4647, Randnr. 15, und vom 27. September 2001, Barkoci und Malik, C-257/99, Slg. 2001, I-6557, Randnrn.
  • BFH, 19.12.2012 - I R 73/11

    Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen

    Ziel des Abkommens ist es lediglich, einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Ungarns in die Gemeinschaft zum Zwecke eines späteren Beitritts zu bieten (vgl. zu entsprechend formulierten Europaabkommen EuGH-Urteile vom 27. September 2001 C-235/99, Kondova, Slg. 2001, I-6427 Rz 53; C-257/99, Barkoci und Malik, Slg. 2001, I-6557 Rz 53; verallgemeinernd Sydow, IWB 2010, 202, 207).
  • VG Berlin, 29.04.2003 - 31 A 447.01

    Ausweisung eines Ausländers wegen Einschleusens ausländischer Arbeitskräfte;

    Allerdings regelt das Europa-Abkommen EU/Rumänien in Art. 45 Abs. 1 das Niederlassungsrecht rumänischer Gesellschaften und Staatsangehöriger, worauf diese sich unmittelbar berufen können (vgl. Urt. des EuGH vom 27. September 2001 - Rs. C-257/99 -, EuZW 2001, 696 ff.)- Auch diese Regelung führt indes nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung.

    Selbst wenn man in diesem Punkt zu einer anderen Beurteilung kommen könnte, wäre die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unzulässigkeit generalpräventiver Erwägungen bei Ausweisungen nicht übertragbar, weil die durch EG-Vertrag und das die Türkei betreffende Assoziationsrecht einerseits und das Europa-Abkommen EU/Rumänien andererseits verfolgte Vertragszwecke unterschiedlich sind (EuGH, Urt. vom 27. September 2001, a.a.O., Nrn. 50 bis 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über

    Vgl. ferner Urteile vom 27. September 2001 in den Rechtssachen C-63/99 (Gloszczuk, Slg. 2001, I-6369, Randnr. 49), C-235/99 (Kondova, I-6427, Randnr. 52) und C-257/99 (Barkoci und Malik, Slg. 2001, I-6557) sowie das Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (Randnr. 33).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2002 - 6 K 2487/99

    Landeserziehungsgeld für slowakische Staatsangehörige abgelehnt

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens nur dann unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Art und Gegenstand bzw. im Hinblick auf Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Akts abhängen (vgl. Urt. v. 27.9.2001 -C-257/99- NVwZ 2002, 331ff.; Urt. v. 29.01.2002 -C-162/00- DVBl. 2002, 536, 537), wenn es sich also nicht nur um eine Bestimmung mit Programmcharakter, sondern um unbedingte, hinreichend genaue Verpflichtungen der Gemeinschaft handelt (vgl. Hirsch, "Die Rechtsprechung des EuGH zu Assoziierungsabkommen", BayVBl. 1997, 449, 450).
  • OLG Hamm, 19.11.2003 - 8 U 163/03
    Der Senat kann im summarischen Verfügungsverfahren nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß das geltende Lizenzrecht des Antragsgegners gegen die Grundsätze der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. September 2001 (EuZW 2001, 696) verstößt.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-257/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16263
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Barkoci und Malik

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Julius Barkoci und Marcel Malik.

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommem EWG-Tschechische Republik - Niederlassungsfreiheit - Tschechische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-6557
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-257/99
    5: - Siehe z. B. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14); vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 15) und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60).

    L 175, S. 1.17: - Urteil Sevince, Randnr. 29, sowie Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    31: - Siehe die vorgenannten Urteile Sevince, Randnr. 31, und Kus, Randnrn.

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-257/99
    So sind die im Urteil Royer, aus dem die Kläger bestimmte Stellen zitiert haben, aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Im Urteil Royer führt der Gerichtshof im Übrigen aus, die von ihm vorgenommene Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit liege "allen zur Durchführung der genannten Vertragsbestimmungen ergangenen abgeleiteten Rechtsakten zugrunde"; er verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs(12).

    6: - Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 50) und vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89 (Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9).

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-257/99
    8: - Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor u. a., Slg. 1982, 329, Randnrn. 14 bis 20); vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 28 bis 30) und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.
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